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der KM Frankfurt a. M^

verbmldm mit dm Frankfurter Nachrichten als Extrabâge.

(Expedition: am h„ Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 237

Donnerstag dm 7. October

1869

Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Krauksurt, 7. October. (Die Vereinbarungen ~ lgseigenthum und über

über das bewegliche Festun^

die Festungs-Commission.) L Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die zukünftige Behandlung des gemeinschaftlichen be­weglichen Eigenthums in den vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm,' Rastatt und Landau betreffend, d. d. München, 6. Juli 1869. 1) Eine Theilung des gemeinsamen Materials der vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau wird zur Zeit nicht beschlossen. Vielmehr soll das­selbe, wie bisher, im gemeinschaftlichen Eigenthum sämmtlicher in der gegenwärtigen Konferenz vertretenen Staaten verbleiben und als solches im Interesse deS allgemeinen deutschen Ver- th-idigungSsystems verwaltet, erhalten und ergänzt werden. 2) Das gemeinsame Material der Festungen Ulm, Rastatl und Landau wird von den betreffenden Territorialregierungen, dasjenige in Mainz durch den Norddeutschen Bund verwaltet. 3) Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, das vorbe­zeichnete Material nach Menge und Beschaffenheit, so wie es durch die besonderen SchätzungScommissionen in den Jahren 1866 und 1867 festgestellt wurde, zu erhalten und den in Filedenszeiten entstehenden Abgang zweckentsprechend zu er­gänzen. Die Kosten dieser Unterhaltung und Ergänzung über­nehmen diejenigen Staaten, welchen die Verwaltung übertragen ist. 4) In Consequenz der Gemeinsamkeit des' beweglichen Festungsmaterials in den Festungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau, und um sich gegenseitig von dem Zustande dieses Materials, von dessen Verwaltung und von seiner Sicher- stellung für den Zweck der Vertheidigung zu überzeugen, werden die in der Conferenz vertretenen Staaten in jeder der genannten vier Festungen alljährlich und zwar in der Regel im Monate September, eine Jnspicirung vornehmen lassen. 5) Diese Jnspicirungen werden durch eine besondere Jnspi- cirungèconimlssion bewirkt, welche zusammengesetzt wird: ».für die Festungen Ulm, Rastatt und Landau aus: 1. einem Com- missarius der süddeutschen FestungScommission, 2. dem preußi- ‘ scheu Militärbevollmächtigten am jeweiligen Sitze der süddeut­schen FestungScommission, 3. einem speciell von dem Nord­deutschen Bunde beauftragten höheren Offizier, 4. in jeder Festung auS einem General oder Stabsoffizier als Bevoll­mächtigten der Territorialregierung, welcher die Verwaltung des bezüglichen Festungsmaterials übertragen ist, zur Leitung der Jnspicirung in loco; b) für die Festung Mainz auS: 1. einem höheren preußischen Artillerieoffizier, 2. einem höhe­ren preußischen Jngenieuroffizier, 3. einem Bet

der drei süddeutschen Regierungen, über dessen Commandirung diese letzteren besondere Vereinbarungen treffen werden, 4. einem CommissariuS der süddeutschen FestungScommission. So weit

die unter a. 4 gegebene Bestimmung mit Rücksicht auf die militärischen Rangverhältnisse es gestattet, werden zu dieser gegenseitigen Controle und Jnspicirung dieselben Persönlich­keiten desianirt, so, daß also im Ganzen zu bestimmen wären: ein bayerischer, ein württembergischer, ein badischer General oder Stabsoffizier, ein preußischer höherer Artillerieoffizier, ein preußischer höherer Jngenieuroffizier, ein CommissariuS der süddeutschen Festungs-Commission, ein preußischer Militär-Bevollmächtigter. Summa sieben Bevollmächtigte. 6) Die Jnspicirung erstreckt sich auf: 1. Kenntniß der allge­meinen Verwaltungs-Ergebnisse seit der vorjährigen Jnspicirung; hierfür Seitens der Festungsbehörden Rapport an die Jn- spicirungs-Commission über Bestandesänderungen durch Ver­brauch, Verkauf oder sonstigen Abgang, beziehungsweise durch Ersatz oder Neuanschaffungen, sowie über die in Bezug auf das gemeinsame Material vorgenommenen Arbeiten. Hierbei allge­meine vergleichende Nachweisung des Sollstandes, deS wirk­lichen Bestandes und der hieraus sich ergebenden Mehr- oder Mindervorräthe der wichtigeren Ausrüstungsgegenstände; 2. Einsicht und Prüfung der Inventare an Ort und Stelle: Detail-Nachweisung; 3. Vergleich der Inventare mit dem wirklichen Bestände nach Menge und Beschaffenheit; 4. Prüfung der Art der Verwahrung und Sicherstellung der Bestände für den Zweck der Vertheidigung. 7) Der großherzoglich hessischen Regierung steht zur Wahrung ihres aus dem Miteigenthum fließenden Controlrechts die Befugniß zu, einen CommissariuS zu den Jnspicirungen beizuordnen. 8) Nach vollendeter In- spicirung in den Festungen treten die sämmtlichen unter fünf genannten Offiziere zu einer Berathung der aus der Gemein- lamteit des Eigenthums sich ergebenden militärischen Angelegen­heiten zusammen. Di^Jnspicirungs-Commission ertheilt über die Verwaltung und Sicherstellung des gemeinsamen Materials speciell für die einzelnen Festungen Dècharge uud theilt die commissarisch vereinbarten Wünsche und Anträge der betreffen­den Regierung mit, welche von ihrer Verfügung den übrigen • Regierungen Kenntniß gibt. Die allgemeinen Verabredungen über die zukünftige Behandlung des gemeinschaftlichen Festungs­Materials werden den betreffenden Regierungen zur weiteren Veranlassung übergeben und die im Vorjahre Statt gehabte Ausführung constatirt. 9) Damit der an dem jeweiligen Sitze der süddeutschen Festungs-Commission commandirte preußische Militärbevollmächtigte, welcher den jährlichen Control-Jn- spicirungen des gemeinsamen Festungsmaterials der süddeutschen , , Festungen als ständiger Commissarms beizuwohnen bestimmt Bevollmächtigten ist, zu diesem Auftrage sich fortdauernd vorbereitet erhalten