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Intelligenz-Blatt

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verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staats- behörden, und den Frankfurter Nachrichten als Gratisbeilage.«

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(Erpedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgasse 21.)

J^ 12. Dienstag, den 16. Januar 1855.

Ueberblicke der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 16. Januar. Nach den letzten Nachrichten aus Wien ist an dem Zustandekommen von Friedensverhandlungen im Februar d. I. nicht mehr zu zwei­feln. Rußland hat, darin stimmen alle Mittheilungen überein, die Interpretation der vier Punkte, wie sie am 28. December v. I. von der Conferenz Präcisirt worden war, ohne Bedingungen angenommen und selbst die Times hält es nun für gewiß, daß die Friedens­verhandlungen beginnen werden. Ueber die von der Konferenz festgestellte Interpretation der Garantiepunkte ist Genaueres bisher nicht bekannt geworden. Nach der Mittheilung des „Constitutioncl" würde über die Donaufürstenthümer ein Collectivprotektorat gehand­habt werden, über dessen Form allein die Discussion zugelassen werden soll; bei diesem Punkte ist also der Inhalt der Roten vom 8. Slugust einfach wiederholt. Anders ver­hält es sich in Betreff der Donauschifffahrt. Der Constitutioncl spricht hier von einer Mi­nimal- und einer Marimalforderung, erstere bestände darin, daß ein Syndicat der Groß­mächte den gegenwärtigen Zustand der Donaumündungen untersuchte, die etwa erforder­lichen Arbeiten vorschlüge und dann immer die Unterhaltung derselben controliren würde. In dieser Bestimmung liegt nichts, was Rußland verletzen und das Friedenswerk erschwe­ren könnte. Wenn aber der Constitutionel noch von einer Marimalforderung spricht, die für den Fall aufgestellt würde, daß Rußland durch Waffengewalt zum Frieden ge­zwungen werden müßte, und welche in dem Verlust der Donaumündungen und selbst Bessarabiens bestände, so kommt eine solche Forderung für jetzt nicht in Betracht, da die Annahme derselben von Seite Rußlands erst noch zu erkämpfen ist. Was die Ein­schränkung des russischen Uebergewichts auf dem schwarzen Meere betrifft, so gibt der Constitutionel als die zu jenem Zwecke festgestellten Bedingungen, an: „Zerstörung des Marineetablissements Rußland im schwarzen Meere; Verminderung seiner Seemacht in diesen Gewässern; beständige Anwesenheit eines gemischten Geschwaders zur Ueberwachung von Rußland. Von diesen drei Dingen, bemerkt jedoch der Berichterstatter des Consti­tutionel, entscheiden sich die zwei ersten im gegenwärtigen Augenblick vor Sebastopol, diese gehören daher nicht mehr vor das Forum der Diplomatie. DaS Princip an sich wird jedoch festgehalten werden, nur eine mehr oder minder ausgedehnte Anwendung er­halten, je nach den Resultaten der anglo-französischen Erpedition." So weit diese Mit­theilung des Constitutionel darauf schließen lassen soll, daß wirklich in der Präcisirung von einer Schleifung Sebastopol's und Verminderung der russischen Seemacht die Rede