Intelligenz- Blatt
Ler MM Frankfurt «. M., verbunden mit dm Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am H. Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 40. Mittwoch dm 17. Februar 1869.
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Keksnntmschung r n
Frankfurter Bank.
AchtzeBinte Generalversammlung.
In Gemäßheit des Artikels 57 der Statuten werden die kraft des Artikels 61 derselben *) stimmberechtigten Actionäre der Frankfurter Bank zur achtzehnten Generalversammlung, welche
Mittwoch derr 1«. März h. Z., Vormittags 1O Uhr,
„im Saalbau" stattfinden wird, eingeladen.
Die Aetionäre oder deren Bevollmächtigte, welche an dieser Generalversammlung Theil nehmen wollen, haben sich vom 1. bis 6. März in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr auf dem Bank-Büreau über ihre statutenmäßige Berechtigung durch Vorzeigung ihrer Actten auszuweisen und zugleich ein nach den Nummern geordnetes Verzeichniß und Bevollmächtigte außerdem ihre Vollmachten einzureichen.
Die Actien müssen auf den Namen des Actionärs, welcher sich zur Generalversammlung meldet, entweder ausgestellt oder indossirt sein. Es genügt, daß das letzte Jndossem-nt ans den Namen dieses Aktionärs laute.
Die Formulare dieser Verzeichnisse und der Vollmachten werden auf dem Bank-Bureau ausgegeben.
Auswärtige Actionäre können statt der Vorzeigung ihrer Actten ein amtlich oder notariell errichtetes Verzeichniß, auf welchem zugleich ihr Eigenthum an den Actten in der oben vorgeschriebenen Weise bestätigt ist, vorlegen kaffen.
Am 8. und 9. März, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2—4 Uhr, können sodann gegen Rückgabe der über die Anmeldung ausgestellten Beurkundung die Berechtigten die nur für ihre Person gültigen Eintrittskarten auf dem Bureau der Bank entgegennehmen oder abholen lassen. Frankfurt a. M., den 13. Februar 1869. 1272
Wer Berwaltungsrath der Frankfurter Bank.
*) Artikel 61 der Statuten:
Je vier Actien geben Eine Stimme, doch kann ein Actionär wegen feines Actienbesitzes nicht mehr als Zehn, und kraft erhaltener Bevollmächtigung nicht mehr als Zehn Stimmen ausüben, so daß ein Mitglied der Generalver- sammlung nie mehr als Zwanzig Stimmen in sich vereinigen darf.
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