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Intelligenz-Blatt

der AM Frankfurt a. M.,

verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am H. Geistpförtchen, Schlachthausgasie 21.)

â 48. Freitag den 26. Februar 1869.

Bekanntmachungen.

Frankfurter Bank.

Achtzehnte <2 eneral Versammlung«

In Gemäßheit des Artikels 57 der Statuten werden die kraft des Artikels 61 derselben *) stimmberechtigten Actionäre der Frankfurter Bank zm achtzehnten Generalversammlung, welche

Mittwoch den 1O» März h. I., Vormittags 1O Uhr,

„im Saalbau stattfinden wird, eingeladen.

Die Actionäre oder deren Bevollmächtigte, welche an dieser Generalversammlung Theil nehmen wollen, haben sich vom jg bis 6. März in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr auf dem Banl-Büreau über ihre statutenmäßige Berechtigung durch VacZr zeigung ihrer Actien auszuweisen und zugleich ein nach den Nummern geordnetes Verzeichniß und Bevollmächtigte außerdem ihre Vollmachten einzureichen.

Die Actien müssen auf den Namen des Actionärs, welcher sich zur Generalversammlung meldet, entwed-r ausgestellt oder indossirt sein. Es genügt, daß das letzte Jndossem-nt auf den Namen dieses Aktionärs laute.

Die Formulare dieser Verzeichnisse und der Vollmachten werden auf dem Bank-Bureau ausgegeben.

Auswärtige Actionäre können statt der Vorzeigung ihrer Actien ein amtlich oder notariell errichtetes Verzeichniß, auf welchem zugleich ihr Eigenthum an den Actien in der oben vorgefchriebenen Weise bestätigt ist, vorlegen lassen.

Am 8. und 9. März, Vormittag« von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags vou 2—4 Uhr, können sodann gegen Rückgabe der über die Anmeldung ausgestellten Beurkundung die Berechtigten die nur für ihre Person gültigen Eintrittskarten auf dem Bureau der Bank entgegennehmen oder abholen lassen.

Frankfurt a. M., den 13. Februar 1869. 1272

Der Berwaltungsrath der Frankfurter Bank.

*) Artikel 61 der Statuten:

Je vier Actien geben Eine Stimme, doch kann ein Actionär wegen seines Actienbesitzes nicht mehr als Zehn, und kraft erhaltener Bevollmächtigung nicht mehr als Zehn Stimmen ausüben, so daß ein Mitglied der Generalver- sammlung nie mehr als Zwanzig Stimmen in sich vereinigen darf. Ausverkauf

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