JK 188 Samstag, dm 17. August 1895 22. Jahrgang
FuldaerMZcitiiiiß
mit Untrrhaitnrrgs-Keilagr „Sterne und Klumen".
'MMIIUIUHII
I Hierzu eine Keiiag
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes;
7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des Gesetzes;
8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des Gesetzes;
9) die Bildung von Ausschüßen nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse;
10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes;
11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen;
12) die Aenderung der Satzungen;
13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmach, ungen mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.
Deutsches Reich.
Berlin, 16. August.
* Der Kaiser trifft heute Abend gegen 9 Uhr in Brunsbüttel ein und setzt nach kurzem Aufenthalte die Reise fort. Morgen früh gegen 10 Uhr gedenkt er im Reum Palais wieder einzutreffen. Ueber die Reisepläne der Kaiser!. Familie wird in Ergänzung der bisherigen Meldungen geschrieben: Der Kaiser verläßt am 19. d. M., nachdem er die Parade auf dem Tempelhofer Felde über die Kriegervereine abge- nommen hat, Berlin und begibt sich nach Wilhelms- Höhe, wo er zum Besuche der Kaiserin nach den bisherigen Dispositionen bis 27. d. M. verweilen wird. Diebeiden ältesten Prinzen reisen in Begleitung des Obergouverneurs Oberst von Deines am 17. d. M., Vormittags 9 Uhr, aus Kassel ab und treffen um 5*/a Uhr Nachmittags in Potsdam ein. Die Prinzen Adalbert und August Wilhelm sollen aus Dwasieden ebenfalls im Laufe dieser Woche im Neuen Palais ein- treffcn, die jüngsten Prinzen und Prinzessinnen aber bis auf Weiteres in Saßnitz verbleiben. (Von anderer Seite wird gemeldet, der Kaiser werde am 24. August den großen Truppenübungsplatz in der Senne (bei Paderborn) besichtigen.)
* Die Kaiserin Friedrich wird in Begleitung des Prinzen und der Prinzessin Karl von Hessen, ihrer Tochter, Anfangs Oktober ihrer Mutter, der Königin von England, in Balmoral in den schottischen Hochlanden einen Besuch abstatten.
* Der Landrath des Kreises Militsch, Herr v.Heyde- brand, hat seine Verabschiedung als Landrath nachgesucht und erhalten. In einem Abschiedswort an die Kreiseingeseffenen gibt Herr v. Heydebrand zunächst die Gründe an, die ihn zur Niederlegung seines Amtes bewogen haben. Es sei die Erkenntniß, daß er neben der Verwaltung des ererbten Grundbesitzes und der Wahrnehmung 'seiner Pflicht als Vertreter des Wahlkreises im Landtage nicht auch noch den Geschäften des landräthlichen Amtes in gebührender Weise gerecht zu werden vermöchte. Er fährt dann wörtlich fort:
„Das Landrathsamt ist im Laufe der Zeit unter dem immer umfangreicheren Apparate der Gesetzgebung und Verwaltungsformen ein anderes geworden, als es früher war; es fordert bei pflichtmäßiger Wahrnehmung die dauerndeKraft eines ganzen Mannes; eine Nebenbeschäftigung kann es nicht mehr fein."
Wir haben diesen Standpunkt immer vertreten, abgesehen davon, daß der Landrath überhaupt die ungeeignetste Person zur parlamentarischen Vertretung eines Kreises ist. Soweit wir aber die Landräthe kennen, wird Herr v. Heydebrand wenige oder gar keine Nachfolger finden.
* Mancherlei Anzeichen sprechen dafür, daß die konservative Partei zur Zett eme innere Krisis durchzumachen hat, deren Ausgang nicht abzusehen ist. Viele Konservative sind zur Erkenntniß gelangt, daß die Partei in den letzten Jahren sich viel zu weit nach der radikalen Seite entwickelt hat, und möchten nun gerne bremsen und umlenken. Ob ihnen das aber gelingen wird, ohne die „Jungkonservativen" völlig abzustoßen, ja, ob es überhaupt noch möglich sein wird, das muß die Zukunft lehren. Sie haben die Geister gerufen, die sie jetzt nicht mehr loS werden, und damit zugleich in anderen Parteien einige Verwirrung angerichter. Grund zur Schadenfreude haben die Konservativen deswegen nicht, denn sie selbst leiden am schlimmsten unter dem Nebel. Wir können da ausnahmsweise einmal dem nationalliberalen Hauptorgane, der ,Nat -Ztg.' beipflichten, welche der,Kreuz- zeitung' vorhält, „daß der Krankheitsherd, von dem aus die ansteckenden Bacillen über das deutsche Parteiwesen verbreitet worden, in der konservativen
-rlckxmit täalick So«» °nd Feiertage ausgenommen. - Vierteljährlicher Abonnementspreir ohne Bringerlohn und Bestellgeld m Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig. JnsT^ate kosten die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum 15 Ps., Reklamen di« Petitzeile 25 Ps., be, Wiederholungen entsprechender Rabatt.
Die Satzungen der Landwirthschaftskammer für den HLegierungsöezirk Kassel
werden vom ,Reichsanzeiger' veröffentlicht. Die wesentlichsten Bestimmungen sind:
§ i.
Die Landwirthschaftskammer für den Regierungsbezirk Kasfel hat ihren Sitz in Kassel.
§• 2.
Die Landwirthschaftskammer hat die gesetzliche Bestimmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forftwirthschast ihres Bezirkes wahrzunehmen und zu diesem Behuf- alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Landwirthe und den technischen Fortschritt der Land- wirthschaft zu fördern. Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen Land- und Forftwirthschast betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen.
Die Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Ein- Achtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An- statten, das gesummte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Landwirthschaftlichen Centralvereins für den Regierungsbezirk Kassel auf dessen Antrag zur bestimmungsmäßigen Berwendunb und Verwaltung zu übernehmen und mit dessen seitherigen lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.
Die Regelung der Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Gesetze und Verordnungen erfolgen.
§ 3.
Wählbar zu ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Landwirthschaftskammer sind unter den im § 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land- oder forstwirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer-Reinerträge von 40 Thalern oder mehr oder für den Fall rein forstwirthschastlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer-Reinerträge von mindestens 50 Thalern veranlagt ist.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts- kammern beträgt 50. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Kassel wird mit dem Landkreis Kassel, der Stadtkreis Hanau mit dem Landkreis Hanau zu einem gemeinschaftlichen Wahlkreis verbunden.
In jedem Wahlkreise sind so viel Mitglieder zur Land- wirthschaftskammer zu wählen, als der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunallandtag zu entsenden hat. Es entfetten demgemäß auf die Kreise Kassel, Eschwege, Fulda, Gelnhausen, Marburg und Rinteln je 3, auf die übrigen Kreise je 2 Mitglieder.
§ 5.
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Eschwege, Fritzlar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Land und Stadt, Hofgeismar, Homberg, Hersseld und Hünfeld aus.
Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke scheiden nach sechs Jahren ans, sodaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet.
§ 6.
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
§ 7.
Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eme Sitzung ab. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn Niemand widerspricht.
§ 8.
Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich Vorbehalten die Beschlußfassung über:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; .
2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Umlagen;
3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rechnungsfiihrers;
4) die Ausnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschaftskammer nach § 6,2 c des Gesetzes;
Partei sich befand. ES war daher eine naturgemäße Erscheinung, daß dort die Krankheit, die wilde Jagd nach materiellem Vortheil, die häßlichsten Erscheinungen deS Nebels hervortreten ließ." So ist eS.
* Im Auftrage des Komitees für Erbauung einer ostafrikauische« Ceutralbah« begibt sich, wie die ,Nat.- Ztg.' schreibt, binnen kürzester Frist der ftühere Eisenbahndirektor Geh. Oberregierungsrath Bormann mit mehreren technischen Gehilfen nach Ostafrika, um dort nach Vernehmen mit dem Gouverneuer v. Wißmann die beste Linie für die Bahnanlage u. s. tu. zu ermitteln. Die Bahn foll nach dem Muster unserer Militärbahnen erbaut werden, weil deren Bau rasch und billig ist und dabei doch volle Leistungsfähigkett verbürgt.
* Die Berliner Sozialdemokraten hielten am Dienstag in jedem der 6 Wahlkreise eme Versammlung ab, um zu demAgrarprogramm-Entwurf Stellung zu nehmen. Es stellte sich heraus, daß die „Genossen" sich noch nicht recht klar über das Machwerk sind. 5 Versammlungen kamen zu keinem Beschluß. Die sechste nahm eine Resolutton an, welche den Entwurf vollständig ab lehnt.
* Eine seltsame Geschichte wird aus der staatlichen Irrenanstalt St. Thomas bei Andernach gemeldet. Die ,Köln. Volksztg.' meldete nämlich vor einigen Tagen: „In diese Anstalt wurde vor etwa sieben Jahren die geistesschwache Maria Schumacher aus dem benachbarten und zur Gemeinde Altenahr ge- hörigen Dörfchen Altenburg untergebracht, hauptsächlich auS dem Grunde, weil auf dieselbe zur damaligen Zeit, als hier wegen des Eisenbahnbaues viele ftemde Arbeiter sich aufhrelten, ein unsittliches Attentat auS- geübt worden- war. Vor mehreren Wochen machte nun der Bürgermeister dem Gemeinderath folgende höchst merkwürdige Mittheilung. Er verlas ein Schreiben der Provinzial-Berwattung, welches die Aufforderung enthielt, „das Kind Heinrich Schumacher, welches die geistesschwache Maria Schumacher am 26. März d. I. in der Anstalt St. Thomas geboren habe und welches bis jetzt mit Bewilligung des Herrn Regierungs- Präsidenten zu Koblenz, als der zuständigen Aufsichtsbehörde, in genannter Anstatt von der Mutter verpflegt worden sei, abholen zu lassen und die weitere Fürsorge für dasselbe der Gemeinde Altenahr aufzulegen". Der Gemeinderath lehnte diefe Zumuthung mit der Begründung ab, daß hier doch offenbar ein Verbrechen vorliege und es dann Sache der Staatsanwaltfchaft fei, den Schuldigen festzustellen, wodurch diesem dann auch die Alimentationspflicht zufiele. Jedenfalls liege doch kein Verschulden von Seiten der Gemeinde vor, da die Person ja bereits sieben Jahre in der Anstalt zugebracht habe. Ob nun in Folge dieses Protestes des Gemeinderaths eine Untersuchung des unerhörten Vorfalles eingeleitet worden ist, oder ob eine solche bereits vorher von der Staatsanwaltschaft vorgenommen wurde, davon ist bisher noch nichts bekannt geworden." — Wir haben von dieser sonderbaren Geschichte nicht gleich Notiz genommen, weil sie uns unglaublich schien und wir eine Richtigstellung erwarteten; da eine solche bis jetzt nicht erfolgt ist, scheint es, daß die Nachricht den Thatsachen entspreche.
* Bonn, 15. Aug. Bei der Landtags-Ersatzwahl im Wahlkreise Bonn-Rheinbach wurde Dr. Felix Hauptmann (Centt.), ein Sohn deS verstorbenen Abg. Peter Hauptmann, ohne Gegenkandidatur gewählt.
* Heidelberg, 16. Aug. Die Vorlesung über die „Journalistik in Deutschland", die in diesem Sommersemester auf der hiesigen Universität von dem Literarhistoriker Professor Dr. Koch gehalten wurde und die der erste Versuch dieser Art war, hat solchen Anklang gefunden, daß das größte Auditorium benutzt werden mußte. Man sieht darin einen Beweis, daß sich dieser »neue Lehrzweig an unseren Hochschulen mit Erfolg einbürgern kann.
* München, 16. Aug. Den Theilnehmern an der Katholikenversammlung wird, wie wir aus sicherster Quelle erfahren, der Besuch der Wagner- Aufführungen im königl. Hoftheater durch bedeutende Ermäßigung des Eintrittspreises erleichtert werden. Bei dem großen Renommee, welches die Münchener Wagner - Aufführungen in der gesammten Musikwelt genießen, wird voraussichtlich von dieser Begünstigung