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Intelligenz- Blatt

der steies AM Frankfurt,

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichte« als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

M 156. Donnerstag, den 3. Juli 1856.

UekeehLLEs -ex Greigvisse èm Gebèste der politische« KK- WLAterèMsU Irrreresfe«.

Frankfurt, 3. Juli. Die modernen Creditinstitute, welche man Zettelbanken nennt, nehmen ein Recht in Anspruch, das in Deutschland nur dem Staate bis­her zustand, daS Recht der Ausgabe von Papiergeld, ohne den vollen Betrag desselben stets durch den entsprechenden Vorrath von Metallgeld ihren Gläubigern sicher zu stellen. ES fehlt die Sicherheit, diese Noten jederzeit bei der Bank wieder in Silber umsetzen zu können. Eine vollständige Gleichstellung zwischen Banknote und Metallgeld ist aber nothwendig, wenn den gefährlichen Folgen gesteigerter Papiergcldausgabe vorgebeugt werden soll. Sie wird nur dadurch erreicht, daß der Inhaber der Note diese bei ihrem Aussteller jederzeit und ohne irgend einen Ausschud wieder gegen baares Geld umsetzen kann. Die bisher concessionirten deutschen Zettelbanken sind größtentheilS durch ihre Statuten verpflichtet, stets ein Drittel des vollen Betrages der von ihnen ausgegebenen Noten in baarem Gelde zu deren Einlösung vorräthig zu haben. Diese Summe ist nach den Erfahrungen der Bank von England normirt, welche bis 1844 bei einem gleichen Verhältnisse von Metallgeld zum Betrage der in Umlauf befindlichen Noten in gewöhn­lichen Zeiten allen Ansprüchen der Baareinlösung zu genügen vermochte. Seitdem aber haben — man scheint das in Deutschland vergessen zu haben — gefährliche Krisen in England und den Vereinigten Staaten von Nordamerika gezeigt, wie wenig diese Einrichtung gegen den Mißbrauch der Notenausgabe sichert. Der Ruin vieler Tausende in jenen Ländern hat dazu geführt, von den Banken eine besondere Sicherstellung des Publikums zu verlangen. In Deutschland ist der Mißbrauch der Zettelbanken auf dem Wege der Gesetzgebung, wie dies in England geschehen, kaum zu verhüten, weil ihre gleichmäßige Anwendung in allen Staa­ten des Bundes zweifelhaft bleibt. Daher schlägt S. A. Hertz in einer bei I. Campe in Hamburg erschienenen Broschüre folgende Schutzmittel gegen den Mißbrauch der deut­schen Zettelbanken vor: 1) Die Gewerb - und Handeltreibenden einer Stadt oder eines Bezirks vereinigen sich darüber, keine Note einer deutschen Bank in Zahlung zu nehmen oder auszugeben, bevor nicht die Sicherheit der Banknote nachgewiesen und anerkannt ist. 2) Die Handelskammer der Stadt, oder, wo solche nicht vorhanden, achtbare damit beauftragte Kaufleute, haben über den Nachweis der betreffenden Bank Bericht zu er­statten und zu beschließen, daß folgende allgemeine Bedingungen erfüllt sind: a) Tren­nung der ZettelauSgabe und deren SiÄerstellung von allen anderen Geschäften der Bank, b) Wöchentliche Veröffentlichung des Status der Bank überhaupt, sowie des Zettel- und