ZntcHigenz-Blatt der freie« Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Ertrabetlage.
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(Erpedition: am Geistpsörtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 234, Donnerstag den 2. October 1856.
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WeberbliMS der GreLgrsLffe im Gebiete der politischem mrd MäiterieAe« Iotereffen.
Frankfurt, den 2. October. Seit der Wiederherstellung der europäischen Verhältnisse 1814 hat das Jnterventionsrecht die Pentarchie vielfach beschäftigt und noch in den letzten Tagen ist eine darauf bezügliche russische Circularnote durch die Zeitungen gegangen. Wie sehr auch die Ruhe Europas eine Verständigung über die Principien des JnterventionsrechteS verlangen mag, so groß ist die Schwierigkeit, da kein Fall dem andern gleicht. Gleich 1815 brachte die Rückkehr Napoleons von Elba den Fall einer Intervention. In dem Zeitalter der Telegraphen wäre der Beschluß wohl kaum gefaßt worden, welcher sich wesentlich auf die Erwartung gründete, daß Napoleon keinen Anklang in Frankreich finden und daß der drohende Beschluß seinen Anhängern die Lust der offenen Erklärung benehmen würde. Hätte man rasche Kunde in Wien von seinen blitzähnlichen Erfolgen erhalten, so wäre jene Intervention vielleicht unterblieben, so gut wie ste 15 Jahre später unterblieben ist, wo die älteren Bourbonen abermals von den Franzosen im Stiche gelassen wurden, obgleich sie 1830 von Rußland consequenterweise vorgeschlagen worden ist. Die Beweggründe zu Interventionen und ihren nothwendigen Folgen, Besetzungen oder Occupationen, sind theils aus den Rücksichten für eigene Sicherheit, theils auS den Verhältnissen zu der die Intervention beanspruchenden Regierung, theils aus der Gewährleistung'europäischer Verträge abgeleitet. Die eigene Sicherheit ist ein sehr dehnbarer Begriff; geographische Nähe, nationale Verwandtschaft, Verfassungssympathien rc. müssen bestimmend in dieser Hinsicht wirken. Großbritannien hat, theils wegen seiner insularen Lage, theils wegen seiner Handelsbeziehungen zu abgefallenen Colonien, in Hinsicht der Legitimität larere Grundsätze bekannt, als die Staaten des Festlandes, und nach Umständen den Grundsatz geübt,, jede faktisch bestehende Regierung anzuerkennen. Als Staaten, welche ihre Eristenz und Verfassung dem Zusammenwirken der europäischen