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(ExpeditionS-Eomptoir am hl. Veistpsörtchm M S14r). I ^^^^M |
- - " —-- - - â 154. Samstag, den 1. Juli 1854.
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Fra«kf«rt, den 1 Juli Die allgemeinen Grundzüge, welM'in dem von der Bundesversammlung in ihrer letzten Sitzung beschlossenen VereinSgsMfür das Vereinswesen in den sämmtlichen deutschen Bundesstaaten ausgestellt worden sind, schließen stch den in dieser Beziehung geltenden preußischen gesetzlichen Bestimmungen so enge an, daß eine Uebereinstimmung derselben im Wesentlichen nicht erst im Wege der Legislation preußischer SeilS herbeigeführt zu werden brauM. Der §. 1 des BundeSvereinSgesetzeS de- ponèrt: „In alle« deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet werden, welche sich dâmbtt genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der Bundesund LaudeSgcsetzgcbung im Einklänge stehen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden." In Gemäßheit des Art 30 der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 ist das VereinigungSrecht insoweit gewährleistet, als der Verein nicht solche Zwecke verfolge, welche den Strafgesetzen zuwiderlausen. Hiernach müssen also auch die preußischen Vereine mit der diesseitigen Landesgesetzgebung üdereinstimmen. ES fragt sich aber, ob in jener VerfassungSbestimmung die Forderung des erwähnten Bundesgesetzes enthalten ist, welche darauf gerichtet ist, daß der VereinSzweck auch mit der Bundesgesetzgebung im Einklänge steht. Diese Frage dürfte insofern bejaht werden, als unsere strafrechtlichen Bestimmungen feindliche Handlungen gegen einen der deutschen Bundesstaaten ahnden und daher von vornherein jeder Verein gesetzlich unzulässig wäre, welcher solche feindliche Handlungen bezweckte. In den Bestimmungen der §§. 78—81 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 kann somit eine ausreichende Garantie für das bundesseitige Verlangen in Betreff der Uebereinstimmung der Vereinszwecke mit den Zwecken des deutschen Bundes oder seiner Gesetzgebung gefunden werden. Die bundeS- rechtliche Forderung, daß Vereine, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, nicht geduldet werden dürfen, ist preußischer SeitS insoweit präcisirt, als dieselben nach §. 5 deS erwähnten Gesetzes vom 11. März 1850 polizeilich geschlossen werden sollen, wenn in ihren Versammlungen Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten u s. w. Wenn schließlich tm 8 1 des Bundesgesetzes verlangt wird, daß jeder Verein sich über die Uebereinstimmung seiner Zwecke mit der Landes- und Bundesgesetzgebung und darüber genügend