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Samstag, den 23. November 1895

L Jahrgang

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Deutsches Reich.

Berlin, 22. November.

* Ter Kaiser traf heute Vormittag in Göhrde ein. Um 12 Uhr fand im königlichen Jagdschlösse die Frübstückstafel statt, an welcher die dort bereits eingetroffenen Jagdgäste des Kaisers, Prinz Albrecht von Preußen, Erbprinz von Sachsen-Koburp, sowie Fürst zu Schaumburg-Lippe und Prinz Friedrich Ferdinand zu Schleswig-Hotstem-Sonderburg-GlückS- durg, theilnahmen. Gegen 1 Uhr Mittags erfolgte der Aufbruch der Jagd, und es fand in den Lützer Bergen der Obersörsterei Göhrde eine Suche mit der Findermeute auf Sauen statt. Am Abend fand im Jagdschloß Tafel statt.

* Der Handelsminister hat die Handels­kammern und fonstige wirthschastliche Korporationen zu erneuter Berichterstattung über die hinsichtlich der Handelsverträge gemachten Beobachtungen und ev. Wünsche der Interessenten aufgeiordert.

* Die Reichseiuuahmeu vom 1. April bis 31. Ottober betruaen an Zöllen und indirekten Steuern inSgesammt 370 Millionen Mark (8 Millionen mehr als im entsprechenden Zeiträume des Vorjahres), an Stempelgebühren 38 Millionen (mehr 13 Millionen), bei der Post 164 Millionen (mehr 10 Millionen), bei den Reichreisenbahnen 41 Millionen (mehr 21/« Millionen). Die Mehrerträge sind also sehr bedeutend — zum Leidwesen des steuerlustigen Herrn Miquel.

* Die schlesischen Konservativen haben am Donners­tag in Breslau einen Parteitag abgehalten, der in einer Resolution sich gegen die „jungen" christlich-sozialenPa stören erklätte und energische Bekämpfung der Sozialdemokratie auf dem Gebiete der Gesetzgebung nnd Verwaltung forderte. Sonst ist noch erwähnenswerth, daß der Parteitag auch ein Volksschulgesetz verlangte, und daß der Abg. Jakobskötter (aus Erfurt, nicht aus Schlesien) den Befähigungsnachweis für die Handwerker nur als Vorbedingung für die Lehrlingsausbildung forderte und weitergehende Forderungen als „nicht durchführbar" bezeichnete. Der Patteitag zeigte sich also stark misch- maschlich angehaucht.

* Wegen Verächtlichmachung des Jesuitengesetzes ist „ der verantwortliche Redakteur der ,Frankenstein- Münsterberger Zeitung' unter Ablehnung der Beweis­anträge in 2 Füllen zu je 150 Mk. Geldstrafe ver- urtheilt worden. Das Jesuitengesetz ist von dem Gerichte offenbar als eine Staatseinrichtung im Sinne des § 131 des Strafgesetzbuches angesehen worden. Kann denn aber ein einzelner Gesetz als eine „Staats- einttchtung" betrachttt und eine abfällige Ktttik des­selben als eine Verächtlichmachung einer Staatseinrich­tung bestraft werden? Eine Kritik der Gesetze muß erlaubt sein ; denn sonst würde die Theorie der „be- schränkten Untetthanenverstandes" als der Gipfel aller Staatsweisheit anerkannt werden müssen, und so weit sind wir denn doch noch nicht. Ein Gesetz ist auch noch keine Einrichtung, sondern es begründet eine solche. Der Artikel 131, um dm es sich hier handelt, verbietet aber gar nicht, Staatseinrichtungen verächtlich zu machen. Das ist dar Schönste an der Sache ! Er verbietet etwas ganz Anderes ; er verbietet die öffentliche Be­hauptung und Verbreitung erdichteter oder ent- ftellter Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, zu dem Zwecke, um Staatseinrich­tungen verächtlich zu machen. Es muß also vor allen Dingen eine erdichtete oder entstellte Thatsache behaup­tet worden sein ; es ist aber weder eine wahre noch eine erdichtete Thatsache behauptet worden, sondern gar leime Thatsache. Es ist ein Gesetz in abfäl­

liger Weise charakterisitt worden und das ist gar nicht verboten. Es wäre auch ein Unsinn, wenn das ver­boten wäre; denn wo ist die Grenze, wo die erlaubte Krittk aufhört und die Verächtlichmachung beginnt? — Wenn das Jesuitengesetz gegen jede „Verächtlichmachung" geschützt sein soll, waS soll man dann vom Reichstage denken, der zweimal mit wachsender Mehrheit dieses .... Gesetz aufzuheben defchlossen hat? Was meinen die konservativen Agrarier dazu, wenn man ihre Angriffe gegen die Handelsverträge mit dem­selben Maße messeit wollte? Und was soll man erst dazu sagen, wenn dieMittelparteiler nicht ein einzelnes Gesetz, sondern das Reichstags-Wahlrecht als Grundlage der Reichsverfassung angreifm und verächt­lich machen?

* Eine Denkschrift zur Erläuterung des Bürger­lichen Gesetzbnches ist nach der ,N. A. Z.' in Aus­arbeitung und dürfte Mitte Dezember zum Abschluffe gelangen.

* Der,Reichsanzeiger' veröffentlicht jetzt endlich auch die schon bekannten Gesetzentwürfe über die Justizreform und über „den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln" (Margarine­gesetz).

* Der neue Margarinegesetz-Euttvurf bezweckt, daß die Naturbutter, der Naturkäse und das Natur- Speisefett gegen dm unlauteren Wettbewerb der Kunst­produkte unter umfassende Kontrole gestellt wird. Fortan sollen daher auch Geschäftsräume und Ver­kaufsstellen, wo Margarinekäse und Kunstspeisefett ver­kauft wird, dies anzeigende Inschriften tragen. Als Margarinekäse gelten die Käse, bereit Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt, als Kunstspeisefett diejenigen dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereit­ungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht. Ausgenomm-n sind unverfälschte Fette bestimmter Thier- und Pflanzenatten, welche unter dem ihrem Ursprung entsprechenden Namen ver­kauft werden. Verboten wird auch die Vermischung von Butterschmalz mit Margarine oder anderen Speise­fetten und der Verkauf dieses Gemisches. Dasselbe gilt für die Verwendung von Milch oder Rahm bei der Herstellung von Margattne, sofern mehr als 100 Gewichtstheile Milch ober eine bem entsprechende Menge Rahm auf 100 Gewichtstheile der nicht der Milch entstammenden Fette in Anwendung kommen. Bisher fiel der Zusatz von Butterfttt, der aus der Verwendung von Milch oder Rahm herrührt, sofern nicht mehr al« 100 Gewichtstheile Milch oder 10 Gewichtstheile Rahm auf 100 Gewichtstheile der sonst verwendeten Fette kommen, nicht unter dar Verbot. Wer Margattne, Margarinekäse oder Kunstspeisefett Herstellen ober verkaufen will, hat bies ber Behörde anzuzeigen und dabei die für Herstellung, Aufbewah­rung, Verkauf u. s. w. der Waare bestimmten Räume, sowie Betriebsleiter und Aufsichtspersonen anzugeben. Die Polizei kann die Räume zur Revision jederzeit betreten, auch Proben zur Untersuchung mitnehmen. Bettiebsunternehmer u. s. w. sind verpflichtet, der Polizei auf Verlangen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeuguiffe, Umfang des Betriebs und über die Rohstoffe, deren Menge und Herkunft, Auskunft zu geben. In Räumen, wo Butter ober Butterschmalz bezw. Käse hergestellt, aufbewahrt ober verpackt wirb, barf nicht Margarine ober Kunstspeise­fett bezw. Margarinekäse hergestellt, aufbewahrt ober verpackt werben. Dies gilt inbeffen nicht für bie Verkaufsstellen im Kleinhandel; eS müssen dort nur die Kunsterzeugnisse in besonderen VorrathSgefäßen und getrennt von den Naturerzeugnissen aufbewahrt werden. Die Gefäße und beim Einzelverkauf die Um­hüllungen müssen die Jnschttft „Margarine" u. s. w. tragen. Bei Rechnungen, Frachtbriefen und sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken muß für Margarine u. f. w. die dem Gesetze entsprechende Be­zeichnung gebraucht werden. Der Bundesrath kann auch den Verkauf von Bütten, bereit Wassergehalt eine bestimmte Grenze überschreitet, verbieten. Er wirb ferner ermächtigt, Grundsätze über bie Unter­suchungen natürlicher ober künstlicher Fette ber in bem Gesetze bezeichneten Att aufzustellen. Eine Reihe von Strafbestimmungen foll bie Beobachtung beS Gesetzes sichern. Am schwersten wirb bestraft, wer zum Zwecke ber Täuschung im Handel und Verkehr eine der ver­botenen Mischungen herstellt und wer wissentlich eine

solche Mischung verkauft ober feilhält, nämlich mit Gefängniß dis zu sechs Monaten ober mit Geldstrafe bis zu 1500 äRarf oder mit einer dieser Strafen. Der Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen den Wünschen des Bundes der Landwitthe, bleibt aber in einzelnen Punkten hinter denselben zurück. Die Strafbestimmunqen gehen über das bisherige Gesetz und über die Vorschläge des Bundes der Landwitthe hinaus.

* Die Kousumvereiue sollen nach dem vom Bundes- rathe genehmigten Entwurf einer Abänderung des Ge­setzes über die Erwerbs- und Witthsch^ftsgenoffen- schaften im regelmäßigen Geschäftsverkehr Maaren nur an ihre Mitglieder oder deren Vertrtter ver­kaufen dürfen Auf landwirthschaftliche Konsum­vereine, die ohne Haltung eines offenen Ladens die Vermittelung von rein landwirthschafilichen Maaren vielfach nur nach vorgängiger Umfrage bei ihren Mit­gliedern besorgen, findet diese Beschränkung keine An­wendung. Um dieser Bestimmung den Erfolg zu sichern, sind Verkäufer, die wiffentlich Maaren an Nichtmitglieder verkaufen, ferner Mitglieder von Kon­sumvereinen , die ihre Legitimation einem Dritten zur Entnahme von Maaren überlassen, sowie solche Per­sonen, die sich der Legitimation eines Mitgliedes zu diesem Zwecke bedienen, mit Geldstrafe bis zu ein­hundertfünfzig Mark bedroht. Ueber die Art der Segitimation soll der Vorstand der Konsumvereine eine Anweisung erlassen, die auf Erfordern der höheren Verwaltungsbehörde abschriftlich mitzutheileN ist. Diese Behörde soll befugt fein, die Vorstandsmitglieder zur Einreichung ober Abänberung ber Anweisung durch Geldstrafen bis zu 300 Mark anzuhalten. Gegen diese Straffestsetzungen findet Beschwerde an die LandeS- centralbehörbe statt.

Ausland.

* Wien, 22. Rov. Wie bie Liberalen, welche bisher bekanntlich auf bem hiesigen Rathhause bie Herr­schaft in Hauben hatten, alle Andersgesinnten von allen Ehren, Würden und Benefizien ausgeschlossen und stets nicht nur im Jntereffe des eigenen Parteivottheils ge­handelt, sondern auch die Gefühle beS christlich ge­sinnten TheilS der Einwohnerfchafi und dessen wohl- begründete Ansprüche und Rechte geradezu mit Füßen getreten haben, ergibt sich u. A. aus folgenden That­sachen : Auf dem Ceuttalfttedhofe wurde die Aufstellung eines CrucifixeS verhindert. Auch dem christlichen Wunsche nach Errichtung einer Friebhofkapelle würbe schnöbe entgegengetreten. Aus allen Schulzimmern würben bie ChristuSbilber entfernt. Den katholischen Kinbern würbe bie Anwendung des heiligen Kreuz­zeichens und das Beten des Ave Maria verboten. Die Theilnahme derselben an der FrohnleichnamSprozession wurde möglichst eingeschränkt. Jahre lang wurden jüdische und protestantische Privatschulen aus städtischen Mitteln unterstützt, während die katholischen leer aus- gingen. Mit Rücksicht auf ein paar Prozent Juden­kinder wurden 96 Prozent katholische Kinder ange­halten, am Samstag Feder und Griffel nicht zu be­nützen. Die Salvatorkirche, die Eigenthum ber Stabt ist, wurde den Altkatholiken überwiesen. Die im neuen Rathhaus vorgesehene Kapelle blieb uneingerichtet und unbenutzt. Und diese Herren haben kürzlich ihren von heuchlerischen FttedenS- und Unparteilichkeitsversiche­rungen strotzenden Wahlaufruf, um der Heuchelei die Krone aufzusetz-n, vorn Leopoldi-Tag datirt, während die Badeni'scke Gerechtigkeit den gleichzeitig erschienenen Aufruf ber Antiliberalen konfiszitt hat!

* London, 22. Nov. Die Boruttheile gegen bie katholische Kirche fallen in Englanb zusehends unb in umgekehrtem Verhältnisse wächst täglich bie Strömung zu berfelben. Die vor 3 Wochen erfolgte Rückkehr beS weltberühmten Journalisten Georg Augustus Sala zur katholischen Kirche bilbtt bas Tagesgespräch unb macht jetzt ebenso viel Aufsehen, wie seiner Zeit bie Konversion, beS verstorbenen Karbinals Newman. Leiber ist ber hochbetagte Mann augenblicklich schwer erkrankt unb hat die hl. Sterbesakramente empfangen.

* Madrid, 22. Nov. Nach einem Telegramm aus Havanah hat der Jnfurgentenführer Gomez am Mittwoch das Fort Pabyo in der Provinz Santa Clara genommen. Derselben Depesche zufolge haben die Insurgenten in der Nähe von Santa Rita einen

MF" Erstes Blatt