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Intelligenz-Blatt

der sttits Stadt Fraakstrt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- âM^HW behörden , und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage |

(Erpeditiünr am Geiftpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 266 Samstag den 8, November 1856.

UeberblèÄe der GreLgrrèffe im TebLete der politischen rs?èd NmtsrrsLlsn JNtereGen.

Frankfurt, den 8. November. Da Schweizer Blätter den Ansprüchen Preußens in der Neuenburger Angelegenheit setzt die der Eidgenossenschaft garantirte „immer­währende Neutralität entgegenstellen, so möchte eine nähere Untersuchung dieses der Schwei; verliehenen Vorzugsrechtes und des Grundes, aus welchen dasselbe gewähr­leistet worden, nicht ohne Interesse sein. In dem Generalbericht, welchen der Ausschuß für die Reorganisation der Schweiz am 16. Januar 1815 dem Wiener Congreß vor­legte, werden die der Eidgenossenschaft zuzugestehenden Rechte, unter denen hauptsächlich jene ewige Neutralität (neutralité perpétuelle) namhaft gemacht, worauf es denn wei­tere heißt: „Diese Verbindlichkeit wird aber nur so lange für gültig erachtet, als die Schweiz, als Gegenleistung für die ihr vorbehaltenen Vortheile, den europäischen Mäch­ten sowohl durch ihre Cantonal- als Bundeseinrichtungen eine hinreichende Gewähr für ihre Fähigkeit zur Aufrechthaltung der inneren Ruhe und dadurch zur Durchführung ver Neutralität ihres Gebietes darbietet." Unterm 20. März desselben Jahres wurden auf Grund dieses Berichts die darin gestellten Anträge von dem Congreß adoptirt. In dem betreffenden Aktenstück (Anlage XI A der Congreß-Akte) heißt es u. A.: „Die Mächte, geleitet von der Ueberzeugung, daß der helvetische Bssnd dem allgemeinen Vortheil ge­mäß einer ewigen Neutralität sich erfreuen würde, und in der Absicht, ihm die Mittel zur Sicherung seiner Neutralität und Aufrechterhaltung seiner Unabhängigkeit zu ge­währen, indem sie ihm gewisse Gedietstheile abtreten, beschließen rc ". Die Anlage XI B der Wiener Congreß-Akte enthält ferner die Danksagung der Schweiz für die gewährten Vortheile und das Versprechen getreuer Erfüllung der ihr in Folge der­selben auserlegten Verpflichtungen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich als unzweifelhaft, daß die von den am Wiener Congreß vertretenen Mächten' zu Gunsten der Schweiz übernommene Garantie ausdrücklich nur gegen gewisse von Seiten der Eidgenossenschaft zu erfüllende Pflichten geleistet worden, daß also die Nichterfüllung dieser Bedingungen auch die Verbindlichkeit der Mächte aufhebt, jene Garantie als noch fortbestehend zu betrachten. Daß inzwischen die Verfassung der Schweiz wesentlich umgestaltet, ändert an und für sich das vorliegende Verhältniß durchaus nicht; denn beansprucht die gegenwärtige Regierung der Schweiz die Fortdauer der Neutralität, so müssen seldstv-rständlich auch ihr die nämlichen Verpflichtungen obliegen, von deren gewissenhafter Erfüllung die Gewährung sowohl, wie die Dauer jenes Vorrechts aus-