welche absichtlich nicht zur Wahl des gesetzgebenden Körpers mitgestimmt haben, müssen folgerichtig schon deßhalb gegen dessen Antrag stimmen, weil sie bei dessen Berathung nicht vertreten waren. Denn sie haben sich ja nicht aus mangelndem Pflichtgefühl, aus Lauheit und aus Faulheit ihrer Stimmen enthalten, sondern weil sie die Form, in der man sie ihnen absorderte, als eine wirkungslose mißbilligten. Diese Ablehnung deö Entwurfs ist der richtige und durchaus erlaubte Weg, auf welchem eine Verbesserung der Repräsentation gefordert und herbeigeführt werden kann.
- Unabhängige Männer werden aber auch deßhalb gegen den Vorschlag stimmen, weil die Abstimmung öffentlich ist. Indem die erste Abstimmung der Gesammtbürger- schaft im Oktober 1848 geheim, also frei von Einschüchterung, angeordnet worden, war auch entschieden, daß dies die der Verfassung entsprechende Form sei. Im September 1853 glaubte man freilich hiervon abgehen und die öffentliche Abstimmung vorziehen zu dürfen. Aber jenesmal stimmten 2859, diesesmal nur 859 Bürger: die Bürgerschaft hat sich also für die geheime Form erklärt, und schon deßhalb, weil man ihr diese jetzt nicht gewährt, wäre gegen den Entwurf zu stimmen, möge er lauten, wie er wolle.
In der zweiten Beilage zum Jntelligenzblatt vom 30. Januar stand ein Aufsatz überschrieben : „Geheime oder öffentliche Abstimmung", worin das deßfallsige Sachverhältniß deutlich auseinandergesetzt war. Aus diesen Punkt haben die Herren Gothaer nicht geantwortet. Sie haben nicht gern, wenn man davon spricht, denn da liegt der wunde Fleckl Hier ist der Kunstgriff, mit dem sie die Bürgerschaft zwingen möchten, um dann eine Partheiherrschast aufzurichten, wie sie Frankfurt noch nicht gesehen hat.
Wohlan, jetzt ist der Augenblick gekommen, indem es gilt! Ihr Alle, die ihr nicht bloße Ja-Herren seid; Ihr Alle, die Ihr in eigenen Angelegenheiten ein wirksames Wort mitsprechen wollt; Ihr Alle, die Ihr Verfassungsformen verlangt, in denen auch Eure Stimme ein Gewicht habe: erhebet Euch, und stimmt: gegen den Entwurf!
Kurze Beleuchtung der fünften Anmerkung was der
Protest des Handwerker-Ausschusses lehren soll.
Es kann zugegeben werden, daß die hier bezogene Stelle des Protestes dunkel sei, um so mehr als sie Anlaß gibt, dabei Betrachtungen anzustellen, welche die Handelsleute bestimmen sollen, gegen den Protest, das hieße für den vorliegenden Gesetz-Entwurf zu stimmen. — Wenn die Handwerker sagen, daß ihnen der Handelstand entgegenstehe, so haben sie nur den Theil desselben gemeint, der ihnen lange schon in Praxis und Wirken entgegensteht und der, ohne ihn,näher zu bezeichnen, kein Geheimniß ist; den Theil aber, der sich wirklich nur mit Handel befaßt, konnten sie nicht meinen; denn dieser selbst muß die Ansicht der Handwerker theilen, da er ohne besonders verbrieften, aber in seinen bürgerlichen Rechten schutzlos dasteht. Sie, die Anmerkung (5) spricht sich nun recht schön und gelehrt von' dem Gesichtspunkt des Freihandels über den hiesigen Handel und seine Wirkungen aus; aber dennoch hat alles das seine Schattenseiten, wenn man sich die hiesigen Verhältnisse etwas am Licht betrachtet. In was besteht denn gegenwärtig der Frankfurter Handel? — Geldmarkt haben wir , das ist richtig und bekannt; aber keinen Waarenhandel, sondern nur Detailgeschäfte. Aber wie sind diese geschützt? — Der Geldmarkt bedürfe keines Schutzes, und doch ist man eifersüchtig, wenn ein Fremder sich hier niederläßt, um Börsenspeculationen zu machen; dagegen ist das Waarengeschäft Jedem preis gegeben, der von Heddernheim oder Hochstadt einen Lehrbrief aufweisen kann. Unsere Gesetze schützen nicht, weil sie nicht gehandhabt werden; dürften sonst Auswärtige hier Auctionen im kleinsten Detail von Consumations- ArtikeM durch hiesige Spediteure veranstalten — auswärtige Fabrikanten Und Handelsleute Comanditen hier errichten und unberechtigte Bürgerstöchter ihren Namen mißbrau-