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Zutelligenj-Blatt

der freien Stadt Frankftlrt. /^*^

(Expeditions-Comptoir am hl. Geistpförtchm M 214°). | J

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M 102. Samstag, den 29. April 1854.

Ueherbliâ öse W^eigKiM im GebteLe dsr politischen KUh MKLeäsTsR JUèSVeUeN.

Haltet nur an dem Rechte fest und Ihr werdet nie fehlen. Arndt.

KrKnTfurtx den 29 April. Für die weitere Gestaltung der europäischen Politik in der orientalischen Frage sind die beiden Bündnisse, welche am 10. b. M. in London und am 20. in Berlin abgeschlossen worden, von hoher Bedeutung. Auf der Grundlage der Wiener Protokolle, in welchen sich die vier Mächte über ihre rechtliche und politische Auffassung deS türkisch-russischen Konflikts geeinigt haben, sind sie in zwei Gruppen zu­sammengetreten, um den gemeinsamen Zweck auf den durch die Verschiedenheit ihrer Lage und ihrer Interessen gebotenen Wegen zu erreichen. In dem Allianzvertrag vom 10. haben sich Frankreich und England verpflichtet, der Pforte „hinlängliche Streitkräfte zu gewähren, um daS Gebiet des Sultans von fremden Truppen zu befreien und auf diese Weise die Wiederherstellung deS Friedens auf sicheren und dauerhaften Grundlagen zu erwirken." Preussen und Oesterreich dagegen haben am 20. in der Sorge für ihre eigenen Länder wie für Deutschland aus die Dauer deS gegenwärtigen Krieges ein Schutz- und Trutzbündniß abgeschlossen, welches im Wesentlichen folgende Bestimmungen enthält. 1) Oesterreich und Preußen garantiren sich gegenseitig die Aufrechthaltung ihres deutschen und außerdeutschen Besitzstandes, so daß eine jede Verletzung auf dem Landesgebiete des einen einem Angriffe auf eigenem Gebiete gleich geachtet wird. 2) Oesterreich und Preu­ßen verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung, und zwar zu nöthigenfalls agref- stver, sobald der eine oder der andere deutsche Interessen gefährdet glaubt und der andere diese Anschauung theilt. Bestimmte Fälle, wo diese Unterstützung erfolgen muß, sind in einem besonderen, einen integrirenden Theil der Convention bildenden Verträge vorgesehen. Um der Vereinbarung Nachdruck zu geben, werden in gewissen Epochen an­gemessene Kriegsmittel in Bereitschaft gestellt. Zeit, Umfang und Art der Aufstellung der Truppen sind besonderen Feststellungen Vorbehalten. 8) Sämmtliche deutsche Bundesge­nossen werden ausgefordert, diesem die gemeinsamen Interessen Deutschlands wahrenden Schutz- und Trutzbündntsse beizutreten und dasselbe gemäß der ihnen laut Bundesacte obliegenden Verpflichtungen zu unterstützen. Beide AllianzverHrâge stimmen darin überein, daß sie nicht auf die Contrahenten allein beschränkt sind, sondern auch anderen Staateu den Zutritt offen halten. In dem englisch -französischen Bündniß (Art. 5) ist auSdrück, lich gesagt, daß der Kaiser von Frankreich und die Königin von England „bereitwillig diejenigen Mächte aufnehmen werden, welche sich mit ihnen verbinden wollen." Eine gleiche Bereitwilligkeit ist in dem österreichisch,preußischen Allianzvertrage in Bezug au