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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

M 246, Donnerstag den 16. October 1856.

KebseblLMs der GreègNèffe im Webiste der polLLifcheW ALtd MÄterieAert ZNLereUen.

Frankfurt, den 16. October. Bekanntlich hat die Bundesversammlung in Folge der Anträge von Bayern die Herstellung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches in Berathung genommen. Es dürfte daher nicht ohne Interesse sein, von den Maß­nahmen Kenntniß zu bekommen, welche in Preußen in dieser Beziehung getroffen wor­den sind. Nach der „Pr. C." hat das preußische Justiz-Ministerium den Entwurf eines Handelsgesetzbuches bereits ausgearbeitet und im Verein mit dem Ministerium des Han- delS auf den 27. d. M. eine Conferenz von kaufmännischen Sachverständigen einberufen, um den erwähnten Entwurf einer Prüfung zu unterwerfen. Der Entwurf selbst zerfällt in fünf Bücher. An der Spitze desselben steht der allgemeine Grundsatz, daß, insoweit das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die HandelSgebräuche zur Anwendung kommen und erst in deren Ermangelung auf die Civilgefetze zurückgegangen werden soll. Hiernâchst handelt das erste Buch von den Kaufleuten, von der Veröffentlichung der ehe­lichen Güterrechte, von den Handelsfirmen, von den Handelsbüchern, von den Faktoren, von den Handelungsdienern, von den Börsen, von den HandelSmäklern. von der offenen Handelsgesellschaft, von der stillen HandelSgesellichaft, von der stillen Handelsgesellichaft

„/^en, von der Actien-Gesell chaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handels­geschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Das zweite Buch enthält die Bestimmungen über die Handelsgeschäfte. In einer Reihe allgemeiner Bestimmungen sind die bei den Handelsgeschäften hervortretenden Eigenthümlichkeiten und Abweichungen vom Civilrecht ausgestellt, von welchen als besonders wichtig hervorzuheben sind: der Wegfall des Er- forbernisses der 'christlichen Abfassung der Verträge^ bis auf die im Entwürfe selbst enthaltenen Ausnahmen; die Bestimmungen über Ort und Zeit der Erfüllung; die Befugn iß eines Contrabenten zur Protesterhebung Mangels Erfüllung; und die Be- M'uß zur Aufhebung des Vertrages wegen gänzlicher odertheilweiser Nichterfüllung. Hlernächst folgen einzelne Arten von Geschäften, bei welchen sich entweder besondere Eigenthümlichkeiten ergeben oder welche nach ihrer Natur und Bedeutung dem Gebiete des Handelsrechts ausschließlich angehören. Dies sind die Abschnitte über den Kauf, die Lieferung, die Handelsgeschäfte über öffentliche Creditpapiere, das kaufmännische Faustpfand, das kaufmännische Commissionsgeschäft, das Speditionsgeschäft, das Fracht­geschäft und die verschiedenen Arten der Versicherung. DaS dritte Buch enthält die Be­stimmungen über die Seeschiffe, die Rechtsverhältnisse der Mitrheder, die Rechtsverhält-