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22. Jahrgang

Samstag, den 21. Dezember 1895,

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Prediger Thümmel—fteigesprochen!

Wie schon kurz mitgetheilt, stand am Mittwoch der sattsam bekannte Prediger Thümmel auS Remscheid unter der Anklage, Einrichtungen der katho­lischen Kirche beschimpft und den Kreiswund­arzt Dr. Rose auS Menden beleidigt zu haben. Herr Dr. Rose war seiner Zeit als Sachverständiger zum Prozeß Mellage geladen worden und hatte als solcher das Gutachten über den englischen Kaplan Forbes ausgestellt, nach welchem dieser an „mora­lischem Wahnsinn" leiden sollte; durch dieses Gut­achten sollte die Hast des Forbes im Kloster Maria- berg in Aachen gerechtfertigt erscheinen. Dieses Gut-

achten ist jedoch von der Regierung in Münster und von den übrigen Sachverständigen als unbrauckbar erklärt worden, weil man in der psychiatrischen Wissen­schaft einen moralischen Irrsinn nicht kennt. Aus diesem Anlaß schrieb der Angeklagte Thümmel einen Artikel für die .Westdeutsche Zeitung' in Barmen, dem kurz darauf noch drei andere folgten und die schließlich zu einer Broschüre vereinigt wurden unter dem Titel: „Zum Prozeß Mellage, vier kritische Be­trachtungen von Pfarrer ßtc. Thümmel-Remfcheid im Verlag von D. B. Wiemann in Barmen." Diese Broschüre druckte der ,Märk. Familienbote' nach, und somit wurde die Anklage auch gegen den Redakteur dieses Blattes erhoben. In dieser Broschüre heißt er in Bezug auf den Dr. Rose u. A.:

Ob all' diesem Volk ragt namentlich der Amtseid des König!. Kreisphysikus in Menden, eines gewissen Rose, hervor! Der fand in Forbes nicht nur Irrsinn, sondern einen eigenS dazu mitgebrachten psychiatrischen Begriff: „moralischen Defekt." Wir halten mit der Vermuthung nicht zurück, daß sein ultra­montaner Eifer ihn antrieb, sich und seine amtliche Stellung in dieser Frage in den Dienst der ultramon­tanen Interessen zu stellen, und daß dadurch sein Ge­wissen weiter alS das Gebiet seines WiffenS wurde!

Insbesondere in diesem letzten Satze erblickte die Anklage eine Beleidigung des Dr. Rose. Die Be­schimpfung von Einrichtungen der katho­lischen Kirche fand die Anklage hauptsächlich im 4. Absatz der Broschüre, wo eS heißt:

„Die römisch-katholische Kirche hat den Geist in ihren Reihen erwürgt; sie ist in ihre Fleischlichkeit dahingegeben. Darum ist sie auch nicht mehr als christliche Kirche zu betrachten, und wir Protestanten müssen alle Konsequenzen dieser Erkenntniß ziehen". Der Verfasser geht dann auf des irrsinnigen Forbes Meffelesen ein, was eine Gotteslästerung ge­wesen wäre, und fährt fort: „Das alles hinderte aber einen gewiffen Herrn Esfer, Repetent am erzbischöflichen Seminar in Bonn, nicht, sein eidliches Zeugniß nach vielen Drehungen und Winkelzügen dahin abzugeben, daß „unter Umständen" auch ein Irrsinniger die Meffe lesen könnte. Bloß, um den bedrängten Alexianern einen kleinen Vortheil zu verschaffen. Wären wir Katholiken, so würden wir diesen Herrn der Blasphemie an­klagen. Da aber die römische Messe nichts mit deS Herrn Abendmahl gemein hat, sondern nach der Antwort auf Frage 80 deS Heidelberger Katechismus „eine Verleugnung des einigen Opfers Jesu Christi" ist, so kann eS uns weniger berühren, ob die Kultushandlungen jener anderen Religion nun schon zum Spiel irre gehender Geister herabgewürdigt sind. Wenn das, was in der Papstkirche als das Höchste gilt, die Meffe, „unter Umständen" auch von Irrsinnigen gethan werden kann, dann ist in jener Religionsgemeinschaft der Anfang vom Ende schon zu spüren. Es riecht schon nach Ver­wesung. Verdient darum jene „Gemeinsch aft" noch den Namen einer christlichen Kirche? Demnächst wer­den wiederum in Aachen alte Lappen gezeigt und dabei wird kaltlächelnd gesagt werden: DaS sei das Hemd der Jungftau Maria und das seien die Windeln des Jesukindes. Reliquien- plunder und Auguren.Lächeln! ein fleischliches Opfer, beffen Vollzug so geistentleert ist, daß auch ein Geisteskranker ihn leisten kann! — welche Kennzeichen deS HeidenthumS fehle« eingentlich noch?"

Nach Feststellung der Personalien folgte die Ver­nehmung der Angeklagten. Herr Thümmel erklärte zu der Beleidigung der Dr. Rofe: Ich bestreite die Absicht der Beleidigung und diese selbst. Bei meinem Vorhaben, die konfessionelle Bedeutung de» Mellage- Prozesses zu schildern, mußte ich auch auf diesen Arzt eingehen. Ich unterscheide innerhalb des Ultramon- tamsmuS drei Stufen: bewußte Lügner und bewußte Meineide, sowie die Verleitung hierzu, wie solche an dem Priester Godizat versucht worden; ferner unklare Schwärmer und endlich das große Heer der Gewohnheitsmenschen, die durchaus nicht mit Bewußtsein lügen, deren Denk­schärfe aber durch den UltramontanismuS getrübt ist. Bei diesen Leuten ist nicht der Wille vorhanden,

die Unwahrheit zu sagen, aber ihre Gewissen­haftigkeit ist in Folge des Einflusses der römisch-katholischen Kirche mangelhaft; sie sind nicht vorsichtig genug in ihren Bekundungen. Und zu dieser dritten Stufe der Ultramontanen rechne ich Herrn Dr. Rose. — Zum zweiten Anklagepunkt äußert sich Thümmel im Wesentlichen dahin, daß er den Ausdruck „Reliquien-Plunder" aufrecht erhalte und ungestraft einen viel schär­feren Ausdruck hätte brauchen können. Er habe früher in Bezug auf die Reliquien von „Götzen­dienst". von „Schwindel" gesprochen, und diese Aeußerungen feien von der Rathskammer als nicht verfolgbar erachtet worden. Er habe in diesem Jahre auf seiner Reise nach Jerusalem auch dort Reliquien gesehen und sich nur noch gewundert, daß man bei uns etwas verehre, was der Muhamedaner längst verlachen gelernt habe. Er begreife nicht, daß man das, was alle Welt heute wirklich als Plunder anfehe, noch schützen wolle, und wenn das geschehe, dann stelle er den förmlichen Antrag, die sämmtlichen Aachener Reliquien hier­her auf den Gerichtstifch zu dringen und sich durch den Augenschein zu überzeugen, daß diese Reliquien thatsächlich Lüge und Schwindel seien, wie alle jene Sachen, die in Trier, Kevelaer und anderswo gezeigt werden.

Darauf wurde der einzige Zeuge Dr. Rofe ver­nommen, welcher auf Beftagen bekundete: Ich bin nicht ultramontan und bin es nie gewesen, im Gegentheil bin ich gegen das Centrum aufgetreten. Ich habe in der Mellage-Broschüre keinen Angriff auf dm UltramontanismuS erblickt und die Broschüre kam für meine Weltanschauung nicht in Betracht. Ich habe nicht gesagt, Mellage werde verurtheilt, im Gegentheil glaubte ich von Anfang an, er werde frei- gefprochen. Der „moralische Irrsinn", der mir zum Vorwurf in der Anwendung auf ForbeS gemacht wurde, steht wissenschaftlich fest, allein durch Ministerial-Reskript sind wir angewiesm, den Ge­richten gegenüber diesen Ausdruck nicht zu brauchen. Da ich diesen Ausdruck angewendet hatte, meinte Dr. Gerlach, der im Uebrigen bezüglich ForbeS ganz meiner Meinung war, mein Gutachten sei nicht zu brauchen.

Alsdann kam da» Urtheil der Breslauer Straf­kammer zur Verlesung, durch welches Thümmel be­züglich ähnlicher Ausdrücke, wie die heute inkriminirtm, freigesprochen wurde. Endlich kommt noch eine Ent­scheidung der Hagener Rathskammer zur Verlesung, laut welcher der Ausdruck „Reliquien-Schwindel" als „nicht unbedingt verfolgbar" erachtet wurde.

Der Herr Staatsanwalt erinnerte in seinem Plaidoyer daran, daß sich der heutige Prozeß zurück- führen lasse auf den Mellageprozeß. Dieser habe nebm der Aufdeckung von mancherlei schlechten Zuständen — wobei allerdings auch zu bemerken sei, daß dabei vielfach das Kind mit dem Bade ausgeschüttet worden — auch die Weisheit der Unwissenden hervorgelockt; nicht bloß diese, sondern auch die Böswilligkeit und das Pharisäerthum sei hervorgetreten, und eS müsse sich schon Herr Thümmel gefallen lassen, zu dem letzteren gerechnet zu werden. Und sein Vergehen fei ein um so schlimmeres, als er nicht zu den Banausen gehöre, da er ein akademisch gebildeter Mann und Dialektiker ist. Wohl stehe auch ihm daS Recht zu, seine Kritik an der katholischen Kirche und ihren Einrichtungen zu üben, aber er müsse sich innerhalb einer nicht beleidigenden Form bewegen. Die Form der inkriminirten Artikel sei beleidigend und beschimpfend. Seine Bertheidigung bezüglich der Beleidigung der Dr. Rose sei nur Sophistik, denn, wenn er den Arzt in die von ihm geschaffene dritte Katholikengruppe setze, so stehe daS doch stark im Widerspruch mit der Aeußerung im Artikel, „über all dem Volk ragt hervor." Der Herr Staatsanwalt hält die Anklage völlig aufrecht und beantragt gegen Thümmel wegen Be­schimpfung von Einrichtungen der katho- lifchen Kirche 3 Monate Gefängniß und wegen Beleidigung des Dr. Rose 500 Mark Geld­strafe, gegen Redakteur Fust 1 Tag resp. 30 Mark Geldstrafe.

Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dr Niemeyer beantragte Freisprechung, weil Herr Thümmel jeden­

falls nicht das Bewußtsein der Beleidigung gehabt und die Artikel nicht aus Skandalsucht, sondern aus sitt- lichenundreligiösenGründen heraus geschrieben habe.

Prediger Thümmel betonte, er habe das System der Unwahrhaftigkeit treffen wollen. Dr. Rose bilde einen Angelpunkt des Prozesses, und wenn er es unternommen habe, durch sein Urtheil über einen Menschen und dessen geistige Fähigkeiten zu bestimmen, so müsse er sich auch die Kritik gefallen lasten, ob sein Gutachten in allen Punkten richtig sei. Noch sei das Räthsel des Gutachtens, wenn man es auf ultramontane Einflüsse nicht zurückführe, nicht gelöst. Redner griff dann in großer Erregung den Saatsanwalt an, der ihm Sophistik vorgeworfen habe, worüber er damit quittire, daß er sage, nie und nimmer könne der Staatsanwalt davon überzeugt sein, daß die Reliquien verehrungswürdige Objekte seien, wenn er es auch sage. — Hier wurde Thümmel vom Vorsitzenden zur Ord­nung gerufen, und es entspann sich kurz darauf, nachdem Thümmel damit geendet, daß hinter ihm Tausende stehen, die gegen die Reliquien-Verehrung potestiren, eine sehr scharfe, erregte Debatte zwischen Vorsitzendem, Thümmel, Vertheidiger und Staatsanwalt. Der Vorsitzende hatte nämlich gesagt, aus dem übrigen nicht inkriminirten Inhalt der Artikel gehe hervor, daß Thümmel keine Achtung vor Behörden habe. Vertheidiger und Thümmel wollte, daß diese Aeußerung, die vielleicht auf das Urtheil Einfluß haben könne, Gegenstand der Verhandlung werden sollte. Das wurde nach längeren Debatten und, nachdem Thümmel vom Vorsitzenden bedeutet worden, er solle das Kopf­nicken nach seinem Vertheidiger hin unterlassen und sich als gesitteter Mensch betragen, vom Gerichtshöfe abgelehnt. — In der Replik bemerkte der Staatsanwalt, es sei falsch, immer vom katholischen Arzt mit Rücksicht auf die katholische Alexianeranstalt zu reden, worauf der Vertheidiger erwiderte, daß der­artiger eben nicht in evangelischen Anstalten vorkomme. (Große Bewegung.) @8 tritt nun um 1/«3 Uhr Nach­mittags eine Pause ein.

Die Berathung der Gerichtshofes dauerte l?/< Stunde. DaS Urtheil lautete:

Thümmel wird wegen Beleidigung de» Dr. Rofe zu 500 Mark Geldstrafe, Fust wegen gleichen Deliktes zu 30 Mark Geldstrafe vernrchellt. Dem Beleidigten wird PublikattonSbefugniß zuerkannt. Von der An­klage der Beschimpfung von Einrichtungen der katholischen Kirche werden die An­geklagten sreigesprochen. Die Beleidigungs-Ab­sicht ging auS Form und Umständen hervor. Die an der Reliquienverehrung geübte Kritik war deS Angeklagten Recht und daS Wort „Plunder" sei zweifellos beleidigend, aber nicht beschim­pfend, da hierzu ein roher, brutaler Ausdruck gehöre.

Wir bezweifeln nicht im Geringsten, daß die Richter nach bestem Wissen und Gewissen geurtheilt haben, aber dem Nichtjuristen, dem gewöhnlichen Menschen­verstände wird eS scheinen, als ob Herr Thümmel da- Vorrecht habe, sich ungestraft die größten Schmähungen und Beschimpfungen katholischer Dinge erlauben zu dürfen. In BreSlau hatte er die Messe, das AltarS- sakrament u. s. w. mit Schimpfworten, wie Götzendienst, Schwindel u. s. w. bedacht; aber daS Gericht fand darinn keine Verstoß gegen § 166 deS Strafgesetzbuches. Jetzt hat er die katholische Kirche und ihre Einrichtungen mit seinen Lieblingsschimpfereien bedacht, und die Aachener Reliquien Lappenbündel und Plunder ge­nannt. Tr will natürlich nur das „System" im Auge gehabt haben und beansprucht daS Recht, zu schimpfen. AlS die Redatteure der ,Fuldaer Zeitung', der .Ger­mania' und der .EichSfeldia' im Februar d.S IS. von dem „Jammerbild des ProtestanttsmuS" sprachen, dar in einer protestanttschm Zeitschrift entworfen war, er­hielten sie Gefängnißstrafen. Das ist auch „Parität." Die katholische Kirche und ihre Einrichtungen darf man anscheinend nach Herzenslust herunterreißen, nicht aber einen Menschen und Staatsbeamten. Das hatte Herr Thümmel nicht beachtet, und war deshalb auch über den vermeintlich „ultramontanen" Kreisphysiku» Dr. Rose hergefallen. Hier konnte Thümmel mit seinem „System" sich nicht ausreden, und erhielt eine Geldstrafe von 500 Mk. Die Herren Dr. Capellmann, Dr. Chantraine, die Brüder Irenäus und Heinrich

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mit Unterhaltungs-Beilage „Sterne und Ktumen".