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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dein Amtsblatt , Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

< Erped tionr am'GeiftPförtchen, SchlachthauSgasse 21 )

Dienstag den 16. December 1856-

Dcb" Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Jntelligenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachts­feste, Bormittags von der Expedition erbeten.

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Frankfurt, den 16. December. Die Zeitungen ^veröffentlichen eine Denkschrift der schweizerischen Bundesregierung über die Neuenbürgische Angelegenheit, welche an alle europäischen Cabinette übersandt ist. Dieses Aktenstück hat eine über­mäßige Länge und macht den mehr als kühnen Versuch, aus den Verträgen, welche zu Wien die innern Verhältnisse der Schweiz garantirten und ihre Neutralität sicherten, das Recht der Schweiz auf Neuenburg und die Legitimität der dort jetzt herrschenden Ordnung der Dinge abzuleiten. Geht man der langen und nicht ganz klar gehaltenen Deduction auf den Grund, so findet man als ihren Kern den Grundsatz der Volks- souveränetät, nach welchem auch die Neuenburger Nation ein Recht auf Umgestaltung ihrer Regierung hatte. ^Die Denkschrift macht sogar Miene, nachzuweisen, König Friedrich Wilhelm III. habe 1815 dies Recht mit den übrigen konstitutionellen des Cantons an­erkannt. Unter Anderm heißt es in der Denkschrift: „Die Schweiz ist unabhängig, sie kann in ihrem Innern alle Veränderungen, die ihr zusagen, einführen, ohne dadurch die Einmischung der Unterzeichner der Wiener Verträge zu begründen. Wie viel Ver­änderungen sind nicht seit 1815 vorgekommen, ohne Widerstand zu finden, nicht allein Veränderungen in der Thronfolge, sondern auch im Besitze? Und in diesem besondern Falle verliert weder das Königreich Preußen eine Provinz, noch bereichert sich der Schweizer Bund um einen neuen Canton, noch wird die Karte Europas dadurch verändert. Neuenburg ist weder erobert noch beseitigt, seine Nationalität hat keine Gefährdung erlitten, seine öffentlichen Freiheiten sind gestärkt und erweitert worden. Wenn die Macht der That­sachen in diesem Staate eine Veränderung der Regierung nothwendig gemacht hat, soll­ten da die Congreßmächte der Wiederherstellung eines Systemes, das so wenig, probe- haltig erfunden ist, ihren Beistand leihen? Eine solche Annahme ist, Angesichts der Ach­tung der Nationalitäten und der Unabhängigkeit der Regierung, welche auf dem jüng­sten Pariser Congreffe anerkannt sind, nicht denkbar. Sie ist es um so weniger, als mit Ausnahme eines Staates alle Staaten Europas das neue Regiment in Neuenburg