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Intelligenz-Blatt der freien Stent Klmkftrl, verbuliden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Gratisbeilage

(Erpedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

^ 44. Donnerstag, den 22. Februar 1855.

Ued erblicke der Greignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 22. Februar. Für die Stellung, welche die deutschen Staa­ten in der orientalischen Frage einnehmen, sind die Motive, welche dem Bundesbeschluß vom 8. Februar in Betreff der Kriegsbereitschaft zum Grunde liegen, bezeichnet. Wir theilen dieselben unsern Lesern auszugsweise in Folgendem mit: 1) Die von der Ver­sammlung als geeignete Friedensgrundlage anerkannten vier Präliminarpunkte sind von Rußland als solche angenommen worden. 2) An diese Erklärung des ruff. Cabinets haben sich Verhandlungen angeschlossen, über welche der Versammlung noch jede nähere Aufklärung fehlt. Ehe daher die Versammlung in dieser Beziehung Entschließungen fassen kann, gewärtigt sie eine nähere Kenntniß der Sachlage und zugleich eine Siche­rung der ihr von Oesterreich und Preußen in der Vorlage vom 20. Juli in Aussicht gestellten gebührenden Einflußnahme auf die Friedensverhandlungen. (Diese Bemer­kung bezieht sich ans Artikel 49 der Wiener Schlußakte, nach welchem die Bundes­versammlung an Friedensversammlungen durch eigene Bevollmächtigte Theil zu nehmen hat.) 3) Bis dahin, daß dieß geschieht, ermangelt der Bundesversammlung der Anlaß, in dieser Beziehung Maßregeln in Ausführung bringen zu lassen. Ebenso erachtet die Versammlung die Nothwendigkeit nicht nachgewiesen, auf Grund des Beschlusses vom 9. December Oesterreich gegen einen Angriff Rußlands zu schützen. 4) Dagegen ist die Versammlung der Ansicht, daß hie bedrohliche Lage der europäischen Angelegenheiten, sowie daß viele Staaten Eüropa's theils in Waffen stehèn, theils rüsten, eine Kriegsbe­reitschaft des Bundesheeres nothwendig tnacht, da dem deutschen Bunde nach Art. 2 der BundeSacte die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sowie der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der deutschen Staaten obliegt. 5) Um daher bei näher rückender Gefahr dieser Obliegenheit mit Erfolg genügen und allen etwa eintre­tenden Ereignissen entgegen treten zu können, erachtet die Versammlung für nothwendig, die Streitkräfte des Bundes sofort in der Art bereit ZU stellen, daß sie „zur Abwendung drohender Gefahr in jeder Richtung" hin verwendet werden können. 6) In Betreff der Wahl eines Oberseldherrn wird schließlich hervorgehoben, daß dieselbe erst bei Auf­stellung des Bundesheeres vorzunehmen sei. Dieser Zeitpunkt sei noch nicht eingetreten, und somit noch kein Anlaß gegeben, die Wähl vorzunehmen. Vergleicht man nun diese Mo­tive und den entsprechenden Beschluß mit den Motiven des österreichischen Antrages vom