Intelligenz-Blatt
der freien Stadt KMfmt,
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthauögaffe 21.)
J£ 86. Donnerstag- den 10. April 1856.
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AeberbLieke der ErsigmUe im Gebiete der politischen und Materiellen Interessen.
Frankfurt, den 10. April. (Der Pariser Friedensvertrag). Eine Turiner Zeitung enthält über den am 30. März in Paris unterzeichneten Friedensvertrag eine Reihe von Einzelnheiten, welche wir mitzutheilen nicht unterlassen wollen..
Das Instrument enthält 4 Abtheilungen nebst einer Einleitung. Dieselben sind der eigentliche Friedensvertrag, zwei Anlagen und einen Additional-Artikel. Das Ganze umfaßt 34 Artikel. Der Inhalt ist in der Hauptsache folgender:
1) Das schwarze Meer mit den dazu gehörigen Theilen ist für neutral erklärt; Rußland hat das Recht, zehn bewaffnete Kriegsfahrzeuge zu halten, jedoch nur zur Vertheidigung und Bewachung des Küstengebiets.
2) ES darf kein Kriegshafen im schwarzen Meere mehr bestehen; Nikolajew ist zum Handelshafen erklärt, mit der einzigen Befugniß, darin die ftipulirten Kriegsfahrzeuge auszubessern.
3) In den russischen Häfen des schwarzen Meeres und der Ostsee nimmt Rußland Consuln aller Mächte an, denen unter gewissen Vorbehalten das Exequatur nicht verweigert werden darf.
4) Bomarsund darf nicht wieder aufgebaut und die Alandsinseln nicht befestigt werden.
5) Rußland tritt an die Pforte denjenigen Theil von Bessarabien ab, der bei der näheren Regulirung außerhalb der Grenze liegt, einschließlich der Festung Ismail.
6) Rußland entsagt dem durch frühere Verträge erworbenen Protectorat über die Donaufürstenthümer.
7) Rußland entsagt allen durch frühere Verträge erworbenen besonderen Rechten des Schutzes der griechischen Unterthanen des türkischen Reiches.
8) Die freie Schifffahrt der Donau ist allen Staaten garantirt und unter den besonderen Schutz der Mächte gestellt.