i® qr Rreitan. den 15. Februar 1895. 22. Jahraan«
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mit Unterhaltrmgs-Kettagr „Sterne und Klrrmen"
△ Der Stempelsteuergesetzentwurf.
In dem Tarife des nunmehr dem Abgeordnetenhaufe zugegangenen Stempelsteuergefetzentiourfs finden sich zahlreiche Aenderungen und Neuerungen. Die wichtigsten derselben theilen wir im Folgendem mit.
Die Abtretung der Rechte des Erwerbes aus Kauf- und sonstigen Veräußerungsverträgen soll mit letzteren gleichgestellt, sowie auch Cessionen der Rechte aus Veräußerungen von Mobilien mit dem Werthstempel belegt werden, der in Zukunft '/-<> vom Hundert des Werthes, anstatt des bisherigen festen Stempels von 1,50 Mk. betragen soll.
Die Stempelpflichtigkeit der Auf la ss ungen von Bergwerken foll nicht auf „verliehene" Bergwerke beschränkt werden.
Der für die Beurkundung der Veräußerungsgeschäfte über bewegliche Sachen allgemein vorgeschriebene Stempel von */z vom Hundert soll auch für Auktion en uneingeschränkt und ohne Unterschied der Form Anwendung finden.
Der Stempel für Eheverträge soll von 1,50 Mk. auf 5 Mk. (bei geringfügigen Vermögensgegenständen 1,50 Mk. wie bisher), für Entlassungen aus der väterlichen Gewalt von 1.50 auf 10 Mk. erhöht werden, da letztere nur in den bessersituirten Kreisen beurkundet zu werden pflegen. Der Stempel für E r b- theilungsvertrüge soll auf Vio vom Hundert des Werthes des reinen Nachlasses festgesetzt werden, bei einem Nachlasse im Werthe von 2500 Mk. und weniger aber nur 1,50 Mk, bei Nachlässen im Werthe von nicht über 6000 Mk. 3 Mk. betragen.
Für Konzessionen zum Apothekenbetrieb wird, wenn die Apotheke vererblich oder veräußerlich ist, */2 vom Hundert des Werthes der Konzession, sonst 50 Mk., für Errichtung einer Zweigapotheke 5 Mk., zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des Besitzers 10 Mk., für Approbationen für Apotheker 5 Mk , für Aerzte 20 Mk. als Stempel erhoben; ferner für Konzessionen zu Privat-Kr anken- häusern u. s. w., Schauspielunternehmungen, Gastwirthschaften u. s. w., wenn sie keine Gewerbesteuer zahlen, 3 Mk , sodann in der 4. Gewerbe- steuerklasse 15 Mk., in der dritten 25 Mk., in der zweiten 40 Mk., in der ersten 60 Mk.; für Genehmigungen zur Errichtung von im § 16 der G.-O. bezeichneten Anlagen, wenn ihr Werth 1000 Mk. nicht übersteigt, 1 M., für solche im Werthe bis zu 5000 (inet.) 5 Mk., bis zu 10,000 Mk. einschließl. 10 Mk., bis zu 20,000 Mk. einschließl. 20 Mk., bis zu 50,000 Mk. 50 Mk., 75,000 Mk. 75 Mk., bei einem höheren Werthe 100 Mk.; für Pfand leih-Konzessionen 15 Mk.; für Eisenbahn-, Kleinbahn- oder Dampfschifffahrts-Konzessionen 100 Mk., fürsonstige Transportgeschäfte innerhalb eines Ortes 2—20 Mk., je nach der Bedeutung des Geschäfts. Sind die bett, gewerbesteuerfrei, so kann der Stempel bis auf 0,50 Mk. ermäßigt werden.
Die Erzählung des kodtengräbers.
Roman von H. v. Remagen.
(l. Fortsetzung.)
Bosak heftete seine glühenden Pupillen auf den jungen Mann, und dieser lächelte sardonisch, indem er fortfuhr: „Ja, ich liebe Sie wahrhaftig. Ohne Sie wäre ich wer weiß wohin gerochen, als vor zwei Monaten mein Vater starb und meine Schwester als einzige Erbin von ihm eingesetzt wurde. Ihre Börse öffnete sich für mich armen, bis über den Kopf in Schulden steckenden Unglücksvogel . . . Damals fing ich, der sonst nie an irgend ein wahres Gefühl glaubt, zuerst an, an Freundschaft zu glauben."
»In Ihrem Alter so viel Skepticismus, das ist befremdend", sagte Bosak, die Augen nicht von dem Gesicht des jungen Mannes wendend.
„In meinem Alter? Ich bin kein Kind mehr, ich habe fünfundzwanzig Jahre."
„Ich dachte, Sie wären erst zwanzig alt."
„Man darf nicht nach dem Aeußern urtheilen. Sie sagten mir, Sie seien erst dreißig alt, und Ihr Aussehen ließe auf vierzig schließen."
„Ich habe viel studirt; das Studium altert vor der Zeit."
„Aber was studiren Sie denn eigentlich? Als ich
Für die Errichtung aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren ursprüngliches Stammkapital 100,000 Mk oder weniger beträgt, soll der Steuersatz von 1 auf ‘/so v. H. ermäßigt, derselbe Satz auch bei späterer Erhöhung des Stammkapitals bis zum Betrage von 100,000 Mk. angewandt werden. Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung von Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen sollen einen Stempel von 1[s v. H. des Werthes der ihnen gehörenden unbeweglichen und beweglichen Gegenstände, und wenn zu den konsolidirenden Bergwerken Förderungsrechte gehören, einen Stempel von '/so v. H. des Werthes der Förderungen tragen.
Der Stempel für Gewerbe-Legitimations- k art en (bisher0,50 bis 1,50 Mk.) soll einheitlich auf 1 Mk. festgesetzt werden.
Jagdscheine unterliegen einem Stempel von 5 Mk.; befreit sind solche für im staatl. oder Gemeindedienst angestellte Forst- und Jagd-Beamte, sowie für lebenslänglich angestellte Privat-Forst-und Jagdbeamte.
Alle Kauf- und Tauschgeschäfte sollen einem Werthstempel unterworfen werden, der für unbewegliche Sachen und diesen gleichgeachtete Rechte 1 v. H., für andere Gegenstände aller Art (auch Lieferungsverträge) v. H betragen soll
Kux scheine, die jetzt stempelfrei sind, sollen fortan einen Stempel von 1.50 Mk. tragen, die Schriftstücke über Uebertragung von Kuxen ’/io v. H. des Werthes der Gegenleistung oder, wenn eine solche in der Urkunde nicht enthalten ist, des Werthes des abgetretenen Kuxes. Urkunden über Verleihung von Bergwerkseigenthum tragen einen Stempel von 50 Mk.
Die Berechnung des Stempels für Leibrenten- v er träge soll nicht mehr nach dem 12'/s fachen Betrag des Jahreswerths der Rente, sondern nach der muthmaßlichen Lebensdauer des Berechtigten erfolgen. Sonst bleibt es bezüglich solcher Verträge so ziemlich beim Alten.
Der Stempel für Lustbarkeiten bleibt wie bisher 1,50 M., soll aber zum Schutze vor Umgehung nicht mehr von der Form, in welcher die Genehmigung ertheilt wird, und deren unterschriftlicher Vollziehung abhängig fein. Für Genehmigung der Verlängerung der Polizeistunde, auch nicht unterschrieben, ist ein Stempel von 1 Mk. vorgesehen; befreit sind Genehmigungen auf die Dauer bis zu 2 Wochen.
Der Stempel von 1,50 soll auch auf andere als Wechsel-Proteste, z. B. Feststellung des Verzuges eines Kontrahenten (Art. 357 und 358 des H.-G.-B.) ausgedehnt werden. Die Stempelabgabe für Schuldverschreibungen (1/i2 v. H.) soll auch auf einige bisher freie Arten von Schuldurkunden, z. B. solche über widerkehrende Geldleistungen ausgedehnt werden.
Vollmachten, auch solche nicht privatrechtlicher Natur (z. B. zur Vertheidigung in Strafsachen, zur Wahl von Gemeindebeamten durch Bevollmächtigte),
Ihnen sagte, ich wolle zu meiner Schwester gehen, um ihr einige Thaler zu entlocken, wollten Sie mitgehen, um zu studiren. Wie richtige Studenten sind wir zu Fuß gegangen, und doch sah ich niemals etwas bei Ihnen, was zum Studiren irgend einer Wissenschaft gehört. Ach, jetzt entsinne ich mich! .... Wiederholt blieben Sie nachdenkend vor dem einen oder anderen Baume stehen; sind Sie vielleicht Botaniker?"
„Ich betrachte mitunter Pflanzen; aber ich verliere keine Zeit mit dem Studium organischer Wesen, die nur leben und nicht denken."
„Sind Sie denn Philosoph?"
„Ich bin ein denkender Mensch und sonst nichts," versetzte Bosak in gemessenem Tone und schwieg, indem er seine Schritte beschleunigte.
Boto sah ihn an und folgte; dann schüttelte er wiederholt mit dem Kopfe und berührte, still vor sich hin lächelnd, die Stirn, als wollte er sagen: „Welch' ein Narr!" Endlich wandte er sich, wie von einem plötzlichen Einfall getrieben, wieder an seinen Gefährten :
„Ich möchte wissen, ob gerade das, was ich in der Bierschenke sagte, mir Ihre Zuneigung verschafft hat."
„Zuneigung?!" wiederholte Bosak mit einem unbeschreiblichen Ausdruck.
sollen statt des bisherigen Fixstempels von 1,50 Mk einen Werthstempel von 1la vom Tausend aber in den Grenzen von 0,50 bis 10 Mk. tragen, Generalvollmachten dagegen einen Stempel von 20 Mk und zwar erst bei einem Werthe des Gegenstandes von mehr als 15,000 Mk.
Versicherungspolicen sollen nicht mehr nach dem Werth der Prämie, sondern der Versicherungssumme besteuert werden, wobei die Steuerfreiheit auf Versicherungssummen unter 150 Mk beschränkt wird. Der Stempel beträgt in Abstufungen, die bis zu einem Werthe von 300 Mk. um 10 Pfg. differiren, darüber hinaus um 50 Pfg, //r v. H. Befreit sind Transport-Versicherungspolicen.
Höhere Stempel sind für landesrechtliche Standes- erhöhungen und Gnadenbeweise vorgesehen: für die Verleihung der Herzogswürde 5000 M , Fürstenwürde 3000 M., Grafenwürde 1800 M., Freiherrn- würde 1200 M., des einfachen Adels 600 M. Bei Mitaufnahme von Seitenverwandten wird für jeden Einzelnen die Taxe besonders erhoben. Auch wenn die Standeserhöhnng aus Anlaß einer Adoption oder Legitimation stattfindet, sowie für Anerkennung und Bestätigung einer von einem auswärtigen Fürsten verliehenen Standeserhöhnng eines Inländers wird derselbe Stempel erhoben. Wappenverinehrungen ober Veränderungen kosten 1/s der oben mitgetheilten Sätze. Für die Erhebung eines Güterkomplexes zu einer Standesherrschast, einem Herzogthum oder Fürstenthum sind 6000 Mk., für die Verleihung des Patents für einen Kammcrjunker 400 Mk., für einen Kammerherrn 1200 M., sofern er vorher Kammerjunker war 800 M., und für die Verleihung von Titeln an Privatpersonen (Titel, die nicht mit der Beförderung zu einem Amte verbunden sind) 300 M. zu entrichten.
Mit den letzteren Vorschlägen des Entwurfs sind wir durchaus einverstanden. Im Uebrigen sind die verschiedenen Einzelheiten der Vorlage unter ein Ge- sammturtheil natürlich kaum zu fassen. Bedenken haben wir namentlich gegen die schärfere Besteuerung von Versicherungspolicen, die wir vom volks- wirthschaftlichen Standpunkte für äußerst verfehlt halten müssen! im Gegentheil wären hier Erleichterungen am Platze. Man bedenke doch, daß hierunter auch die Feuerversicherungen, die Hagelversicherungen u. s. w. fallen, die ohnehin meist schwer getragen werden, insbesondere von der ländlichen Bevölkerung. Auf der einen Seite fordert man die Landleute auf, ihre Saaten, ihr Vieh u s. w. zu versichern, auf der anderen Seite — „erleichtert" man ihnen die Befolgung dieser Aufforderung durch hohe Stempelabgaben! Und wie reimt sich das mit dem von Herrn Miquel in Worten so oft gezeigten Wohlwollen für die Landwirthschaft? Die neuen Stempel sollen allerdings eine Einnahmevermehrung um 12—15 Milionen Mk. bringen; wir wollen nichts dagegen einwenden, wenn man die höheren Einnahmen nicht an den verkehrten Stellen herauszuschlagen sucht.
„Zuneigung, sage ich," erwiderte Boto, gereizt durch den Ton, welchen sein Gefährte in dieses Wort legte, „und ich schwöre Ihnen, daß ich, wenn ich Sie nicht für einen hingebenden Freund hielte, nichts von Ihnen annehmen würde."
Bosak zuckte die Achseln.
„Beim Satan!" rief Boto; „wenn Sie anfangen, mir auf die unhöflichste Weise Ihre Generosität vorzuwerfen, werde ich mich jeglicher Verpflichtung zu entziehen wissen. Und schon von diesem Augenblicke an werde ich nichts mehr von Ihnen annehmen; nicht einmal ein Glas mehr!"
„Das thut mir leid", sagte Bosak kalt, „das thut mir leid, zumal da im großen Hotel unter den Linden ein köstliches Mal unserer harrt: auserlesene Weine, kostbare Speisen und Anderes, Ihre Gesellschaft wäre mir sehr angenehm gewesen."
Boto machte eine Geberde des Erstaunens. Seine Lippen schlossen sich wollüstig, und die Nasenflügel erweiterten sich. Vor der Phantasie seines sinnlichen Wesens, das nur im Fleische schwelgte, stand schon der gedeckte Tisch verlockend bereit, und aus Furcht, die köstliche Mahlzeit zu verlieren, rief er mit Em- phase aus: „Fern sei es von mir, Ihnen meine Gesellschaft für den Abend zu versagen; das wäre schwarzer Undank!"