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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Kanksurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage--

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 212. Samstag den 6, September 1856.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungögebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

^^^ Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Um­gegend in &OOO Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blättern können auf den besten Erfolg rechnen, worauf besonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Messe aufmerksam gemacht werden.

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Frankfurt, den 6. September. Wie systematisch der gegenwärtige Berfassungs­zustand Dänemarks auf die Unterdrückung der deutschen Herzogthümer angelegt ist, zeigt ganz besonders der grelle Widerspruch, in welchem die Verfassung des eigentlichen König­reichs mit denen der Herzogthümer steht: dort eine ganz demokratische Verfassung, allge­meines Wahlrecht, freie Presse, freies Versammlungsrecht, strengste Verantwortlichkeit der Minister, Unabsetzbarkeit der Richter, Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichts­verfahrens, Unantastbarkeit der Person und Wohnung ohne richterliches Erkenntniß, freies Petitionsrecht, Unverletzlichkeit der Volksvertretung, freie Initiative von Seiten derselben, beschließende Theilnahme an der Gesetzgebung und Besteuerung u. s. w. und hier maß­lose Beschränkung der staatsbürgerlichen Rechte und deren Abhängigkeit von der Will­kür der Beamten, welche durch die speciellen Verfassungsgesetze für Schleswig und Holstein geradezu zum Grundgesetze für diese Lande erhoben ist. Wie die den Herzogthümern eingeräumten Rechte behandelt werden, zeigt recht auffallend die Umräumung des Peti- tionsrechtS in der holsteinischen Separatverfassung, der 7. Paragraph derselben bestimmt: „Jeder Unterthan in Unserem Herzogthume Holstein hat das Recht, sich unter Beobach­tung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen mit Bitten und Beschwerden, dieselben mögen allgemeine, öffentliche oder Privatangelegenheiten betreffen, an Uns, an Unser Ministerium, an die Versammlung der Provinzialstände oder an seine Obrigkeit zu wen­den." Mit diesen Worten wird den Holsteinern ein sehr bedeutsames Recht eingeräumt, aber gleichzeitig wird demselben jede praktische Bedeutung für sie genommen, denn in dem ange- zogenen Paragraphen heißt es weiter: „Zur gemeinsamen Vorbringung eines öffentlichen An­liegens dürfen nur die verfassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation,