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â 260» Donnerstag, den 2, November 1854»
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Frankfurt, 2. November. Die österreichische Regierung hat bekanntlich daS mehrere Jahre lang energisch verfolgte Prinzip, alle wichtigeren Eisenbahnen in den ausgedehnten Kronländern für unmittelbare Rechnung des StaatS zu bauen und die vorhandenen Privatbahnen allmälig anzukaufen, in Rücksicht auf die finanziellen Schwierigkeiten, welche der Beschaffung der erforderlichen großen Anlage-Kapitalien entgegentreten, wieder verlassen. Unterm 14. September d. I. ist für sämmtliche Landestheile, mit Ausnahme der Militairgreuze, ein neues Eisenbahngefttz ergangen, wovon die öffentlichen Blätter, bereits Mittheilung gemacht haben. Dieses neue Gesetz, welches es sich zur Aufgabe gestellt hat, die Privatunternehmung für den Eisenbahnbau thunlichst zu interessiren, hat mehrere Prinzipien des preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838, welches bekanntlich für Preußen auch jetzt noch die Grundlage der Eifenbahn-Concsssionen bildet, in sich ausgenommen. Von besonderem Interesse ist, daß die österreichische Regierung sich die Genehmigung der Fahrtarife, welche alle dreiJatzr einer Revision unterliegen sollen, vor. behalten hat, auf die Herabsetzung der Tarife aber erst dringen will, wenn die reinen Erträgnisse der Bahn für daS Jahr 15 Procent der Einlagen überschreiten. Jngleichen ist der Regierung ein durchgreifender Einfluß auf die Fahrpläne der Bahnen durch die Bestimmung gesichert, daß, wenn die an einander stehenden verschiedenen Bahnen sich gar nicht so einigen, wie das öffentliche Interesse eS erheischt, die StaatSregterung ihrerseits die Fahrpläne festzustellen befugt ist. DaS preußische «isenbahngesetz läßt den Gesellschaften zunächst während der ersten Jahre in Bezug auf die Tarife freie Hand, macht aber demnächst eine Erhöhnng von der Zustimmung der StaatSregierung abhängig, und behält der Letzteren vor, auf Herabsetzung der Tarife zu dringen, wenn die Bahn jährlich mehr alS 10 Procent des Anlagekapitals einträgt. UcbrigenS ist in den meisten Statuten der einzelnen Gesellschaften auch die ausdrückliche Genehmigung deS Tarifs vorbehalten. Bek der Festestllung des Fahrplans ist in dem preußischen Gesetz die Bestimmung maßgebend, daß die Gesellschaft ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der Post-Verwaltung in Ueber« Einstimmung zu bringen habe. UeberdieS ist in der überwiegenden Mehrzahl der Sta.