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Zntelligenz-Blatt

der smen Stadt /rankflirt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats­behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Gratisbeilage

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 30. Dienstag, den 6. Februar 1855.

Ueberblicke Der GveLgnèfse im Gebiete Der politische» unD materiellen Interessen.

Frankfurt, 6. Februar. Es ist lange kein Document erschienen, welches einen so tiefen Eindruck gemacht, als die bekannte geheime Depesche vom 14. Januar, die der Politik des Staates von dem sie ausging, den Charakter der Bundesgemäßen ent­zogen hat. Selbst das hiesige Journal de Francfort, dem man wahrlich keine Feindselig­keit gegen den Kaiserstaat Schuld geben kann, hat nicht umhin gekonnt, diesen Ein­druck kundzugeben in einer Korrespondenz, welche in der Uebersetzung auch in das deutsche Frankfurter Journal übergegangen ist. Es ist deshalb nur zu natürlich, wenn Blätter gewisser Farbe diesen Eindruck zu schwächen suchen, nur sollte dieß nicht mit sol­cher Leidenschaft geschehen, wie eS ein bekanntes Blatt dieser Richtung mit geschichtlichen Entstellungen und Verschweigungen thut. Gleich der Beginn des Artikels, wo die Aeuße­rung deS Cardinals Richelieu citirt wird: „mit gehöriger Auslegekunst könne man aus ein Paar Zeilen beliebigen Inhalts den Verfasser desselben an den Galgen bringen," paßt durchaus nicht hierher; es ist hier nicht von einem abgerissenen Satze die Rede, sondern von einer vollständigen Note, deren Aechtheit nirgends in Abrede gestellt ist, und deren Inhalt keiner Deutung bedarf da er so klar ist, daß manchem bisherigen Bewunderer einer sooft als „correct" gerühmten bundesgemäßen Politik darob die Augen über- und aufgegangen sind. Der Verfasser des Artikels, den wir meinen, gehört nicht zu diesen letzteren, vielmehr strengt er trotz dem Cardinal Richelieu seine Äuslegungskunst an, um die bekannte vielbesprochene Note unter das Schutzdach von Art. 42 der Schlußacte unterzubringen. Allerdings gestattet dieser Artikel, wenn die Mehrheit keine Gefahr für das Bundesgebiet erkannt hat, der dissentirenden Minderheit gemeinsame Maßregeln zur Abwehr zu ergreifen, aber damit ist ein Bund im Bunde kein außerdemselben und nach Umständen gegen denselben stehender Sonderbund ge­meint, welcher die durch die Bundesverfassung (Art. XI) vorgesehene Garantie verneint und an die Stelle der Bundestreue den Vortheil setzte. — Unbegreiflich sei es, wie man die Vorschriften der Bundesacte über Ernennung des Oberfeldherrn auf ein Ansinnen anwenden wolle, das nur jenem Sonderbunde gemacht worden sei, meint ferner jener Artikel, und wir fragen dagegen: ist nicht die fragliche Note an fast alle deutsche Regierungen gegangen, und ist nicht, nachdem dieß geschehen war, am Dienstag im Schooße der vereinigten Ausschüsse die Ernennung des Oberfeldherrn