JuteUigenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- â behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Erpedition: am Geistpförtchen, Schlachthau-gaffe 21.)
M 258. Donnerstag, den 1. November 1855.
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Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete Ser politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 1. November. „Die gegenwärtige Theuerung der Lebensmittel" — sagt die „Preuß. Corresp." vom 27. d. M. — „ hat zu mannigfaltigen Vorschlägen Anlaß gegeben, welche als angemessen empfohlen werden, um eine Ermäßigung der Preise herbeizuführen. Namentlich ist auch vielfach die Ansicht verbreitet, daß die Preise der Lebensmittel durch die Spekulation in die Höhe getrieben werden, und daß es in der Gewalt der Regierung stehe, durch Beschränkung der Zeitkäufe im Getreide eine Beseitigung oder Milderung des Uebels zu bewirken. Der Herr Minister für Handel, Gewerbe Und öffentliche Arbeiten hat einen in diesem Sinne gestellten Antrag als mit den bisher von der königlichen Regierung befolgten Verwaltungs - Grundsätzen im Widerspruch stehend zurückgewiesen und sich über die dadurch angeregte Frage in einem sämmtlichen königlichen Regierungen mitgetheiltcn Erlasse ausgesprochen, welchem wir Folgendes entnehmen:
„Dem Steigen der Getreidepreise in einer Gegend kann, abgesehen von der Beschränkung des Verbrauchs, nur durch den Bezug von Getreide aus anderen Gegenden, wo dasselbe weniger hoch im Preise steht, entgegengewirkt werden. Solche Bezüge sind der Natur der Sache nach nicht im Augenblick auszuführen; sie erfordern zum Theil, w:e z. Bezüge aus Ungarn, den Donau-Fürftenthümern und den Vereinigten Staa« Amerika eine lange Zeit. Der große Handel, welcher sich allein auf derartige Geschäfte entlassen kann, ist aber augenscheinlich außer Stande, dieselben zu unternehmen, wenn er nicht eine Gewähr dafür hat, das von ihm zu bestellende und vielleicht erst nach Ablauf von Monaten zu erwartende Getreide ohne Verlust abzusetzen, und diese Gewahr rann, er allein darin finden, daß sich andere Handeltreibende verpflichten, daS Getreide zu einer bestimmten Zeit und zu einem bestimmten Preise abzunehmen. In blefem Sinne sind die Zeitgeschäfte, weit entfernt, die Getreidepreise unnatürlich zu erhöhen, eines der wenigen wirksamen Mittel, um dieselben auf ihrem natürlichen, d. h. auf dem Verhältniß des Angebots zur Nachfrage beruhenden Stande zu erhalten, und ein Verbot oder eme Beschränkung dieser Geschäfte würde, weit entfernt, auf eine Erhaltung oder Vermehrung der Getreide-Vorrâthe hinzuwirken, nur eine Ergänzung der-