mit Unterhaltungs-Beilage „Sterne und KLumen".
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• In der Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 13. d. M.
brachte unser Herr Landtagsabgeordneter Kircher bei Berathung des Justizetats die Beschränkung der Fuldaer Juden-Ordnung vom 29. Juli 1751 zur Sprache. Rach dem uns vorliegenden stenographischen Berichte führte der genannte Herr Abgeordnete Folgendes aus:
Ich habe hier eine besondere Angelegenheit vvrzutragen, die vor einigen Jahren schon einmal dieses hohe Haus beschäftigt hat. In meiner Heimath, dem ehemaligen Fürstcnthume Fulda, dessen Gebietstheile verschiedenen Staaten, Preußen, Bayern, dem Großherzogthum Sachsen und dem Großberzogthum Hessen ein- verleibt sind, besteht noch ein altes Gesetz, die sogenannte Juden- orduung vom 29. Juli 1751. Diese Judenordnung bestimmt in § 33, daß Bürgschaften nur dann gütig fein sollen, wenn dieselben von der Ehefrau mitunternommen werden, und zwar soll die Ehefrau ihre Einwilligung vor Gericht und anders nicht ausdrücklich geben. Zum vesferen Verständiiiß gestatte ich mir, mit Erlaubniß des Herrn Präsidenten den betreffenden Paragraphen vorzulefen:
Nachdem auch denen Juden eine leichte Sache ist, Unsere christlichen Untertanen zu Verbürgung und Expromission denen an Christen zu fordern habenden Schulden zu bewegen, hierunter aber die zeitliche Wohffahrt denen sich als Bürgen oder Selbstzahler Darstellenden großentheils verkürzet werden kann, so wird hiermit überhaupt verordnet, daß Keiner Unserer christlichen Unterthanen einige Bürgschaft oder Exprouiifsion einzugehen und über sich zu nehmen ermächtigt fein solle, es sei denn, daß dessen Frau dazu vor Gericht und anders nicht ausdrücklich einwillige.
Diese Bestimmung ist noch ergänzt worden durch Verordnung vom 28. April 1766 dahin, daß sie auf alle Vorkommnisse, sie mögen Christen und Juden betreffen, allerdings zu verstehen fei. Danach müssen noch heutigen Tages alle Bürgschaften so abgeschlossen werden, daß die Frau ihre Einwilligung und zwar vor Gericht gibt. Die Bestimmung, daß die Ehefrau ihre Einwilligung geben muß, ist bei unseren ehelichen Güterverhältniffen gerechtfertigt; denn wir leben mit unseren Frauen in einer allgemeinen und sehr vollkommenen Gütergemeinschaft. Dagegen hat die Bestimmung, daß die Einwilligung vor Gericht zu geben ist, mit der Zeit zu außerordentlich großen Unzuiräglichken geführt. Es haben sich in den letzten Jahrzehnten, namentlich auf dem Lande, sehr viele Darlehnskaffen und Vorschußvereine gebildet, die Kredit nur gegen Bürgschaft gewähren. Wie schwierig es aber unter diesen Umständen ist. daß die Kreditgenossenschaften aufblühen, läßt sich denken. Im allgemeinen geht der Landmann an und für sich schon ungern aufs Gericht; noch viel weniger gern geht aber die Frau mit. Häufig haben die Leute auch einen mehrstündigen Weg zurückzulegen, um an den Sitz des Gerichts zu kommen. Aber das wäre alles noch zu ertragen, wenn der Bürge dafür, daß er seinem Nachbar eine Gefälligkeit thut, nicht noch erhebliche Kosten zu bezahlen hätte für die Aufnahme der Bürgschaftsurkunde vor Gericht und für den Stempel. Es wird mir mitgetheilt, daß diese Kosten bei kleineren Beträgen bis zu 4 Prozent des Betrages ausmachen. (Hört! hört!) Kommt e§ nun vor, daß ein Mann eine kleine Summe beuöthigt, sie Bon einer Darlehnskasse entnimmt auf ’/< ober */i Jahr und hie Sage kommt, hernach nicht zur rechten Zeit bezahlen zu können also den Bürgschasts- und Schuldschein erneuern muß, t„ hat 'xx die Kosten im Jahre zweimal zu zahlen. Es tritt als,, her Fall ein, daß der Mann unter Umständen 8 Prozent Kosten bezahlt und bann noch bie Zinsen extra unb vielleicht noch bie kleine Provision, bie bie Kaffe nimmt. Unter diesen Umständen hält es natürlich sehr schwer, einen Bürgen zu bekommen und die Folge davon ist, daß vielfach die Geldbedürf- tiaen nicht zur Darlehuskaffe gehen, sondern zum Geldverleiher, dort einen Wechsel unterschreiben und dann später in Wucherhände fallen.
vir ErMmg ta WtkMiibns.
Roman von H. v. Remagen.
(4. Fortsetzung.)
„Ach Gott," sagte die Schöne, wie um ein Gespräch mit dem jungen Manne anzuknüpfen, „ach Gott, wie erstickend ist hier die Luft; man vermag kaum zu athmen!"
,Die Lichter, die hier vereinigten Personen und noch" mehr die Blumen, gnädige Frau, machen die Atmosphäre im Saal wenig geeignet zum Athmen," erwiderte Boto.
„Ich bin an Wohlgerüche gewöhnt," versetzte die Schöne lächelnd; dann wandte sie sich plötzlich an die braun gekleidete Dame und fragte: „Wie geht es, Fräulein Waiser? Da ich Sie gestern nicht beim Essen sah, vermuthete ich, Sie seien unwohl."
„Ich hatte viel zu thun; ging zu einer Dame, welche eine Lehrerin für ihre Kinder sucht, und hielt mich lange bei ihr auf, ohne aber zu einem Konttatt mit ihr zu kommen."
„Warum denn (wenn meine Frage nicht indiskret ist), warum kamen Sie nicht zum Kontrakt?"
„Die Dame von der ich spreche, hatte Prinzipien, die von den meinigen verschieden sind, und das Zusammenleben mit ihr hätte auf die Dauer beiden Theilen unangenehm werden können."
Dies Gesetz würbe lange Zeit nicht gehandhabt, es war sozusagen in Vergessenheit geraden, unb man hatte deshalb bavon Abstand genommen, die Frauen mitbürgen zu lassen, dis vor einigen Jahren bei dem Vorschußverein zu Fulda ein Darlehnsnehmer, ein Schreiner, zahlungsunfähig wurde, unb der Vorschußverein sich genöthigt sah, auf den Bürgen zurückzugreifen. Der Bürge aber, ein kleiner Beamter, konnte ober wollte nicht zahlen, unb so blieb bem Vorschußverein nichts übrig, als ben Mann zu verklagen. In ber Verhandlung stützte sich derselbe auf die Einrede: seine Frau habe nicht Bürgschaft ' geleistet und auch nicht vor Gericht gebürgt. Der Prozeß wurde bis in die höchsten Instanzen getrieben, kam vor das Reichsgericht, unb ben 18. Juli 1885 fällte dasselbe das Urtheil im III. Civilsenat und führte Folgendes aus:
Daß. da eine verkleidete Bürgschaft vorliege, zu prüfen fei ob nicht die ohne jede Einwilligung der Frau ein- gegangene Verbindlichkeit nach den Bestimmungen des Fuldaer Rechts für eine ungiftige Jntercefsion zu erklären fei, und hat mit Rücksicht darauf, daß über den Inhalt des zur Anwendung kommenden Partikularrechts noch weitere Verhandlungen erforderlich feien, die Sache an das Oberlandesgericht zu Kassel zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht zu Kassel urtheilte am 15. Dezember 1885 folgendermaßen:
Daß die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft ungiftig sei, weil die mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau bie nach ber Jubenorbnung vom 29. Juli 1751 § 33 unb ber Verordnung vom 28. April 1766 erforderliche gerichtliche Einwilligung zur Uebernahme der Bürgschaft nicht ertheilt hat.
Der Prozeß war also verloren gegangen unb ber Borschußverein hatte das Nachsehen. Dies Oberlandesgericht halte nun fo entschieden, obgleich diese Judenordnung später gemildert wurde durch den sogenannten «erneuten Bescheid vom 2i. Mai 1776, worin gesagt wird, daß auch Ausnahmen stattfinden können. Der Herr Präsident wolle mir gestatten, auch dies zu verlesen:
Wenn ein in Handlung stehender Christ ober Jude sich für einen Christen oder Juden auf Märkten ober in anderen Handlungsgefchästen verbürgt ober exprouüitirt, fo hat sich hierbei zwar schon öfters die streitige Frage aufgeworfen: ob der weibliche Konsens auch in diesem Falle erforderlich sei? allein zur Vermeidung alles fernerhinnigen Anstandes wird hiermit pro futuro 'festgesetzt, daß sothane Einwilligung des jüdischen ober christlichen Eheweibes in beriet Verbürgungen nicht mehr erforberlich sein soll.
Das Reichsgericht hat aber in einer Entscheibung vom 22. Oktober 1887 ausgeführt, daß die Mitglieder derartiger Körperschaften, wie Darlehnsgenoffenschaften, für sich und ihre Person bei Darlehnsnehmungen nicht in Handlung stunden. Also auch hier war nichts zu erreichen.
Unsere Gerichte entscheiden nun danach, unb nun fühlte sich auch bie Königliche Forstverwaltung beunruhigt. Es ist bei uns üblich, baß bas Holz, bas im Winter im Walbe gekauft wirb, ben Leuten bis zum Herbst, bis August unb September frebitirt wird, und von dieser Kreditgewährung wurde reichlich Gebrauch gemacht. Als nun die genannten Vorkommnisse in die Oeffent- lichkeit drangen, hat die Königs. Steuer- und Forstkasse Folgendes bekannt gemacht:
Durch Verfügung ber Königlichen Regierung zu Kassel vom 19. Juni dieses Jahres ist angeordnet worden, daß künftig bei Bürgschaftsleistungen solcher männlicher Personen, welche mit ihren Ehefrauen in Fuldaischer allgemeiner ehelicher Gütergemeinschaft leben, Bürgscheine nur bann angenommen, beziehungsweise bie Holzverabfolgzetiel nur bann ausge- hänbigt werden dürfen, wenn die Ehefrau gerichtlich ihre Einwilligung zu der Bürgschaftsleistung gegeben hat.
Diese Verfügung und der Umstand, daß die Forstverwaltung nunmehr auch die Höhe der Summe, für die sie früher Bürgschaft zugelassen hatte, herunterfetzte, hatte die Folge, daß vor einigen Jahren das Holz im Walde nicht verkauft werden konnte, und daß ein großer Posten, namentlich Bauholz, zu einem 15
„Ich sehe den Grund nicht ein; mit ein wenig Toleranz kommt man überall zurecht; was sagen Sie dazu, mein Herr?" fragte die junge Elegante, zu Boto gewandt.
„Ich denke wie Sie, wenigstens so lange es sich nicht um mittelalterliche Ideen handelt," antwortete der Student.
„Ich weiß nicht," versetzte die braune Dame, „ob meine Ideen mittel- oder gar „uralterlich" sind, aber das weiß ich bestimmt, daß ich niemals an meinen Grundsätzen mäkeln lasse; ich nehme sie an; wie sie mir von meinem Vater überliefert sind, ich bewahre sie getreu, und keine menschliche Gewalt ist im Stande, sie aus meinem Herzen zu reißen; deßwegen wäre mir das Zusammenleben mit gewissen Menschen höchst peinlich."
Boto lächelte ironisch, un die Dame mit den rothen Bändern sagte, um der Gespräch eine andere Wendung zu geben: „Gestern, Fräulein Waiser, brachten Sie also Ihre Zeit mit Besuchen zu; ich blieb in meinem Zimmer und las von Morgens bis zum Abend."
„Wenn es nicht zu kühn wäre, möchte ich mir erlauben, Sie zu fragen, welche Bücher in solcher Weise ihre Aufmerksamkeit beschäftigt haben," bemerkte Boto.
„Zwei französische Bücher," sagte die Dame, mit Behagen an ihrem Bouquet riechend, „zwei herrliche
bis 20 Prozent unter ber Taxe fommenben Preise an eine Holz großhanblung abgetreten würbe, bie allerdings baar bezahl« e.
Alle biefe Vorkommnisse veranlaßten bie Vorschußvereine zu Fulda, Hünfeld, Hersfelb, Birstein, Orb, Wächtersbach, Steinau, Tann im Jahre 1889 eine Petition an dieses Hohe Haus zu richten, in welcher sie um Aufhebung ber ganzen Jubenorbnung baten. Darin gingen sie nun zu weit, indem bie Aufhebung bet Einwilligung in bie Bürgschaft seitens ber Ehefrau ein tiefer Eingriff in unsere herrschende Gütergemeinschaft wäre. Aus diesem Grunde mag wohl bie Justizkommission zu ber Ueberjeugung gekommen fein, in bem sehr eingehenden Bericht des Äbg. Walter dem Hohen Haufe zu empfehlen, über bie Petition zur Tagesordnung überzugehen. Allein in der Sitzung vom 8. April 1889 wurde aus Antrag der Abgeodneten Knebel unb Patisius beschlossen, die Petition der Regierung zur Erwägung zu überweisen. In ber Uebersicht ber von ber Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Anträge unb Resolutionen des Abgeordnetenhauses aus der Session 1889 findet sich nun bei dieser Petition folgende Bemerkung seitens ber Königlichen Staatsregierung:
Die Erwägungen, bem Anträge stattzugebeu, sind eingeleitet, aber noch nicht zum Abschluß gebracht worben.
Ich erlaube mir beshalb bie Anfrage an ben Herrn Jnstiz- minifter zu richten, ob bie Erwägungen nunmehr zum Abschluß gebracht sinb, unb ob ber Herr Justizminister in biefer Sache etwas zu thun gebeult. Er wird mir vielleicht erwiedern, daß das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Erscheinen uns in Aussicht steht, alle diese Sachen hinwegfegt. Aber so lange können wir doch nicht warten; denn die Unzuträglichkeiten sind thatfächlich groß; bann würben buch alle die Leute, die jetzt in Gütergemeinschaft leben, allen ben genannten Begimmunzen unterworfen bleiben, weil bas Bürgerliche Gesetzbuch boch wohl keine rückwirkenbe Kraft erhält. Im Großherzogthum Weimar, zu dem auch einige Theile des ehemaligen Fürstenthums Fulda gehören, hat man schon im Jahre 1842 keine Bedenken getragen, mit vielen anderen Gesetzen auch dieses Gesetz aufzuheben. Meiner unmaßgeblichen Meinung nach wäre am einfachsten bie ganze Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, wenn der Herr Minister die Güte hätte, diesem Haufe eine kleine Vorlage zugehen zu (affen, in ber gefugt mürbe: „Im § 33 ber Fuldaer Jubenorbnung werben bie Worte „vor Gericht unb anders nicht ausdrücklich" gestrichen. Der Herr Justizminister würde sich dadurch ein großes Verdienst um die Hebung des ländlichen Kredits in unserer Gegend erwerben und auch des Dankes ber Bevölkerung sicher fein. Ich glaube auch, baß dieses Hohe Haus kein Bedenken tragen wird, dieser Vorlage feine Zustimmung zu ertheilen. (Bravo.).
(Die Antwort des Herrn Ministers folgt wegen Raummangels morgen. D. R.)
Deutsches Reich.
Berlin, 16. Februar.
* Der Kaiser hütet wegen eines Schnupfens das Zimmer. Der für heute in Aussicht genommene Empfang einer Deputation des Bundes der Landwirthe ist in Folge der Unpäßlichkeit des Kaisers abbestellt worden.
* Für die Berathungen des Staatsrathes werden ausführliche Vorschläge für die dem Bedürfnisse entsprechende Organisation des landwirthschaftlichen Real- und Personalkredits vorbereitet; zugleich wird, wie offiziös bemerkt wird, auch darauf Bedacht genommen, die Durchführung der geplanten Einrichtungen praktisch vorzubereiten. Namentlich sind zu diesem Ende Verhandlungen mit den öffentlichen Kredit- Bücher: ,Die Waise aus China' und ,Die Jungfrau von Orleans'."
„Voltaire!" rief Bosak und fuhr ruhig fort, an dem Flügel eines gebratenen Huhnes zu nagen.
„Ihr Urtheil ist sehr richtig, Madame, diese zwei Bücher sind äußerst schön," sagte Boto.
„Schön, wirklich schön," wiederholte die braungekleidete Dame und fuhr in spöttischem Tone, mit zitternden Lippen und erregtem Gesichte fort: „Beides schöne Bücher; das eine ist noch schöner als das andere, jenes, worin der Verfasser die ganze Gemeinheit seiner Gesinnung verräth, indem er eine Heldin seines Vaterlandes besudelt und in den Koth zieht. Ich bemitleide Diejenigen, welche schwach an Gefft, als Kinder ihres Jahrhunderts, als Opfer der falschen Ideen ihrer Zeit von dem verderblichen Strome mit fortgerissen werden; aber Jene, denen Gott einen Funken des heiligen Feuers, das man Genie nennt, verliehen hat, jene Gelehrten, jene Schriftsteller, welche die edelsten Handlungen verhöhnen und mit dem Gifte der Verleumdung bespritzen, sie verdienten..."
„Zu Tode gepeitscht zu werden," ergänzte Bosak.
„Richtig, mein Herr," erwidette die Dame, sich nach dem Sprechenden, der bis dahin geschwiegen hatte, umsehend, „richtig; denn es gibt manche Fehler, in welchen, sie mögen noch so schrecklich sein, sich eine