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Zntelltge«; Blatt Ser MM Frankfurt a. M, »rrömrdm mit dm Fes«kfurter Mschrichte« «1$ Extrabeilage.

(Expedition': am H. Seistpsörtcheu, GchlachthauSgaffe 21.)

M 83.

Donnerstag dm 8. April

1869.

bürgerliche Rechtsstreitigkeit in einem Bundesstaate rechtshängig geworden oder rechtskräftig entschieden, so kann die Rechtshängig­keit oder Rechtskraft vor jedem Gerichte desselben oder eines anderen Bundesstaates geltend gemacht werden. Der zweite Ab­schnitt, welcher die RechtShülfe in Strafsachen betrifft, weicht vom ersten wesentlich darin ab, daß er nur die voa den Ge­richten deS einen Bundesstaates den Gerichten des anderen Bundesstaates zu gewährende RrchtshSlfe regelt und daß er die Verpflichtung zur Gewährung der RechtShülfe ni^t unbedingt aasjpctcht Es geht von dem Grundsätze aus, daß die Gerichte des einen Bundesstaates den Gerichte« der anderen Bundes­staaten dieselbe RechtShülfe zu leisten haben, wie den Gerichte» deS eigenen Staates. Die §§ 21—23 enthalten auch Be­schränkungen in der Verpflichtung zur Auslieferung; ebenso ent­hält § 30 Beschränkungen tu der Verpflichtung zur Strafvoll­streckung. Der dritte Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen und in feinem § 35, wonach fiber Norddeutscher als Inländer anzaschen ist, eineConsrqaenz des Art. 3 der Bundssverfassuna; daS Bundesgebiet ist Jaland. Die Jnjariensache» sind nach § 37 bürgerliche Rechtsstreitigkeitra, und nach § 41 soll daS Gesetz auf Erkenntnisse und auf Coneurse, die vor dem Inkrafttreten des GesktzkS ergangen, resp, eröffnet sind, keine Anwendung finden. —

WvMkfxrt, 8. April. Der Grsitzmtwmf wegen „Ge­währung der RechtShülfe im Gebiete drS NorddeuisHen Bundes", dm bie CivilprocsßordnungS-Csmmisstoa auSgearbeilet hat, ist vom Grafen Bismarck im Buudesrathe vorgelegt worden. Die Anregung ist kekanntlich von Sachen auSgegangen. Der vor- liegende Entwurf zerfällt in drei Abschnitte. Der erste (§§ 1 biS 19) handelt von der RechtShülfe in bürgerlichen Rechrsstreitig- ketten, der zweite (§§ 20—32) von der RechtShülfe in Straf­sachen, der dritte (§§ 33—41) enthält allgemeine Bestimmungen Der im ersten Abschnitte pokiamirte wichtige Grundsatz, daß im ganzen BundeSgrbiete ohne Competenzprüfung RechtShülfe zu gewähren sei, bringt eine heilsame Aenderung in die bis­herigen Zustände; Inland im Sinne btr P.Verordnung ist daS Banvis gebiet; unter Inländer im Sinne derselben ist jeder BllndeSantzehörige zu vrrstehen. Der biS jetzt bestehende Zu- stand ist folgender: Der § 1 bestimmt demnach, daß die Ge­richte deS Bundesgebietes, gleichviel ob demselben Bundesstaate oder verschiedenen Bundesstaaten angetzöreud, sich in bürgerlichen ReKtSstreitigkeitev gegenseitig und ohne Prüfung der Competenz Rechtshülfe zu leisten haben. Diese RechtShülfe wird vach §2 auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet, wofern nicht Abweichungen (in den §§ 3-6) durch bie Eigenthümlichkeiten des rheinischen Procchv-rfahreas bedingt werden, welche Etgea- thümlichkeiten zum Theile auch im Bezirk: deS Appellattonsge- richts Celle bestehen. Der in § 7 üusgespiohme Grundsatz,«» wuuu .^ ^»,« mit» ^uy«» im jl^uv «»m. ^^r. baB eine im Wege der RechtShülfe zu bewirkmde Exccation zwölfguudert Thaler) Branntwein getrunken. Du hältst diese nach den am Orte der Vollstreckung geltenden Vorschriften er- Mittheilung, lieber Sf«, natürlich für eine Zeitungsente — folgen soll, ist fast conform dem § 29 des Nürnberger Ent- sie ist aber verbrieft; denn das Gericht, welches die Sache be* Arfts, und § 8, der von den Einwendungen gegen die Za- denklich fand, hat die Rechnung in Händen, auf der die ^- Cx-e-üio^ handelt, entspricht dem § 30 jmeS Ent-1201 Thaler für gereichte» Schnapps verzeichnet stehe«, und den generösen Gastwirth bereits gefänglich eiagezogm.

* Hanau, 5. April. Am letzten Samètag wurde an dem Wege von Laagendiebdach nach Ravolshausen eine KindeSleiche, in einen Luwpm eingewickelt und mit GraS und Erde zuge­deckt aufgefunden.

* Butzbach, 5. April. In einem benachbarten Orte Hst ein Mann im Laufe eines JahreS für 1200 Thlr. (schreibe:

wurfeS. In § 13 ist bestimmt, daß das in einem Bundes-! staate eröffnete ConcurZverfahreu in Bezug auf das zur Coucursmassr gehörige Vermögen feine Wirkung in dem gesammten Bundesgebiete äußert. ES gilt dirs insbesondere von den Beschrärkungen welche bie Verfügungs- und VerwaltungSrechte deS Gemein^ schiildners erleid«-, und von dem Urbergangr dieser Rechte aas die Glâubigerschaft. Für das ConcurSverfahren ist das am Orte deS Cavcurèg -richte« g-ltmde Recht maßgebend. Dagegen werden bis bei Gelegenheit des ConcurSverfahrens zu entscheidender Fragen deS materiellen Rechte-, z. B. die Frage, welche Wirk­samkeit einer von dem Gemeinschuldner vor AuSbruch deSCon- Mists vorgenommenen Rechtshandlung beizulege:! sei, nach den «jeuimmunâèn der LaubeSgesetze zu beantworten sein. Der § 19 bestimmt, als nothwendige Consrqaenz deS § 1: „Ist eine

Am letzten Samstag wurde an der Burg zu WIlhelmSbad ein Fensterladen erbrochen, ein Fenster eingeschlagen und im Innern derselben alle Möbel rc. durch einander geworfen, teilweise auch demolirt. DaS Ganze scheint ein mutwilliger Streich und ein Diebstahl nicht beabsichtigt gewesen zu sein.

• Darmstadt, 4. April. Die 16. Wanderverssmmlung deutscher Forstwiithe wird im September d. I. in Nürnberg abgehalten werden.

* Darmstadt, Der „Tgl. Auz" schreibt: Fräulein Clara Ist eint Perl scheidet demnächst auS der hiesigen Oper, welcher sie sich