Intelligenz-Blatt
der steten MM Frankfurt.
(Erpeditions. Comptoir am hl. Geistpförtchen U 2140-
M 36. Samstag, dm 11. Februar 1854.
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NePerblLÄ der Grsiamsse im WebLete der politischen «nd materiellen Interessen. Das Ilnvernünft'ge zu »erbreiten, Bemüht man sich nach allen Seiten; Es täuschet eine kleine Frist, Man sieht doch bald, wie schlecht es ist.
Göthe.
Frankfurt, den 11. Februar. Wir haben am Schluffe unseres letzten Ueber« dlickcS die Frage der Neutralität deS deutschen Bundes mit einigen Worten berührt. Diese Angelegenheit ist aber in der letzten Zeit durch die Sendung deS Grafen Orloff und deS Baron Budberg nach Wien so in den Vordergrund getreten, daß wir heute genauer auf dieselbe eingehen au müssen glauben. Eine Neutralitätserklärung des deutschen Bundes würde in Wirklichkeit für die demnächstige Stellung der meisten beut» sche» Staaten kaum maßgebend seyn, da dieselben nicht durch ihre eigenen Erklärungen, sondern durch die Ereignisse und die Entschließung der Großmächte bestimmt werden dürften. Fürdiebeiden deutschen Großmächte, sowie für die Niederlande und Dänemark aber wäre eine Erklärung der Bundesversammlung ohnehin nicht bindend. Das Bundesrecht erkennt nämlich die Ausnahmestellung der erwähnten vier Mächte ausdrücklich an, indem die Wiener Schlußacle im Art. 46 darüber sagt: „Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb deS BundcSgcdietS Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungel» deS Bundes nicht berührende Krieg dem Bunde ganz fremd." Dieß wäre sehr beruhigend, wenn in jenem Falle daS jenen Staaten airgehörige Bundesgebiet auch gänzlich aus dem Spiele bleiben könnte. Dieß ist bekanntlich keineswegs der Fall. Die vier Mächte, von denen hier die Rede ist, können nun nicht umhin, einen solcher» Krieg mit voller Ausbietung von Geld und Mannschaft ohne Rücksicht auf daS Bundesgebiet zu führen und daher wirb der Feind im Falle des Krieges eben so wenig Rücksicht auf die angebliche Neutralität des Bundesgebiets zu nehmen haben, da er mit dessen Kräften und von dessen günstigen Punkten aus angegriffen worden ist. In dem Kriege zwischen Oesterreich und Sardinien 1848 ist dieser Grundsatz von Seiten Sardiniers aus Südtyrol und Triest zur praktischen Anwendung gebracht worden Aber nach Art. 11 der BundeSacte garantiren sich die Bundesstaate»» gegenseitig den Besitz ihres innerhalb der Bundesgränze gegeben»» Gebietes, sonach ist in diesem Falle der Bund genöthigt, zu den Waffe»» zu greifen. Zst eS aber nicht so weit gediehen, sondern bewegt sich der Kampf, in welchem ein solches Mitglied des deutschen Blindes der ange-