Jfä 8 Donnerstag, den 10. Januar 1895. 22. Jahrgang
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(*) Der Gesetzentwurf I gegen den unlauteren Wettbewerb
ist jetzt den Handels- und Gewerbekammern zur Be- gutachtuna zugegangen. Auch der Ausschuß des deutschen Handelstages wird sich, wie die ,Nat.-Ztg/ berichtet, mit dem Entwürfe beschäftigen. Man wird also wohl bald das Urtheil der nächstbetheiligten Kreise kennen lernen, und es liegt in der Natur der Sache, daß auch für unsere endgiltige Stellungnahme das Urtheil Derjenigen, für welche das Gesetz bestimmt, entscheidend ist. Für heute begnügen wir uns mit einer Darlegung des Inhaltes der Vorlage, die von einigen Blättern, die Fühlung mit Handelskammern haben, veröffentlicht wird.
Die Bestimmungen des Entwurfes sind in 11 Paragraphen niedergelegt, die nicht nur theilweise dem durch unlauteren Wettbewerb Geschädigten einen c i v i l - rechtlichen Schadenersatz-Anspruch gewähren, sondern gegen unlauteren Wettbewerb in bestimmten Fällen auch strafrechtliches Vorgehen androhen.
Nach Z1 kann Derjenige, welcher durch un richtige Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Maaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Maaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über die Menge der Vorräthe oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots Hervorzurufen.sucht, zur Unterlassung dieser unrichtigen Angabe civilrechtlich ungehalten, auch für den dadurch entstandenen Schaden haftbar werden.
Die öffentliche Bekanntmachung solcher unrichtigen Angaben, die den Anschein eines besonders günstigen Angebotes erwecken sollen, wird- in § 2 mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Haft oder mit Gefänguiß bis zu 6 Monaten bestraft.
Nach § 3 kann durch Bundesrathsbeschluß bestimmt werden, daß gewisse Maaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengeneinheiten oder mit einer auf der Maare oder ihrer Aufmachung anzubringenden A n g a b e der Menge feilgehalten werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft.
Nach § 4 kann derjenige Geschäftsinhaber, der in seinem Absatz oder Kredit durch die Verbreitung nicht erweislich w ahrer Thatsachen über sich, sein Geschäft u. s. w. geschädigt wird, dafür die Urheber und Verbreiter solcher Behauptungen auf Schadenersatz belangen. Die Aufstellung und Verbreitung solcher unwahren Behauptungen wider besseres Wissen wird in § 5 außerdem mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Gefäugniß bis zu einem Jahre bedroht.
Wer, um Verwechselungen herbeizuführen, den Namen, die Firma oder besondere Bezeich-
W Trappisttnabtei Managern in Bosnien.
(4 Fortsetzung.)
IX.
Werfen wir nun einen Rückblick auf das Jahr 1869; vergleichen wir die damaligen Zustände milden jetzigen. P. Franz und seine drei Begleiter fanden ein größteutheils mit Gestrüpp und Wald bedecktes Terrain, das durch den Fleiß der Mönche, unterstützt von den Liebesgaben der deutschen Katholiken, aus einer öden und weglosen Wüste, wenn ich mit dem Propheten reden darf, nun mit dem Berg Karmel und der Ebene Sarou an Fruchtbarkeit zu vergleichen ist. Das Kloster zählt bis an die 400 Insassen Dabei sind circa 150 Waisenknaben. Tas Gut ist groß, kann aber diese 400 nicht nähren. Man bedarf fortwährend der Mithilfe guter und mildthätiger Menschen. Denn bei den Trappisten gilt auch das Wort: „Gebet, und es wird euch gegeben werden." Es wird kein Pfarrhaus, keine Kirche, keine Schule oder sonst ein gemeinnütziges, religiöses Haus gebaut, man spricht die Trappisten auch dafür an, obwohl sie selbst arm sind. Die deutschen Kolonisten rühmen sich fast, daß sie durch die Trappisten m ihren zeitlichen und geistlichen Verhältnissen empor kommen. Von den Armen an der Klosterpforte soll man gar nicht reden, weil das ein allgemeines Gut ist, an welchem unendlich viel andere Klöster theil-
nung eines Erwerbsgeschäfts, deren sich ein Anderer befugterweise bedient, benutzt, ist diesem zu Schadenersatz verpflichtet (§ 6). Wer Geschäfts- ober Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling anvertraut sind, vor Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbes mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt Anderen mittheilt oder anderweit ver- werthet, soll mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefänguiß bis zu einem Jahre bestraft und zum Schadenersatz verpflichtet sein (§ 7). Wer einen Anderen zur Zuwiderhandlung gegen § 7 verleitet, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit Ge- fängniß bis zu 6 Monaten bestraft (§ 8).
Nach § 9 tritt Strafverfolgung in den Fällen der §§ 5, 7 und 8 nur auf Antrag ein. Bei Bestrafungen im Falle des § 2 kann auf öffentliche Bekanntmachung der Verurtheilung erkannt werden, in den Fällen des § 5 ist das Recht hierzu dem Verletzten zuzusprechen. Neben der Strafe kann auf eine an den Verletzten, sofern dieser es verlangt, zu erlegende Buße bis zu 10,000 Mk. erkannt werden, womit weitere Entschädigungsansprüche erlöschen. § 10 weist bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes die Entscheidung in letzter Instanz dem Reichsgericht zu.
Nach § 11 hat Derjenige, welcher im Jnlande eine Hauptniederlassung nicht besitzt, auf den Schutz des Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen.
Der Entwurf bedeutet im Ganzen unleugbar einen Fortschritt, bedarf aber im Einzelnen noch schärferer Fassungen und Begriffsbestimmungen.
Deutsches Reich.
Berlin, 8. Januar.
* Bei Se. Mas. dem Kaiser findet heute Abend im Neuen Palais eine Abendgesellschaft statt, zu der auch Mitglieder des Reichstages Einladungen erhalten haben.
* Der Reichstag nahm heute seine Sitzungen wieder auf. Präsident v. Levetzow wünschte den Abgeordneten ein gutes neues Jahr. Ein Schreiben des Prinzen Hohenlohe, in dem derselbe seine Ernennung zum Legationsrath mit dem Bemerken anzeigt, daß er damit sein Mandat nicht erloschen glaube, wurde zur Kenntniß genommen. Dann wurde die vor Weihnachten abgebrochene erste Berathung der Umsturzvorlage fortgesetzt. Abg. Auer (Soz.) sprach in einstündiger Rede gegen die Vorlage, durch welche nur die bürgerliche Freiheit beschränkt werden soll. Mst deu vom Staatssekretär Nieberding angeführten Citaten ans Zeitschriften und Broschüren hätten die Sozialdemonehmen. Aber auf das Werk, welches dem Kloster Mariastern speziell angehört, möge man doch das Auge richten, es ist der Beachtung werth, das Waisenhaus nämlich.
X.
Nach vielseitiger Berechnung hat sich ergeben, daß die Einführung eines Knaben ins Waisenhaus 21 Mk. kostet. Das wäre der erste Punkt. Die meisten dieser Kinder sind Bosniaken, katholischer Konfession, aber arm, verwahrlost, des einen oder des andern ober auch beiber Eltern beraubt unb, wie der Kardinal Simeoni sagte, sie laufen Gefahr, unter Türken und Schismatikern den katholischen Glauben zu verlieren. Es ist reine Wahrheit, daß ein Theil dieser unglücklichen Kinder herein kömmt nur mit einer schmutzigen, oft noch zerrissenen Leinwand auf dem Leibe, welche ein Hemd vorstellen soll. Das erste, was man mit ihnen thut, ist, daß man ihnen den Kopf mit dem Rasir- messer glatt scheert, weshalb die Kinder im Waisenhaus ein gewisses Ungeziefer nicht kennen, wenn nicht aus früheren Zeiten, d. i. von daheim; darnach badet man sie und zieht sie au. Sie kommen in verschiedenem Alter, von 3 und 4 Jahren an bis zu 14 und 15. Sie melden sich so häufig, daß man leider nicht Platz unb Mittel genug hat unb bisweilen bie Bitte um Aufnahme nicht gewährt werben kann. Dann kommt es wohl vor, baß bie Kleinen selber sich auf die Kniee werfen unb flehen unb jammern, man möge sie boch
baten nichts zu thun. Jene Schriften gingen von ben Anarchisten aus, bereit sich bie Polizei gegen bie Sozialdemokraten bediene. In einer Zeit, da ein so konservativer Mann wie Stöcker den Staatsstreich predige, sollte man doch die alten Herren Bakunin und Krapotkin ruhen lassen. Die Vorlage sei nur ein Produkt der Nervosität und sie beweise, baß man kein Vertrauen mehr zu sich habe. Gegen bie Anarchisten besitze bie Regierung schon jetzt ausreicheub Waffen. Der Rebner roanbte sich sodann eingehend zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage, die viel zu viel in das freie Ermessen des Richters stelle. Die S t ö ck e r' sche Bewegung, die agrarische Agitation, das liberale Pro- fessorenthum — alles Mögliche könne durch das Gesetz getroffen werden. Dasselbe werde der Sozialdemokratie so wenig schaden, wie das Sozialistengesetz. Redner schloß: Wir marschiren unter dem Panier der Kaltblütigkeit, Sie unter dem Hasenpanier. Daraus wurde die Weiterberathung auf morgen vertagt.
* Der Reichskanzler Fürst Hohenlohe erfreut sich, wie die ,PosP schreibt, gegenwärtig eines vortrefflichen Gesundheitszustandes. Für seinen Besuch bei dem Fürsten Bismarck steht der Tag noch nicht fest, was wohl an dem unbefriedigenden Befinden desletzteren liege.
* Ein Rundschreiben des Handelsministers an die Handelskammervorstände fordert Gutachten über sieben Fragen für eine Umänderung der Handelskammern.
* Für die Schiffsforderungen der Marineverwaltung macht die ,Nordd. Allg. Ztg/ in einem längeren Artikel Stimmung. Es handelt sich bekanntlich um den Bau von vorläufig 3 neuen „geschützten Kreuzern" (mit Panzerdeck) unb einem „Panzerkreuzer" (mit Panzerdeck unb Gürtelpanzer, sowie mit stärkerer Artillerie). Der Artikel enthält nichts Bemerkenswerthes. Zu erwähnen ist nur bie Auslegung, bie er einer Aeußernng des Reichskanzlers in dessen „Programmrede" vom 11. Dezember v. I. gibt. Fürst Hohenlohe sprach darin von der „Pflicht", unsere Kriegsmarine derartig zu vergrößern, daß sie mindestens im Stande sei, unseren überseeischen Interessen dm Schutz zu gewähren, ohne welchen Unternehmungen des Handels und Verkehrs überhaupt nicht bestehen könnten. Es war damals in der Presse darauf hingewiesen worden, daß das Deutsche Reich überhaupt nicht int Stande sei, überall, wo Deutsche Handel treiben, nöthigeusalls ihnen den Schutz unserer Kriegsschiffe angedeihen zu lassen. In allen Welttheilen treiben ja Deutsche Handel, und der deutsche Handel wetteifert vielfach mit dem englischen, den er an einzelnen Plätzen sogar übertrifft. Die deutsche Kriegsmarine kann aber unmöglich mit der englischen, auch nicht mit der französischen an Zahl der Schiffe wetteifern, sie kann daher, auch mit der Ausbreitung des deutschen Handels unmöglich Schrift halten. Die deutschen Steuerzahler könneü gar nicht verpflichtet sein, kostspielige Schiffe zu bezahlen, damit
aufnehmen. Es ist auch nicht ohne Beispiel, daß man ganz kleine Kinder so aussetzt, daß die Klosterbewohner sie finden und aufnehmen müssen. Noch mehr, man bringt oder schickt auch Kinder mit der verzweifelten Drohung, sie im Falle der Nichtaufnahme im Flusse zu ersäufen. Das wäre von der Aufnahme. Jetzt der zweite Punkt. Der Unterhalt eines Knaben beträgt (durchschnittlich) täglich 50 Pfg., also jährlich 182.50 Mark. (Erlaube mir nebenbei zu bemerken, daß das die Zinsen eines Kapitals von 3650 Mk. sind.) 150 Kinder ä 182.50 Mk. macht jährlich an Verpflegungskosten allein 27,375 Mark. Wenn man die übrigen Unkosten des Waisenhauses dazu schlägt, so ergibt sich leicht die Summe von 30,000 Mark, von der Mühe und Arbeit des lehrenden und dienenden Personals gar nicht zu re8en.
XI.
Man macht bei der Aufnahme keinen Unterschied bezüglich der Nationalität noch auch der Konfession, weil auch Manche der griechischen, protestantischen ober silbischen Religion angehören, wie benn die echt christliche Liebe, wenn sie dem Elend begegnet, grundsätzlich nach solchen Dingen nicht fragt. Sie ahmt ihrem Herrn und Meister nach, welcher für alle Menschen sein kostbares Blut vergossen hat. Obwohl man nun im Waisenhause die Andersgläubigen nicht im Geringsten die Verschiedenheit des Bekenntnisses fühlen läßt, noch weit weniger den Versuch macht, sie zum