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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Kankssrt, ^^^

verbunden mit dem Amtsblatt. Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. [ ]

(Erpeditiont am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

M 260 Samstag den 1. November 1856.

KebeebLLäs der Wrsègrrèjse im GâLeLe der potttischeN WM MMterrellEK JUteresfeN.

Frankfurt, den 1. November. Da die sich noch immer in den Vordergrund der Tagespolilik drängende Neuenburger Frage so oft theils in geflissentlicher Verken­nung der preußischen Rechte, theils aus Unkenntniß und Irrthum vielfach entstellt wird, so dürfte es nothwendig sein, immer wieder die historische und rechtliche Seite der ganzen Angelegenheit in den Vordergrund zu ziehen., Das Fürstenthum Neuenburg trat zugleich mit den Cantonen Genf und Wallts durch den am 7. August 1815 beschworenen Bnn- deSvertrag vom 8. Sept. 1814 in die schweizerische Eidgenossenschaft ein. Die Ver­fassung, unter welcher Neuenburgs Beitritt erfolgte, war die am 18. Juni 1814 vom Könige von Preußen als Fürsten von Neufchatel verliehene, zu welcher auch das Or- ganisations-Evict für die Landstände des Fürstenthums vom 26. December 1814 gehört. Diese Verfassung wurde durch den Bundesvertrag vom 7. August 1815 gewährleistet, wie aus dem § 1 dieses Vertrages sich klar und deutlich ergibt, worin es heißt: Sie (die 22 Cantone) gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, sowie dieselben von den obersten Behörden jedes Cantons in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrages werden angenommen worden sein, die obersten Behörden des Cantons Neuenburg aber waren der Fürst, die Landstände und der Staatsrath , und nur durch diese drei Organe gemeinschaftlich konnte die Neuenburger Verfassung vom 18. Juni 1814 gültig geändert oder aufgehoben werden. So lange dies nicht geschah, stand sie unter der Garantie der sämmtlichen 22 Schweizerkantone. Als daher im Jahre 1848 im Wege der Revolution jene rechtsgültige Verfassung Neuenburgs umgestoßen wurde, waren die übrigen Cantone nach dem Bundesvertrage vom 7. August 1815 verpflichtet, diejenige Ordnung der Dinge wieder herzustellen, für welche sie die unbestreitbare und feierliche Garantie übernommen hatten. Dadurch, daß sie dies nicht thaten, daß sie viel­mehr im schroffen Gegensatz zu ihren übernommenen Verpflichtungen den ungesetzlichen und revolutionären Zustand in Neuenburg anerkannten und unterstützten, brachen sie den Bundesvertrag vom 7. August 1815 und befreiten zugleich die gesetzliche Staatsge­walt von Neuenburg ihrerseits ebenfalls von ihren Verpflichtungen gegen den Schweizer­bund. Sie gingen jedoch noch weiter, indem sie auch der schweizerischen Eidgenossen­schaft selbst eine neue Verfassung gaben und dadurch die Basis zerstörten, auf welcher die Vereinigung Neucnbnrg mit der Eidgenossenschaft bewirkt war nnd auf welcher sie allein zu Recht bestand. Denn in dem Augenblick, in welchem diejenige Schweizerver-