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Samstag, den 6 Juli 1895

22, Jahrgang

FuldaerMZeitiliig

mit Unterhattungs-Kritas» „Kterue und Klumeu".

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! Hier;« eine Keilage

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]-[ Wahrung berechtigter Interessen.

Der Prozeß Mellage hat eine Fluth von Er­örterungen hervorgerufen, die jetzt erfreulicher Weise immer fachlicher werden und sich mehr und mehr mit praktischen Einzelftagen beschäftigen, die durch den Prozeß wieder einmal angeregt worden find. Soweit diese Erörterungen sich mit der juristischen Seite des Prozesies befasien, enthalten sie in einem großen Theile der Presse — die kulturkämpferische natürlich ausgenommen — eine scharfe Kritik der Prozeßleitung und der Urtheilsbegründung. Und wie berechtigt diese Kritik ist, dafür haben die Abgg. Spahn und Porfch bei der neulichen Verhandlung im Abgeordnetenhaufe Beweise in Menge beigebracht. In einem Punkte müssen wir jedoch dem führenden Kultnrkämpferblatte, der ,Nat.-Ztg., Recht geben. Diese hat nämlich die „weitherzige- Auffassung, die der Aachener Gerichtshof von dem § 193 des Strafgesetzbuchs bewiesen hat, dem Reichsgericht zur Nachahmung empfohlen. Ohne uns damit aufzuhalten, ob gerade im Falle Mellage das Gericht dem Angeklagten mit Recht die „Wahr­nehmung berechtigter Interessen- zugebilligt hat oder nicht, wollen wir hier gleich unsere grund­sätzliche Uebereinstimmung mit dem Rathe der,Rat. - Ztg." an das Reichsgericht ausdrücken, die „Wahr­nehmung berechtigter Interessen" weitherziger, d. h. nicht so einschränkend, wie es das jetzt thut, auszu- legcn.

Der § 193 macht bekanntlich „tadelnde Urtheile über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen, desgleichen Aeußerungen, welche zur Aus- sührung oder Vertheidigung von Rechten ober zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ge­macht werden", nur dann und in so fern strafbar, als „das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder auS den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht." Wer also glaubt, einen Uebelständ, von dessen Vorhandensein er über­zeugt ist, rügen zu müssen, um ein „berechtigtes Interesse" (etwa das seiner Konfession, wenn diese Epon dem Uebelstande betroffen wird) wahrzunehmen, so bleibt er, falls sich weder aus der Form seiner Aeußerung, noch aus den Umständen, unter welchen sie geschah", die Absicht einer Beleidigung ergiebt, selbst dann straffrei, wenn sich hinterher bei der Ge- i ichtsverhandlung herausstellt, daß die Thatsachen doch anders liegen, als derjenige, der sie zum Gegenstände seiner Kritik machte, angenommen hat. Das ist wenigstens der Sinn des § 193, und so entspricht es der Absicht, die den Gesetzgeber bei dessen Fest­stellung geleitet hat. Diese Absicht ist ja ganz klar: es soll die öffentliche Kritik von Mißständen, die ja im Interesse der Allgemeinheit liegt, nicht durch die Furcht hintangehalten werden, dafür bestraft zu werden, weil sich nicht Alles streng juristisch so beweisen läßt, wie man es behauptet hat. Der Privatmann, auch der Re­dakteur einer Zeitung, ist ja in den allermeisten Fällen gar nicht im Stande, die Mittheilungen, die ihm über irgend einen Mißstand zugehen, daraufhin nachzu­prüfen, ob sie auch juristisch „erweislich wahr" sind. Es bleibt ihm nichts übrig , als seinen Gewährsmann nach seiner Glaubwürdigkeit und die Mittheilung selbst nach ihrer inneren Wahrscheinlichkeit abzu- schäven und dann, wenn er zu dem Ergebniß gelangt, unter diesen beiden Gesichtspunkten die Mittheilung für glaubhaft zu halten, sie der Oeffentlichkeit zu über­geben, sofern er damit ein „berechtigtes Jntereffe" wahrnehmen zu können glaubt. Wollte die Presse von ihren Gewährsmännern in jedem Falle erst juristische Beweise für ihre Angaben verlangen, so könnte sie eben so gut von vornherein auf die Ausübung ihrer Berufspflicht, vorhandene Mißstände auf­zudecken, verzichten. Ohne den § 193 würde die Presse dann allerdings stets mit der Gefahr rechnen müssen, hinterher, weil ihr die Beweise fehlen, in Strafe zu verfallen.

Das Reichsgericht hat nun aber dem § 193 feit einiger Zeit eine Auslegung gegeben, die der Presse in den meisten Fällen den Schutz, den er ihr geben sollte, wieder entzieht. Das Reichsgericht will nämlich nur Demjenigen zugestehen, berechtigte Interessen wahrgenommen zu haben, der für eine Sache einge­treten ist, die ihn felbst oder eine Person, die er zu vertreten hat, angeht und sich „beibilliger, verständiger Beurtheilung als ein gerechtfertigtes Kampf­objekt darstellt". Damit ist der Presse fast in allen Fällen der Schutz des § 193 entzogen. Denn wann vertritt eine Zeitung einmal ihre eigene Sache oder die einer Person, die sie zu vertreten hat? Die Presse hat ja die Aufgabe, vor Allem öffentliche Interessen, die Interessen der Allgemeinheit und auch die Jntereffen der Gemeinschaft, m deren Dienst sie sich gestellt hat, zu vertreten. Wenn sie z B. Soldaten­mißhandlungen zur Sprache bringt, so vertritt sie da­mit das Interesse des ganzen Volkes, das ja ein ebenso lebhaftes wie berechtigtes Interesse daran haben muß, daß Mißhandlungen seiner im Heere dienenden Söhne aufgedeckt und abgestellt werden. Das Reichsgericht aber will nicht anerkennen, daß die betr. Zeitung dabei ein berechtigtes Interesse wahrgenommen habe und ver- urtheilt den Redakteur ohne Gnade, wenn sich heraus­stellt, daß der Feldwebel X dem Soldaten Y nicht, wie er behauptet hatte, mit dem Gewehrkolben den Rücken, sondern mit dem Säbel die Beine bearbeitet hat, oder wenn sich herausstellt, daß sich der Gewährs­mann der Zeitung in der Person geirrt hat, daß also nicht der Feldwebel X, sondern der Feldwebel Z die getadelten Mißhandlungen vollführt hat.

Nun sucht eine Zuschrift, welche der ,Nat. - Ztg/ von einem „hochgestellten Richter", der mit ihren Aus­führungen nicht einverstanden, zugegangen ist, die Uebung des Reichsgerichtes damit zu begründen, daß er das Interesse des Beleidigten, eine gerichtliche Sühne zu finden, in den Vordergrund schiebt. Dagegen macht bte ,Nat.-Ztg.' mit Recht geltenb, baß ber Be­leidigte sürBehauptungen, die Über ihn nicht in der Absicht, ihn zu beleidigen, gemacht sind (nur solche schützt ja § 193), eine völlig ausreichende Sühne da­durch erhält, daß gerichtlich ihre Unwahrheit fest- gestellt wird. Darauf aber kann es allein ankommen, nicht aber darauf, ob der Angeschuldigte eine möglichst hohe Strafe erhält; wer danach strebt, seinen An­greifer in's Gefängniß zu bringen, der läßt sich von dem unsittlichen Beweggründe der Rachgier leiten, nicht von dem berechtigten Streben, seine eigene Ehre von den behaupteten Makeln zu reinigen. Deshalb möchten auch wir dringend wünschen, daß das Reichs­gericht feine dem ursprünglichen Sinne des § 193 zuwiderlaufende und die berechtigte öffentliche Kritik unterbindende Auslegung der „Wahrnehmung berech­tigter Jntereffen" fallen laste, wie ihm denn überhaupt eine gründliche Gewisienserforschung darüber nicht schaden könnte, ob es bei seiner Rechtsprechung nicht oft genug zu dem Geiste des Rechtes und dem Rechts­bewußtsein des Volkes sich in Widerspruch gesetzt hat. Darüber führt man ja auf allen Seiten Klage. Möchte, wenn das Reichsgericht demnächst sein neues Heim bezieht, zugleich auch ein neuer Geist in seine Rechtsprechung einziehen!

Deutsches Reich.

Berlin, 5. Juli.

* Die Kaiserin traf heute früh kurz nach 6 Uhr in bestem Wohlsein auf ber Wilbparkstotion ein unb begab sich nach bem Neuen Palais. — Wie aus Kiel berichtet wirb, ist bie Abfahrt ber Kaiserin nach ber Wilbparkstotion bei Potsdam gestern Abend erfolgt. Der Kaiser, welcher den Abend im Schlosse verbrachte, fuhr mit ber Kaiserin im geschlossenen Wagen nach bem Bahnhofe, von ber zahlreichen Menge jubelnd begrüßt. Prinz Heinrich und seine Gemahlin verab­schiedeten sich am Bahnhofe. Später begab sich der Kaiser in einer Pinaffe an Bord der „Hohenzollern", um nach Stockholm in See zu gehen.

♦ Das Herrenhaus hielt heute wiederum eine Sitzung ab, in welcher verschiedene Petitionen erledigt und der Gesetzentwurf betr. die Errichtung einer Generalkommission für Ostpreußen abgelehnt wurde. Die nächste Sitzung findet morgen (Samstag) statt.

* Die Centrumsfraktion des Abgeordneten­hauses hielt am Donnerstag im Kaiserpavillon in Wannsee das gegen Schluß der Session übliche Frak­tionsdiner ab.

* Der Reichstagsabgeordnete Zimmermann ver­sichert in einem Schreiben an den ,Wests. Merkur": „Einen „Diener" habe ich auf die „Trave" überhaupt nicht mitgebracht, also auch nicht „einen guten Freund."" — Herrn Zimmermann hat man also wohl mit Un­recht nachgesagt, daß er einen falschen „Diener" auf Reichskosten die Feier der Eröffnung des Nord-Ostfee- Kanals habe mitmachen lassen. Uebrigens stellt sich jetzt gar heraus, daß auch ein falscher Reichstags­abgeordneter dabei war. Die,Frkf. Ztg." macht nämlich darauf aufmerksam, daß unter den Kieler Festgästen Herr v. Äerlach-Parsow als Mitglied des Reichstags aufgeführt ist. Die Wahl des Herrn v. Gerlach war schon einige Wochen vorher für ungiftig erklärt; jetzt haben die Wähler von Solberg - Köslin anderweitig über das Mandat verfügt — aber Herr v. Gerlach betrachtete offenbar das Mandat als sein Eigenthum und hielt sich für befugt, den Wahlkreis in Kiel zu „vertreten." Noblesse oblige!

* Bonn, 4. Juli. Anfangs dieser Woche tagte hier die Evangelische Konferenz für innere Mission. Als zweiter Punkt stand auf der Tages­ordnung : Die innere Mission und die Landesdirektion der Rheinprovinz; Berichterstatter war laut der ,Köln. Volksztg.' der stellvertretende Vorsitzende, Commercien- rath G. Conze (Langenberg). Vielleicht erwartete mancher, daß bei Behandlung dieses Gegenstandes das Berdammungs-Urtheil über die Alexianer erschallen werde. Nachdem Herr Conze die Verdienste der Landesdirekttov um die Fürsorge für die Taubstummen, Blinden, JdiotO, Siechen und Irren ttefflich beleuchtet, kam er auch auf die Alexianer. Er selbst habe in Gemeinschaft mit Freunden Alexianer-Anstaften besucht und dabei ein Unheil über die Anstalten gewonnen, das ganz entgegengesetzt fei dem, das der Mellage- Prozeß bei der großen Menge gezeitigt habe. Es liege ihm fern, so führte er aus, die bekannten Vorgänge zu entschuldigen oder zu beschönigen, aber ebenso fern liege es ihm, alle die trefflichen Leistungen der Alexianer zu übersehen oder gering zu schätzen. In den Alexianer-Anstalten, wie in anderen katholischen Pflegeanstalten, die er besucht, werde s ehr viel Gutes geleistet. Gegen diese rühmende An­erkennung der Liebesthätigkeit erhob sich nur die Stimme eines Herrn, ber von ihm selbst bemerkte ober ihm berichtete Uebelstänbe hervorheben wollte. Dem­gegenüber machte ber General-Snperintenbent ber Rhein- provinzDr.Bauer (Koblenz)unterZustimmung ber ganzen Konferenz geltenb, daß es nicht Sache einer Konferenz für innere Mission sei, bie Schäden anbere aufzudecken, daß vielmehr bie pflegenden Genossenschaften einen heiligen Wetteifer in Bethätigung ihre Liebe für bte Elenben unb Hilfsbedürftigen jeder Art entfalten sollten. Es würde der größte Segen sein, wenn die ganze Pflege der Unglücklichen und Leidenden von religiösen Gesellschaften, katholischen wie evangelischen, ausgeübt würde, und wer es wohl mit den Aermsten meine, der müsse auch der Landesdirektion Dank wissen, daß sie die Unterstützung der religiösen Gesellschaften in Anspruch nehme und diesen wiederum Unterstützung gewähre. Dieses Urtheil aus einem Kreise von Männern, ber sich zusammensetzt aus Vertretern von Anstalten und anderen im Dienste der inneren Mission selbstthätigen Personen, ist jedenfalls berufener und gerechter als das der großen Menge, die eine An­stalt für Leidende nur davon kennt, daß sie die Auf­schrift am Portal gelesen oder auch einmal auS Neugierde bei einer Festfeier einen Blick hiueingeworfen hat.

Ausland.

* Pest, 5. Juli. Der ungarische Episkopat wird im Juli zusammentreten, um einen Hirtenbrief zu vereinbaren, Oer im August an mehreren katholischen und nationalen Festtagen veröffentlicht werden soll. Der Hirtenbrief soll die Geistlichen und Katholiken Ungarns über die neuen Kirchengesetze aufklären und namentlich bie Mahnung enthalten, bei Geburten und Trauungen alle kirchlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.