Intelligenz Blatt der freien Stadt Kauksint, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats-
behörden, und den Frankfurter »achrichtm als Extrabeilage.« -
- -^^ WWW (Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgaffe 21.)
M 186. Donnerstag, den 9. August 1855.
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Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 9. August. Lord.Palmerston hat bei den letzten Unterhausverhandlungen eine Interpellation bezüglich der Fremdenlegion nicht nur in seiner gewöhnlichen ausweichenden Weise behandelt, sondern in seiner Antwort auch einige faktische Unrichtigkeiten einfließen lassen. Einmal behauptet er, in Deutschland bestehe kein Gesetz, das irgend Jemanden verbiete, daSLand zu verlassen, während doch aus der in Deutschland bestehenden Wehrpflicht die neuerdings bekanntlich noch geschärfte Gesetzbestimmung fließt, daß Militärpflichtige allerdings nur mit Genehmigung der Regierung und unter Umständen gegen Bürgschaft die Heimath verlassen dürften. Sodann sucht er daS Verhöhnen der deutschen Verbote durch die Schiffe Amphion und Otter dadurch zu verbergen, daß er diese den Privatschiffen gleich zu stellen sucht, welche jeden Zahlenden dahin befördern, wohin er will; da eS doch vielmehr Regie- run gsschiffe sind, welche nicht gegen Geld Jedermann, sondern ohne Bezahlung nur Angeworbene aufnehmen. Ueber die sittliche Beschaffenheit dieser Angeworbenen geben die von der Westfälischen Zeitung mitgetheilten Briefe eines Soldaten der Fremdenlegion, welche den Stempel der ungeschminkten Wahrheit tragen, merkwürdige Aufklärungen. Derselbe war früher Soldat der algierischen Fremdenlegion und , als solcher wohl ziemlich an eine gemischte Gesellschaft gewöhnt; dennoch flößte daS Aussehen der Mehrzahl seiner neuen Kameraden ihm förmlichen Schrecken ein und noch weniger beruhigend war die Wahrnehmung, daß keine Papiere verlangt wurden, und daß die ärztliche Untersuchung ebenso oberflächlich und rein formell war. Dieser Duldsamkeit gegenüber verlangte die englische Behörde denn auch ihrerseits Nachsicht, damit, daß sie nur die Hälfte des versprochenen Handgeldes nach dem Schwure auszahlt, und für die andere Hälfte, wie bereits anderweitig bekannt, die gelieferten Gegenstände anrechnet. Man kann sich einen Begriff von dem sittlichen Zustande der Angeworbenen machen, wenn man liest, daß der Briefschreiber, welcher natürlich in französischen Diensten nie Stockschläge austheilen sah, diese entehrende Strafe auf Helgoland als das