Einzelbild herunterladen
 

Intelligenz-Blatt

der freies Stadt McksMt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- ®âä behörden, und den /raskfurttr Nachrichteo als Extrabeilage. |

----«-«NÄSS-»-----

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

JK 120. Donnerstag, den 22. Mai 1856.

A.b onnementSpreis für'S halbe Jahr 2 ff. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer MontagS. Einrückungsgebührenr 6 kr. für die ganze, 3 kr. str die gespaltene Zeile.

Nederblicke der Greignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 22. Mai. Die Christen der Türkei betrachten den großherrlichen Reform-Hat vom 18. Februar nicht mit dem Vertrauen, welches derselbe erregen sollte, da sie sich wenig von den Verheißungen desselben versprechen. Sie glauben nicht, daß die Pforte den aufrichtigen Willen habe, sie den Muselmännern vollkommen gleichzu­stellen.. sie meinen vielmehr, daß die Reformen nur der Borwand seien, sie ihrer alten Vorrechte und Freiheiten zu berauben. In der That ist diese Ansicht nicht ohne Grund. Der Inhalt des Hat proklamirt vollständige Gleichberechtigung aller Riten in der Türkei und gewährt den nicht muselmännischen Gemeinden doch nur das ausnahmsweise Recht, ihre Vertreter in den höchsten Gerichtshof, in die Provinzialgerichte und gemischten Commissionen zu wählen, an denen sie demnach nicht als ordentliche, sondern nur als außerordentliche Mitglieder zu sitzen die Aussicht haben. Zudem ist das Zahlenverhält- niß für die nichtmuselmännischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe noch nicht festgesetzt; und wenn es nicht günstiger als dasjenige ist, das bisher für die gemischten Commis­sionen gegolten, nämlich 2 und 3 Nichtmuselmänner auf 10 und 12 Muselmänner, so erwächst den Christen so gut wie gar kein Vortheil aus dieser Bestimmung. Thatsäch­liche Gleichheit vor dem Gesetze mit den Muselmännern ist den Nichtmuselmännern durch den Hat ebenfalls nicht gewährt. Denn während die Prozesse der Muselmänner von Commissionen entschieden werden, die nur aus muselmännischen Mitgliedern bestehen, würden die Prozesse der Christen keineswegs von Gerichtshöfen abgeurtheilt, die nur auS ihren Glaubensbrüdern zusammengesetzt sind. Die Zulässigkeit und Geltung nichtmusel­männischer Zeugen beschränkt der Hat nur auf den Handels- und Kriminalprozeß, auf den Civilprozeß, der durch gemischte Gerichtshöfe entschieden wird, dehnt er dieselbe nicht aus. In den Bestimmungen des Hat, daß die Christen zum Baue von Kirchen die Er­laubniß der Pforte nachzusuchen haben, daß die Schulen unter die Aufsicht von gemisch­ten Commissionen gestellt werden sollen, deren Mitglieder der Sultan ernennt, daß der KirchenzinS abzuschaffen und durch Zahlung eines festen Gehaltes an die Geistlichkeit zu ersetzen, von letzterer dem Sultan ein Eid zu leisten sei, müssen die Christen den uü- verantwortlichsten Eingriff in die ihnen bisher gewährten Rechte sehen. Waö den Um-