Intelligenz-Blatt
der freies Stadt Kaakftrt, ^^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- ff^««^ behörden, und den /raskfnrttr Nachrichttu als Extrabeilage. |
(Erpeditionr am Geistpförtchen, Schlachthautgaffe 21.) ^^^^
M 272. Samstag den 15 November 1856.
Ne-erbliâ der Ereignisse im Webiete der politischsN ».mH M«rterielSen Mterefsen.
Frankfurt , den 15. November. Die Revolutionspartei in Neuenburg, bezüglich in der Schweiz, welche sich bisher lediglich auf den Boden des fait accompli, der vollendeten Revolution und der Volkssouverainetät gestellt hatte, hat neuerdings durch Herrn James Fazy in dem Pariser „Siecle" den Versuch gemacht, den Rechtsboden zu betreten, den gegenwärtigen Zustand Neuenburgs als einen auf Recht gegründeten und zu Recht bestehenden, die Ansprüche deS Königs von Preußen dagegen als rechtswidrig darzustellen. Einerseits liegt allerdings in diesem Versuch Etwas, das wir nur mit Zufriedenheit wahrnehm-n können, nämlich der Ausdruck des Bewußtseins, daß der Zustand des fait accompli und der Revolution, der auf das Völkerrecht und die Verträge gestützten Auffassung der europäischen Mächte gegenüber auf die Dauer ein unhaltbarer fein müsse. Andererseits aber kann es wohl nur als ein Act der Verblendung oder der Verzweiflung angesehen werden, daß man den Kampf gegen die unbestreitbaren Forderungen der Krone Preußen auch auf einem Felde aufzunehmen beginnt, auf welchem die haltlosen Deductionen der gegenwärtig in Neuenburg herrschenden Partei vor dem klaren Rechte, vor dem deutlichen Wortlaut der Verträge, wie Nebel vor der Sonne zer fließen. Weit entfernt, Herrn Fazy in den sonderbaren Wendungen seiner Sophistik Punkt für Punkt zu folgen, wollen wir nur eine seiner Behauptungen herausprüfen, welche sowohl dem historischen Sachverhältniß und dem Vertragsrecht als auch der Logik geradezu Hoon spricht. Es ist zur Genüge bekannt, daß Neuenburg durch ein von den Ständen deS Fürstenthums im Jahre 1707 anerkanntes und im Frieden zu Utrecht von den damals die erste Stelle einnehmend n europäischen Mächten bestätigtes Erbrecht an Preußen fiel, daß es im Jahre 1806 im Drange der gebieterischen Verhältnisse an Frankreich abgetreten wurde und im Jahre 1814 wieder an seinen angestammt.« Fürsten, den König von Preußen zurückfiel. Durch die Wiener Congrcßakie wurde dieser Rückfall an Preußen sowohl, als der Eintritt des FüPcothumS in die schweizerische Eidgenossenschaft als Canton von den europä schen Mächten sanctionirt. Herr Fazy erkennt nun aber eben die Wiener Congreßakte vom 9. Juni 1815 alS rechtsverbindlich für die Eidgenossenschaft nicht an, weil dieselbe ohne Zuziehung derselben nur von den größeren Mächten Europas berathen und abgeschlossen sei. Die Behauptung ist zunächst historische unrichtig. Es wurden die Berachungen deS Wiener Congresses in ihren Resultaten der Eidgenossenschaft vorgelegt und von dieser nicht nur gebilligt, sondern auch mit