Einzelbild herunterladen
 

Zutelligenz Blatt

der freies MM Kaskstrt,

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

M 64. Samstag- den 15. März 1856.

AbonnementSpreis für'S halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

W^^ Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Um­gegend in Lv«v Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blättern können auf den besten Erfolg rechnen, worauf besonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Messe aufmerksam gemacht werden.

NebeebLLEe der ErsègrtLsse im Gebiete der politischen WZ MsteereKeA Iuteressen.

Frankfurt, den 15. März. Bekanntlich hat in der Bundestagssitzung vom 21. v. M. Bayern mittelst drei verschiedener Anträge die Herstellung gleichmäßiger Be­stimmungen zur Erlangung des Heimathsrechts in den deutschen Bundesstaaten, die Or­ganisation der deutschen Auswanderung und die Herbeiführung einer allgemeinen deut­schen Handelsgesetzgebung als wünschenswertste Gegenstände einer gemeinsamen Regelung der Aufmerksamkeit der Bundesversammlung empfostlen. Der erstere Antrag ist dem zur Feststellung allgemeiner Normen über die Heimathsverhältnisse bereits bestehenden, der zweite einem in der folgenden Sitzung vom 28. eigens dazu ernannten, der dritte dem handelspolitischen Ausschuß überwiesen worden. Die Augsburger Allgemeine Zei­tung bemerkt mit Rücksicht auf die schwierige Frage einer übereinstimmenden Heimatsts- gesetzgebung: „Zur besseren Würdigung dieser Frage dürfte aber ein Rückblick auf die Behandlung der höhern, nämlich über die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten in Allem zu gewährenden Rechte (eine Art deutsches Heimathsrechtl am Orte sein. Schon in der Sitzung des Wiener Kongresses vom 20. November 1814 äußerte Preußen: „Der König sehe es für Regentenpflicht gegen seine Unterthanen an, diese wieder in eine Verbindung zu bringen, wodurch sie mit Deutschland eine Nation bildeten und der Vortheile genössen, welche daraus für die Mitglieder derselben erwachsen müßten." Diesem Grundsatz schloß sich auch Oesterreich an, indem es mit Preußen in seinem am 23. Mai 1815 vorgelegten Entwurf einer Bundesverfassung unter Anderm vorschlug, den Unterthanen der Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: „1) Grundeigenthum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen; 2) Recht in Civil- oder Militärdienste eines andern deutschen Bundesstaates zu treten; 3) Recht des