Intelligenz Blatt
-er MM Frankfutt s. M., verbunden mit dm Frankfurter Stach richten als Extrabeilage.
(Expedition: am H. Teistpförtchen, Schlachthaus gaffe 21.)
M 53. Donnerstag dm 4. März 1869.
find StsatSeigcnthum. D) Die Antheile an der Main-Weser- Eisenbahn, an der Maiu-Neckar-Etsenbahn, an der Frankfurt- Offenbacher Eisenbahn in dem Umfange, Wie sie nach Maßgabe der darüber abgeschloffenen Staatsverträge der vorm. freien Stadt zustande», sind Eigenthum deS Staates. Als Zubehör und integrirende Theile der Eisenbahnen werden insbesondere auch die Eisenb »Hnbröck: (über den Main), die Bahntelegraphen, die Bahnhöfe nebst allen dazu gehörigen Gebäulichkeiten, Einrichtungen und Anlagen, einschließlich deS im Zusammenhänge mit den Westbahnhöfen zu Frankfurt a. M. stehenden HotelS „Wesiend- Halle", sowie alle für die Zwecke der genannten Eisenbahnen bestimmten Grundstücke angesehen, letztere insoweit sie für den Eisenbahrb-trieb in Benutzung genommen sind. Der von der vormaligen freien Stadt Frankfurt bei Erbauung der Main- Ncckar-Eisenbahn an daS Großherzogthum Baden vorschußweise âewähtte. von demselben inzwischen zurückgezahlte Betrag von • 1,650,000 fl. gehört zum Standvermögen. Die Verbindungsund Hafen-Eisenbahn zu Frankfurt a. M. ist Eigenthum der Stadtgemeinde. E) Der Staats-Telegraph in dem Umfange, wie er der vormaligen freien Stadt Frankfurt -gehörte, ist mit allen dazu gehörigen Einrichtungen und Anlagen Staatseigentum. F) Der von der Zollverwaltung der vormaligen freien Stadt Frankfurt angesammelte Zoll-Strafgelder-Fonds ist StaatS- -igenthum. G) Bon den genannten Chanssren werden die nach- brzrichneten Strecken, die Mainzer Chauss-e, von den um die Stadt laufenden Promenaden-Chausseen ab; die Chaussee nach Hausen und Praunheim von dem Ausgange der Stadt Bocken- heim gegen Hausen an bis an die Grenze der Gemarkung Praunheim; die Friedberger Chaussee von der Promenaden- Chaussee ob, mit der Abzweigung nach Homburg; die Hanauer Chauffee vom Hanauer Bahnhof ab und zwar von dem Punkte, wo gegenwärtig das Steuerpflaster aufhört; die Off-nbacher, die Darmstädter und die Mörselder (Oppenheimer) Chauffee, von dem Kreuzpunkte vor dem Affenthor ab; und zwar zu 1 und zu 3 bis 5, soweit sie durch das ehemals Frankfurter Gebiet laufen, als Staatsstraße vom Staate unterhalten. Die vorhandenen Chauffeehäufer auf den nach den vorstehenden Bestimmungen vom Staate zu unterhaltenden Chauffeestrecken sind StaatS-Eigenthum. Dir Friedberger Warte ist Eigenthum der Stadt. Die alte Mainbrücke ist Staats Eigenthum und wird vom Staate unterhalten. Alles Grund-Eigenthum der vorm.
Neberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und matmellen Interessen.
8»«»kf«rt, 4. März. In Folge deS zur AaSeinander- sktzung zwischen dem Staat und der Siadtgemeinde Frankfurt abgeschloffenen Vertrags gehen an den Staat über: A) Grundstücke und Gebäude für Stratsv-rwaltungSzweck-: daS AppellationSgerichtSgebâude, das StadtgerichtSqebâude, das Aushaus auf dem Klopperfeld in allen seinen Theilen, das Mü.«zgrbäude in seinem ganzen Umfange mit allen dazu gehö rigen Einrichtungen und Anstalten, daS HauptsteueramtSgebSude (früher ZolldirektionSgebäude) nebst Kellern, Holzschuppen, Waschklche und dem danebenstehenden ZollabfertigungSsch, ppm, sowie der etngefriedigte Zollhof nebst den in demselben befindlichen vier ZollabferligungSgebäuden, daS PackhofS-NiederlagS- gebâude in allen seinen Theilen nebst den dazu gehörigen Keller- ^xâumen. Die Benutzung deS sogenannten Leinwandhauses zur "Altung der Asstsensitzungen, der in dem PolizeiamtSgebâudr v ernhof) als Schuldgefängniß dienenden Räumlichkeiten, des GezunonissrS in der Covstablerwache zur Unterbringung von gerichtliche« UntersuchungSgrfangenen, findet ohne Gewährung eine» EntgeldeS, in der bisherigen Weise auch ferner statt, bis für die angegebenen Zwecke etwa andere Einrichtung-» getroffen wndm. B) Von den vorhandenen Militärgrundstücken und Gebäuden sind Staatseigentum: DaS Dominikanercafernemrut nebst Mobiliku und Utensilien, die Dominikanerkirche in ihrem ganzen Umfange, daS GenSd'armeriecasernement auf dem Klop- P rfcld, nebst den zugehörigen Gebäuden, dem Hofranm und dem offenen Reitplatz, mit Ausschluß jedoch deS dem bisherigen GenLd'armericcommandeor zur Benutzung verstatteten Garten- raumeS, das Lazarethgrundstück aus der Pfingstweide mit Harpi- und Nebengebäuden, der sogenannte Falkmspetcher (Weißfrauen- kirche), die Hauptwache nebst dem dieselbe umgebenden Terrain, sowc.t daffelb- für Wachtzwecke abgesperrt ist, die TaunuSthor- V, die Allerheiligenthorwache. Die neuen Mflitär-Pulvrr- .. .guzine nebst Wageuschuppm und dem Wachtlokal. Die Be- ! « «Ä,» ^ sogenannten Constadlerwache (an der Zeil)
btfindlichen MilttârwachtlokalS, der sämmtlichen Militärschieß- stâude im StÄtwaldi und der Plötze für daS bei diesen Schieß- stâvden zu erbauende Wachtgebäude, sowie für den bei demselben befindlichen Scheiben- und Pferdeschuppen, des Ex-rzie» Platzes ^dr Grindbruunenwiese, findet in der bisherigen Weise auch für die angegebenen Zwecke etwa andere Ein- lichtungen getroffen werden. Der Staat verzichtet auf die EigenMmSansprüche an der Grindbruunevwiese C) Die sämmt- Uqen Waffen- und sonstigen Armatur- und AuSrüstungSgegen- stande deS vormaligen Frankfurter LiutenbataillonS und der vormaligen GeuSd'armirie, einschließlich der Pferde der letzteren,
der Stadtgemeindk. H) Bon ben Schulden der vormaligen freien Stadt Frankfurt werden die Auleiheu vom 9. April 1839, 2. Januar 1844, 12. Mai 1846, 30. November 1848, 2. November 1857, 1. Februar 1858 in der Höhe, auf welche sie sich gegenwärtig noch belaufen, als Staatsschulden auf den