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Mittwoch, den 16. Januar 1805.
22. Jahraang
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Deutsches Reich.
Berlin, 14. Januar.
* Bezüglich der Geschäftsbehandlung der Initiativanträge haben sich die Parteien im Reichstage vorläufig dahin geeinigt, daß jede Partei den Antrag, auf welchen sie besonderen Werth legt, bezeichnet, und daß dann diese Anträge in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen zur Verhandlung kommen sollen. Demnach wird am nächsten Mittwoch zunächst der Jesuiten antrag des Centrums zur 1. Berathung kommen, darauf ev. noch der konservative Antrag auf Verbot derJudeneinWanderung. Es versteht sich von selbst, daß am nächsten Mittwoch von unseren Abgeordneten Niemand fehlen wird, der nicht durch zwingende Gründe, wie Krankheit, am Erscheinen verhindert wird. — Was die Regierungsvorlagen anbetrifft, so werden zunächst die Novellen zu den Reichsjustizgesetzen, dami die beiden Wafferrechts- gesetze, die Gewerbe- und Zolltarifnovelle zur ersten Berathung kommen, die sich theilweise wohl noch bis in die folgende Woche erstrecken wird.
* Dem Reichstage ist jetzt der Gesetzentwurf, durch welchen die Gewerbeordnung abgeändert werden soll, zugegangen. Der Entwurf enthält 16 Artikel. Art. 1 schreibt die Versagung der Konzession zur Errichtung von Privatkranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten inmitten geschlossener Ortschaften auch für den Fall vor, daß die örtliche Lage der Anstalt erhebliche Unzuträglichkeiten für die Nachbarschaft oder das Publikum überhaupt befürchten läßt. Art. 2 verschärft die Bedingungen, an welche die Erlaubniß zum Betriebe eines Schauspielunternehmens geknüpft ist. Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn der Nachsuchende nicht den Besitz der nöthigen Mittel nachzuweisen vermag. Nach Art. 3 können die Landesregierungen anordnen, daß die Bestimmungen über den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft und über den Kleinhandel mit Branntwein oderSpiritus auf Consum- und andere Vereine auch dann Anwendung finden, wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Art. 4 unterstellt auch den Kleinhandel mit Bier und den Handel mit Droguen und chemischen Präparaten dem § 35 der Gewerbeordnung, der diese Geschäftsbetriebe an eine Genehmigung knüpft und die Untersagung derselben vorsieht. Art. 6 will die Befugniß der Behörden, Einheimischen die Erlaubniß zum Hausirhandel und die Ertheilung des Wandergewerbescheines zu versagen, von einem Gemeindebeschlusse unabhängig machen. Die höhere Verwaltungsbehörde soll ferner die Befugniß erhalten, ihre Anordnungen bezüglich des Hausir- handels in jeweiliger Anpassung an die örtlichen Verhältnisse auch nur für Theile eines Gemeindebezirks zu erlassen, und der Kreis der Gegenstände, auf welche die Anordnungen der Verwaltungsbehörde erstreckt
Die Tochter des Houses.
2 Erzählung von C. Borges.
Nachdruck verboten.
Die arme Frau von Soden! Der gerechtfertigte Wunsch ihrer Nichte brachte sie in nicht geringe Verlegenheit und hilfesuchend blickte sie bittend in'das erregte Antlitz des jungen Mädchens. Sie hatte längst gefürchtet, daß dieser Augenblick kommen und Barbara auf Klarlegung der Verhältnisse dringen würde und sich im Stillen gewundert, daß dieser gefürchtete Zeitpunkt bis jetzt hinausgeschoben war. In ihrer Charakterschwäche versuchte sie auch heute mit einer Mittheilung noch zu zögern, die ihr geliebtes Kind schmerzlich berühren mußte.
„Ein anderes Mal, Barbara." tröstete ft?; „ich verspreche Dir, daß ich Dir bald Alles sagen will, was ich weiß. Siehe, es ist bald Zeit zum Abendessen — der Thee wird bald hereingebracht werden."
„Nein, Tante, ich warte nicht Länger; ich kann nicht warten, ich habe einen ganz besonderen Grund. Tu weißt auch, der Thee wird kaum in einer halben Stunde hereingebracht."
Wie gewöhnlich mußte auch heute die gute Tante dem stärkeren Willen der Nichte nachgeben und nachdem sie einige Male schwer geseufzt hatte, begann sie:
„Du hättest Deine Mutter kennen müssen, mein liebes Kind; doch Du hast ja keine Ahnung davon,
werden können, soll erweitert werden durch die Streichung der Worte „auch wenn dieselben nicht zu den selbst gewonnenen oder selbstvertigten gehören". Art. 7 gibt dem § 44 Abs. 3 eine Fassung, wodurch es als Regel hingestellt wird, daß die Handlungsreisenden Bestellungen auf Maaren nur bei Gewerbetreibenden aufsuchen dürfen, in deren Gewerbebetrieb Waaren der angeboteuen Art Verwendung finden. Als solche Gewerbetreibende sind auch Kaufleute anzusehen, welche mit Waaren der angebotenen Art handeln. Das Aufsuchen von Bestellungen bei anderen Personen fällt somit unter die Vorschriften über den Hausirhandel und wird landesgesetzlich wie der Hausirhandel besteuert werden können. Art. 9 schließt vom Hausirhandel auch aus Bäume, Sträucher, Sämereien, Blumenzwiebeln, Reben, Futtermittel, Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente. Nach Art. 10 können die Landesregierungen aber bezüglich der Bäume rc. einschließlich der Futtermittel Ausnahme gestatten. Andererseits können die Landesregierungen auf bestimmte Dauer auch den Hausirhandel mit Schweinen und Geflügel (wegen Gefahr der Ein- fchleppung von Viehseuchen) untersagen. Art. 11 fügt zu den strafbaren Handlungen, wegen deren der Wandergewerbeschein zu versagen ist, den Land- und Hausfriedensbruch, sowie den Widerstand gegen die Staatsgewalt hinzu. Nach Art. 12 soll der Wandergewerbeschein nur Personen ertheilt werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Art. 13 erweitert den Kreis der strafbaren Handlungen, wegen deren der Wandergewerdeschein unter Umständen versagt werden darf, durch Aufnahme des Land- und Hausfriedensbruchs und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und räumt der Behörde die Befugniß zur Versagung des Scheins schon dann ein, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens einer Woche handelt und seit Verbüßnng noch nicht fünf Jahre verflossen sind. Art. 14 stellt die rechtliche Zulässigkeit von Polizeiverordnungen außer Zweifel, nach welchen die in der Gewerbeordnung bezeichneten Gegenstände, zu deren Feilbieten es keines Wandergewerbescheins bedarf, von schulpflichtigen Kindern nicht feilgeboten werden dürften. Die Vorlage erfüllt nur zum Theile die Forderungen des in der Session 1892/93 von den Centrumsabgeordneten Gröber, Hitze und Genossen beantragten Gesetzentwurfs.
* Die Budgetkommissio» setzte die Berathung des Militäretats fort. Der Kriegsminister erklärte, daß die Kommandantenstelle in Altona nothwendig besetzt werdm mußte. Sie sei allerdings provisorisch besetzt, nachdem der Schatzsekretär gesagt habe, daß der Wiederbesetzung nichts eutgegenstehe. Er habe vollständig bona fide gehandelt und beabsichtige nicht, das Etatsrecht des Reichstages anzugreifen. Graf Posadowski erklärt, er übernehme die volle Verantwortlichkeit und wie sie aussah, und Du gleichst ihr durchaus nicht. Sie hatte Helles, lockiges Haar, rosig angehauchte Wangen, und ihre großen, blauen Augen leuchteten schelmisch und in froher Lebenslust. Ich werde nie den Abend vergessen, als ich sie zum ersten Male auf einem Balle traf, dessen Glanz- und Mittelpunkt sie bildete. Mein Bruder Gottfried — Dein Vater — sah sie und wir wunderten uns gar nicht darüber, daß er nur für sie Auge und Ohr hatte; waren wir doch selbst von ihrer Schönheit und Anmuth begeistert. Bald war das junge Paar verlobt und wir waren alle glücklich darüber. Nora Settler, so hieß Deine Mutter, lebte mit einer Taute, einer Wittwe, in einer kleinen Villa, in einem ziemlich entlegenen Stadttheile von den Zinsen des Kapitals, welches ihr Gatte bei seinem Tode ihr ausgesetzt hatte. Gottfried war zu glücklich, um sich nach den Familien-Verhältniffen seiner Braut zu erkundigen und Niemand von uns schöpfte auch den geringsten Argwohn. Ich erinnerte mich zwar später, daß ich Nora einst bitterlich meinen fand; ein anderes Mal, als ich sie besuchte, hörte ich vor der Thür, wie sie schluchzend ausrief: „Ich kann es nicht länger ertragen — ich muß es ihm sagen," doch ich wußte nicht, was ihre Worte bedeuten konnten."
„Endlich kam der Hochzeitstag. Nora sah in ihrem schweren weißseidenen Kleide, mit Myrthen und Schleier geschmückt, wirklich bezaubernd aus, obwohl ihre Augen von Weinen roth umrandet waren. Gleich nach der
werde Indemnität nachträglich verlangen und das Vorgehen in der Rechnungs-Kommission begründen.
* Die Reichstags-Baukommissiou ist auf den 19. Januar einberufen, um über die Frage der Anbringung der Inschrift „Dem deutschen Volke" an der Vorderfront des Reichstagsgebäudes eine Entscheidung zu treffen.
* Der Reichstag erledigte heute Interpellationen. Abg.Dr. Hasso (nat.-lib.) fragte: „Was gedenkt der terr Reichskanzler zu thun angesichts der vielfachen lagen über den mangelnden Schutz der Deutschen im Auslande, insbesondere in Central-Amerika?" Der Interpellant führte aus, daß das Ansehen Deutschlands im Auslande geschwunden sei, weil Caprivi eine Politik des Verneigens nach allen Seiten getrieben habe. Redner führte eine Reihe von Beispielen schlechter Behandlung von Deutschen im Auslande an, bei denen sich die Vertreter der deutschen Regierung passiv verhalten haben, insbesondere in Salvador und Guatemala. Staatssekretär Frhr v. Marschall wies die Angriffe auf den Grafen Caprivi als ungerecht zurück. Unsere Vertreter int Auslande sollen die Deutschen schützen, aber doch nur nach Maßgabe der bestehenden Gesetze bezw. des Völkerrechtes. Der Deutsche dürfe im Auslande nicht denken: Du darfst thun, was Du willst, Dich schützt das Reich. Unruhige Elemente, die sich in fremde Wirren einmischen, sind am ehesten geeignet, zu reklamiren. Was die angeführten Einzelfälle anlangt,, so wurden bei Matthis feindlicher Provokationen gegen den Präsidenten Ezeta gefunden; Dr. Prowe hatte einen salvadorischen General gefordert. Im Falle Ruhnke habe der deutsche Gesandte Peyer allerdings eine zu große Passivität gezeigt; vor Allem hätte er dahin wirken müssen, daß sich die Deutschen der Einmischung enthalten. Solle unsere Vertretung int Auslande fruchtbringend sein, so müsse sich von Zeit zu Zeit auch die Flagge deutscher Kriegsschiffe zeigen. Eine Besprechung der Interpellation v. Heyl, „welche Maßnahmen sind bezüglich reichsgesetzlicher Errichtung von Handwerkerkammern in Aussicht genommen?" fand heute noch nicht statt. Staatssekretär v. Bötticher erklärte, daß die Nothwendigkeit einer Organisation des Handwerks seitens der Reichsregierung nach wie vor anerkannt werde. Gegen die Ber- lepschen Vorschläge hätten sich zahlreiche Handwerker- Versammlungen ausgesprochen und obligatorische Innungen gefordert; es sei aber nur etwa ein Zehntel der Handwerker korporirt. Bei den Uebrigen bestehe Abneigung gegen den Zunftzwang. Es soll die Errichtung der Handwerkerkammern vorläufig noch ohne den Unterbau der weiteren Organisation vorgeschlagen werden. Die Besprechung über die Interpellation findet morgen statt.
* Unter der Regierung des gegenwärtigen Kaisers Wilhelm >1. sind die ordentlichen Ausgaben der Marine- verwaltung gestiegen von 36,856,800 Mark int Etats-
Feier begaben sich die Neuvermählten auf eine längere Hochzeitsreise in's Ausland. Ich habe Nora nicht wiedergesehen. Da geschah das Unglaubliche. Frau Settler — Noras Tante — war plötzlich mit Hinterlassung einer bedeutenden Schuldenlast spurlos verschwunden. Allzu spät machte jetzt erst die Polizei die Entdeckung, daß die Entflohene mit einer gefährlichen Abenteuerin und Gaunerin identisch sei, auf die schon lange in verschiedenen Städten gefahndet, die aber bis jetzt noch immer den Händen der Gerechtigkeit glücklich entkommen war. In der abgelegenen Villa war eine Spielhölle errichtet und Frau Settler verstand es, durch falsches Spiel bedeutende Summen denen abzunehmen, die in ihre Netze gegangen waren. Nora war streng verboten worden, Gottfried von der schmachvollen Erwerbsquelle zu sprechen und leider hatte sie nicht den pflichtmäßigen Muth, trotzdem zu reden."
Barbara war aschfahl geworden. Regungslos hingen ihre Blicke an den Lippen der Tante, und langsam rann Thräne auf Thräne ihre bleichen Wangen hernieder.
„Und mein Vater? — Was sagte er, als er erfuhr, daß der Name meiner Mutter nicht fleckenlos sei," hauchte Barbara.
„Ich weiß es nicht; ich wagte nie, ihn darnach zu fragen. Er blieb mit feiner jungen Gattin im fernen Lande und kehrte nicht nach dem Adlerhorst, dem Stammsitz feiner Ahnen, zurück. Er lebte bald hier,