4*Ulf!ö.
Börse«-Co»rse ? Otto Goebel, SankgesUft ™ Fulda (notmals Joseph Schmitt)32
3 Raab-Oedenb. von 91
140.20
98—
62.75 31/8 Goth.Präm lOOTHlr.
88.80
117.50
88.80
62.80
89.75
98.30
118.20
Oesterr.-Ung.Staatsb.
Oesterr.
254.40
252.20
128.90
118.10
101.50
95.50
101.15
89.30
140.10
163.50
37s
5
4
4
4
3*/s
5
4
5
4
4
4
4
4
4
5
5
4
3
5
4
3
3
3
3
3
3
3
69.60
108.20
101.20
89.10
98.20
97.10
99—
108.10
108.10
94.60
69.30
3
4
3
4
3
3
4
4
4
3
75 20 74.50 99.90 56.20
135.30
128.25
38.60
135.60
38.10
24.60
128.70
62.90
24.80
100.10
94.60
84.30
86—
83.10
78.80
76.80
100.10
94.60
4
4
5
139.80
129.20
90.40
116.80
Prag-Duxer . . . . Raab-Oedenburg.(alte)
336— 23.50 23.20
6e/e 7°/o
96.80
95.75
75.20
74.50
99.75
56.30
93.50
60.20
60.05
101.50
95.50
96.80
95.75
100.70
Buderus Eisenwerke Eschweiler Bergb. . . . Gelsenkirchener Bergb. Harpener Bergb. . . . Hiberma Bergwerk . . Laurahütte......
Letzter | Voriger Cours.
Letzter | Voriger Cours.
Letzter, Voriger Cours.
101—
93.50
116.80
231.
197.30
199.20
216.50
251—
102—
94.50
95.50
99.40
100.30
94.50
95.20
423—
399—
226.90
177—
148—
142—
188—
St.°B. v. 83 1. b. 8. Em. 9. Em. .
10. Em. Ergänz -Netz von 1895 .
191— 161.40
181— 114.20
150.50 230.10
3*/s
4
3^/s
4
Albrechtsbahn . Böhmische Westbahn Dux-Bodenbach. I u.Il Elisabethb. steuerpfl.
„ steuerfrei Ferdinand Nordbahn Franz Joseph Bahn Galiz.CarlLudw.Bah. Kaschan-Oderberg Oesterr. Nordwst. Gld.
„ Silber Oesterr.Südb.(Lomb.)
Norwegen Hyp. - Bk. Oesterr. Staatsdom. Pest. Ung. Kommobl. „ Psandbr.
Schweden von 1878 „ von 1886
Deutsche Reichsbank Frankfurter Bank . . . Berliner Handelsgesellsch. Breslauer Disk.-Bank . Darmstädter Bank Deutsche Bank . . . . Deutsche Eff.- u. Wechselb. Deutsche Vereinsbank Deutsche Hypothb Mein. Diskonto-Kommand.-An. Dresdener Bank Franksurter Hypothekenb. Mitteldeutsche Kreditbank Oesterr.-Ungar.-Bank Oesterr. Kreditanstalt .
Industrielle Aktien. Badische Anilin-u.Sodaf. Höchster Farbwerke . . Elektr. Schlickert, Ntirnb
„ Siemens & Halske Filzfabrik Fulda . . . Vereinigte Schuhs. Fulda Nordd. Wollkämmerei .
Krrgwrrks Aktien. Bochumer Gußstahl . .
84.80
86—
82.80
78.80
76 20
423.50 399—
227— 177—
148— 142— 195.25
118— 227.70
194— 196.10
213.20 248—
„ von 97 Kr. Ruvolfb. (Zalzkg.) Italien. Eisenb. Obl. . „ Mittelmeer . Livorneser.....
Süditalien. (Merid.) Russische Südwest . .
„ Ryäsan-Koslow Wladikawias . . Portugies.E -B.(Baira> Baixa) . . . .
Kankaktieu.
135.20
128.80
38.60
135.30
100—
100.30
101—
93.40
94.-
100.60
93.50
44— 12.90
23—
Letzter j Voriger Cours.
98.90
99.75
100.50
93.50
93 50
96.50
93.90
100—
95—
95.50
100.
101—
101.75
95.—
99.80
94—
100.50
94.50
10150
96. -
100.25
96.20
101.
94.70
94.70
101—
93.50
140 —
129—
155.50 199—
164.70 118.40
147.40 204.40
127— 120.60
129.50 192.
161.90 181—
114.30 150.70
231.80
155.70 199—
163.80 118.40
146.30 203.60
126.60 121—
4 Südd. Bod.-Kreditb. 37»
4 Westd. Bod.-Krcdit.- Hypbk. unk. 1909
95.35
99.85
100—
60.20
60.05
102—
94.50
95.50
99.40
100.30
94.50
95.20
38—
9 5 .
129*20
63—
25.30
141—
44— 12.80 23.20
26.50
331.10
340.60
23.50 23.20
6°/o
7°/o
98.90
99.75
100.50
93.50
94—
96.50
94—
100—
95.—
95.50
100.30
101.50
101.75
95.— 99.80
94—
100.50
94.50
100—
100.30
101—
93.40
93.50
100.60
93.30
101.50
96—
100.40
96,20
101—
94.70
94.70
Umrechnung: 1 Pfd. Sterling = Mk. 20.40. 1 Frc., Lira, Peseta = 80 Pfg. 1 Oesterr. Gulden (Gold) = 1 Oesterr. Gulden (Whrg.) = Mk. 1.70. 1 Oesterr.-Ung. Krone = 85 Pfq. 1 holländischer Gulden -- Mk 170
___1 alter Gold-Rubel = Mk. 3.20. 1 Rubel, 1 alter Kredit-Rubel --- Mk. 2.16. 1 Pe,o Mk. 4. 1 Dollar — Mk. 4.20. 7 Gulden süddeutsche Währung ■-= 12 Mk. 1 Mark Santo = 1.50.
110—
97.70
109—
85.30
99.80
97— 96.55
108.40 108—
3 Holland. Kom. 100 fl. 3x/a Köln-Mind.l00Thlr 37» Lübecker 50 Thlr. .
3 Madrider 100 Fs. . 4 Mein.Präm. lOtDhlr. 3‘/s Oesterr. v.1854 250fl 4 Oesterr. v. 1860 500 fl. 3 Oldenburger 40 Thlr. 27» Raab-Grazer 150 fl.
3 Türkenloose 400 fl. .
Unverzinsliche Koose. Anbach Gunzenl. 7 fl. Augsburger 7 fl.
Braunschweiger 20 Thlr. Finnländische 10 Thlr. . Freiburger 15 Fs. Genua 150 Lire . . Mailänder 45 Lire . . Mailänder 10 Lire . . Meininger 7 fl.....
Neuchateler 10 Fs.
Oesterr. v. 1864 100 fl. . Oesterr.Kredit v.58 100fl. Pappenheimer 7 fl. . . Venetianer 30 Lire . .
Reichsbank-Diskonto: Lombard-Zinsfuß:
„ unk. 1907 Württcmb. Hyp.-Bk.
„ unk. 1904
„ Vereinsbank ,, ,, abg.
„ I ». II
Verzinsliche Loose.
Bad.Präm.lOOTHlr.
Bayer. „ 100 Thlr.
Donau-Regul. 100 fl.
Staatspapiere.
L. Deutsche. 37» Reichsanleihe . . . 3
37» Preuß. Konsols . .
3 n
37s Berg.-Märkische C. . 37- Badische St.-Anl. . 3
4 Bayer. Grundrente 37» „ Anleihen .
3 „ „
37- Cass. Landeskr.-Obl. 37«
3
4 Gr. Hess. St.-Rente 4 „ 0.99
37» „ Anl.,abg.
3 Sächsische Rente 4 Württemberger . . 37«
B. Ausländische. 37» Französische Rente. 4 Griechen E. B. v. 90
4 „ Monop.-Anl.
4 Italienische Rente . 3
4 Norwegen Anleihe. 37-
4 Oesterr. Goldrente . 4 conv. Elisabethbahn 3 Oesterr. Lokalbahn . 47» „ Silberrente
47° „ Papierrente
47» Portugiesen . . .
3 „ . .
5 Rumän.Rte.(Amort) 4 „ v.90 .
4 „ äuß.v.89
So
98.10
89.35
87.90
89.75
95.50
95.90
87.80
100.40
96.70
87.10
97—
102—
103.85
96.25
86.45
101.20 97.40
39.40
47.80
92.75
58.80
99— 99.55
98.75
99.10
36.20
25.15
96.70
85 20 86.50
Voriger itr8.
98—
89— 97.80
89—
95.50
95.90
88—
100.60
96.70
87—
97—
103’95
96.30
86.55
101.40
97—
39’40
47.65
92.75
99’20 99.60
98.90
99.10
36.40
24.70
96.40
85.25
86.50
4 Russische Kons. v. 80
4 Rufs. Kons. E.B.v.89
4 „ Goldanl.v.90
37» „ „ 0.94
37» Schweden v. 80, abg.
4 Serben (amort.)
4 Spanische Rente .
5 Türken Zoll-Obl. .
1 „ B.....
4 Ungar. Goldrente .
4 „ Kronenrente
37» n „
47» „Eisb.-Gldanl. 89
47» „ „ Slbanl. 89
47» „ Jnvestitanl.88
5 Argentinier . . .
47» „ äuß. 0.88
57» Chinesische St.-Anl
47» ",
4 Egypter unifizierte.
37» „ privil. . .
6 Mexicaner . . . .
5 „ Tehuantepek
SypotyeKiN-Pfandbrilfr.
4 Bayer. Brsb.Münch.
37» «
4 „ Vereinsbank
Nürnb.XIII. 1905
37-
4 „ Hyp.-u.Wchsb.
37- „
31,» „ „ (unvlb.)
4 „ Bodkr. A.Würz.
37’ „ „
4 DeutscheGdschb.1904
37»
4 Frkf.Hypbk.XIV.1900
Letzter So
99.10 99.30
96*80 60.10 62—
44’50 97.50 95— 83.60
101.20 99.55
101—
83.50
72—
102.40 85.90
81— 105.70 101.30 100.20
99.70
100.10 94.50
101—
94.50
100.20 94.60
94.80
101.75
94.50
101—
93 40
100—
Voriger itiS.
99— 99.30
98’80
96.80
59.80
61.90
98.40
45—
97.55
94.55
83.55
101.10
99.30
101—
84—
71—
102.40
96—
80.75
105.40
100.40
100.10
99.50
100.10
94.50
101—
94.50
100.90
94.60
94.80
101.75
94.50
101—
93.40
100—
4 Frkf.Hypbk.XVI.1910 37» „ XII. XIII.
37- „ XV.unk.1906
4 „ Hypko.verl.(IOO) 4 „ „ unk. 1902
37» „ ,, verloosb.
37» „ „ unk. 1906
4 „ Landwirthschaft-
liche Kreditbank 4 Hamb. Hyp.-B. 1900 4 „ 1905
37» „ abgest. .
37- „ unk.1905
37- „ „ 1908
37» Mein.Hyp -B.abgest. 4 „ unk.1900
37- „ „ 1905
37- „ „ 1907
4 Meiningen VI E.
4 „ VIIE. 1906
4 Mitleid. Bodkr. 1909 37- „ „ 1906
37» Nassau. Landes bk P 3 „ 0
4 Pfälzische Hyp.-Bank 37»
4 PvmmerscheHypoth.- Aktienbk. unk. 1906 37» „ unk. 1906
4 Preyß. Central-Bod.-
Kred -G. 1909 37» „ 1906
4 „ Hyp.-Aktienbk.
VIII—XII.
4 „ „ unk 1900
4 „ „ unt1905
37- „ „XI1I.U.XIV. 37« „ „ unk.1905
4 Rheinische Hyp.-Bank 37» n unk. 1904
ior. h
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i. lhr
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mit Anterhattungs-Weilage „Illuffrirle Sonntags-Zeitung" peter»g-Se Nr. 1 (Darmonie).
26. Jahrgang.
Iullöcr, Dienstag, den 31. Oktober 1899.
M 250.
**) Wer einem Nicht -Kaufmann, also Jemandem, der das Handelsgewerbe nicht gewerbsmäßig betreibt, kaufmännische Dienste leistet, ist nicht Handelsangestellter oder -gehilfe im Sinne des Gesetzes. Wenn der junge Meyer dem wenig schreibgewandten Schuhmachermeister Klemm das Kundenbuch in Ordnung hält, so wird Meyer selbst bei ständiger Beschäftigung nicht kaufmännischer Angestellter, denn er arbeitet eben nicht für einen „Kaufmann".
Gottesdierrstordrmng irr Fulda.
Mittwoch, 1. Nov. (Allerheiligen.) Dom. 57», 6, 6'/« und 77» Uhr hl. Messen, 8 Uhr Kinder-Gottesdienst, 9 Uhr Bischöfl. Hochamt mit Predigt, darnach päpstlicher Segen, 12 Uhr hl. Messe, 17» Uhr Andacht, 8 Uhr Bischöfl. Vesper. — Stadtpfarrkirche. 57« .Uhr hl. Messe mit Predigt, 6 und 7 Uhr hl. Messen, 8 Uhr hl. Messe und Predigt, 97» Uhr Hochamt mit Dia- konium und Chorgesang, 2 Uhr Festpredigt und Rosenkranz, 7,,i Uhr Abends Predigt und Andacht für die Verstorbenen. — Michaelskirche. 10 UhrHochamt. — Pfarrkirche zum hl. Geiste. 8 Uhr Hochamt mit Predigt, 4 Uhr Andacht mit Segen. — Sodalität. Morgens 7»7 Uhr General-Kommunion. — Frauenberg. 5, 7»7 und 8 Uhr hl. Messen, 9 Uhr feierl. Amt. 2 Uhr Predigt und Andacht für die Antonius-Bruderschaft.
Donnerstag, 2. Nov. (Allerseelen). Dom. 77« Uhr Pfarrgottesdienst, 8 Uhr Todtenmette, darnach feierl. Requiem mit Absolution an der Tumba. Abends 7»8 Uhr Schluß der Rosenkranzandacht mit Te Deum — Stadt- Pfarrkirche. Von 5> l, Uhr Austheilung der hl. Kommunion, 8 Uhr Seelenamt für die Verstorbenen der Stadtpfarrei und Einsegnung der Tumba, 8 Uhr Abends Schluß der Rosenkranz-Andacht mit Te Deam. — Michaelskirche. 7 Uhr Amt mit Kommunionaustheilung, 47» Uhr Predigt und Andacht für die armen Seelen, letztere an jedem Werktag der Oktav um 47» Uhr, nur Sonntags um 2 Uhr. — Pfarrkirche zum hl. Geiste. 7 Uhr Seelenamt und Exequien bei der Tumba, 4 Uhr Schluß der Rosenkranzfeier mit Segen. — Frauenberg. ’/«8 Uhr Todten- offizium, 7»9 Uhr feierl. Requiem und nach demselben Prozession zur Klostergruft, 1/s5 Uhr Rosenkranzandacht.
Hebung seines Angestellten zu einer solchen Aufhebung des Dienstverhältnisses berechtigt ist. £$
3. Bei dauerndem Engagement hat die Zahknttg des Gehatts am Schluffe jeden Monats zu erfolgen. Vereinbarungen über spätere Zahlungen sind ungiftig. — Mit diesen beiden Bestimmungen sind zahlreiche, früher bestandene Mißhelligkeiten aus der Welt geschafft.
4. Bezüglich der Koxkrtrre«zkka«fet hat das neue Recht wesentlich mildere Bestimmungen getroffen. Auf länger als 3 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses darf sie sich überhaupt nicht erstrecken, keinerlei unbillige Erschwerung des Fortkommens für den Handlungsgehilfen enthalten usw. §§ 339 ff und N. H. Gb. §§ 74, 75 treffen die näheren Bestimmungen darüber.
längere), jene gesetzmäßige Kündigungszeit ersetzende Frist vereinbart, so darf sie für keinen der beiden Theile weniger als einen Monat betragen und wird auch nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelaffen. (Also kann in diesem Falle nicht gekündigt werden: am 3. Juli für den 31. Juli, sondern dann erst für den 31. August.) Dies gilt auch für den folgenden Fall: Der Wäschegeschäftsinhaber Schneider engagirt den Komptoiristen Müller vorläufig auf vier Monate und will ihn bei tüchtigen Leistungen weiter im Geschäft behalten. Die vier Monate vergehen; der Prinzipal behält ihn; es wird aber nichts weiter über die Kündigung ausgemacht. Nach fernerem längerem Zusammenarbeiten zanken sich einmal Chef und Angestellter, und es kommt zur Entlaffung Müllers. Nun ist der Prinzipal an jene Zwangskündigungsvorschrift — mindestens 1 Monat Frist vom Schluß des einen Monats bis zum Ende des nächsten — gebunden; ebensowenig darf Müller die Stellung früher aufgeben. Das Gesetz läßt auch eine Aenderung der erwähnten Normen, etwa durch beiderseitige Vereinbarung, nicht zu.
Bei Annahme zu vorübergehender Aushilfe in Dauer bis zu drei Monaten gelten diese Bestimmungen dagegen nicht; aber auch da muß die Kündigungsfrist für beide Theile gleich bemeffen sein. Es gilt dann der Satz: wie die Zahlung (täglich, wöchentlich rc.), so die Kündigung. (§ 621.)
Bezüglich der noch unter dem alten Recht abgeschlossenen Verträge, worüber noch vielfach Unklarheit herrscht, ist zu sagen, daß die darin getroffenen Abmachungen nur insoweit noch Geltung haben, als sie sich mit den Vorschriften desneuen bürgerlichen Rechtes decken. Es mag in jenen Kontrakten speziell über Kündigung, Gehaltszahlung, Abzugsrechte rc. vereinbart sein, was da wolle — sobald es den seit 1. Januar 1898 in Kraft befindlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des damit in Verbindung stehenden Neuen Handelsgesetzbuches widerstreitet, ist es haltlos, ungiftig, und selbst die ausdrückliche Erklärung der beiden Theile, auch jetzt noch sich an jene Abmachungen halten zu wollen, ist ohne Erfolg. —
Aus dem Gesagten ergibt sich für die Praxis insbesondere, daß (bei dauernden Engagements) von den früher so beliebten „Anstellungen auf Probe" im eigentlichen Sinne gar keine Rede mehr ist; ebensowenig gibt es noch Engagements mit „14 tägiger" oder „4wöchentlicher" Kündigung.
In allem in Vorstehendem nicht Berührten sind keinerlei wesentliche Aenderungen gegen früher eingetreten; namentlich gelten auch jetzt noch die bekannten Bestimmungen über die beiderseitige Aufhebung des Vertragesohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beim Vorhandensein „wichtiger Gründe". (§§ 626, 627. N. H.-Gb. §§ 70-72 [influf.].) Interessant und neu ist allenfalls nur die Bestimmung, daß der Prinzipal auch im Falle einer länger als 8 Wochen dauernden militärischen
privatrechtlichen Landesgesetze hört auf, und das neue Handesrecht ist gewissermaßen zu einer sekundären Rolle herabgedrückt.
Welche Aenderungen gegen früher sind nun i« de» pflichte« ««d hechte« der KandersaNgesteMe« durch den Einfluß des neuen bürgerlichen Rechts (wie es im B. G.-B. und im N. H.-Gb. verkörpert ist) eingetreten?
In der Hauptsache kommen hier folgende Punkte in Betracht:
1. Der K«gageme«tsaSschlttß. Eine Formvorschrift besteht für ihn nicht; er kann, was aber natürlich nicht zu empfehlen ist, also auch bloß mündlich vereinbart werden. Der Vertrag geht auf Leistung kaufmännischer Dienste im Handelsgewerbe gegen Entgelt.**) Kommt eine Verzögerung in der Leistung der Dienste durch Schuld desjPrinzipals („Dienstberechtigten") vor, so spricht § 615 dem Angestellten das Recht auf die ausbedungene Vergütung o hne Nach- leiftung zu, allerdings unter Anrechnung des von dem Gehilfen durch das Unterbleiben der Leistung Ersparten oder durch anderweitige Arbeit während dieser Zeit Erworbenen bezw. zu erwerben möglich Gewesenen. — Diese Bestimmungen bestanden wohl schon früher in den meisten Landrechten, aber doch nicht in dieser Klarheit. — Führt der Dienstverpflichtete ohne persönliches Verschulden (also im Falle unverschuldeten Unglücks) eine Verzögerung feiner Leistungen herbei, und zwar für eine nicht erhebliche Zeit, fo gilt auch jetzt noch die alte Bestimmung, daß er auf mindestens 6 Wochen ohne Abzugszugeständniß den Anspruch auf die Vergütung behält; neu aber ist die Bestimmung, wonach er sich die Anrechnung der Beträge aus Kranken- oder Unfallversicherung nicht gefallen zu taffen braucht. Bisher war dieser letzte Punkt viel umstritten.
Die beiden prinzipiellen Aenderungen indeß, die das neue Gesetz trifft, sind folgende:
„Die MerlragsfeeiHeil Seim Avschkieße» des Engagements ist aögefchafft; und:
Chef und Angestellter haben beim Abschluß des Engagements gleiche Rechte; eine Besserstellung des einen dem andern gegenüber kann selbst durch private Vereinbarung rechtsgiltig nicht herbeigeführt werden."
Der Einfluß dieser beiden ungemein wichtigen Grundsätze, die einen totalen Bruch mit den Anschauungen der Vergangenheit bedeuten, macht sich insbesondere geltend bei der
2. Megekrmg der Kündigung. Die usuelle Kündigungsfrist — 6 Wochen vor Quartalsschluß — ist beibehalten. Vgl. § 622 u. N. H.- Gb. § 66. Wird dagegen, was nach dem neuen Recht statthaft ist, eine andere (kürzere oder
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Vermischtes.
* Kintadend. Scharfrichter (kurz vor der Hinrichtung): „Sapperlott ich hab' vergesfen, mich rasiren zu taffen." — Gefangenwärter: „Das könnt' vielleicht geschwind noch der Delinquent besorgen, 's ein Barbier."
□ Die Pflichten und Rechte der Handelsangestellten nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuche.
Von Chef-Redakteur Hskar Damm.
(Nachdruck verboten.)
Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt, wie man weiß, erst im Januar nächsten Jahres in Kraft. Ein Theil des wichtigen Kodex aber hat schon jetzt Geltung, und zwar sind dies die Bestimmungen über die Pflichten und die Rechte der Handelsangestellten. Der Name der Letzteren selbst findet sich freilich nigends in dem Gesetzbuche, sondern es ist in den hier in Frage kommenden §§ 611—630*) (Titel VI) immer nur generell vom „Dienstverträge" die Rede, und dieser umfaßt bei Weitem mehr, als unter dem Begriff der „Handels-" oder kaufmännischen Anstellung verstanden wird.
Der Versuch, ein tief einschneidendes Gesetzwerk allmählich, abschnittsweise maßgebend werden zu lassen, war selten von so glücklichem Erfolge begleitet, wie im vorliegenden Falle. Mit überaus geschicktem Griffe hat man eine Materie gewählt, die, an sich dringend verbeffe- rungsbedürftig, ihrem ganzen Wesen nach vorzüglich geeignet war, aus der ihr zu theil gewordenen Neu-Regelung einen Rückschluß auf die Lebensfähigkeit und Brauchbarkeit der großen Gefetzesreform Überhaupt zuzulaffen.
Vor Allem galt es, Licht und Schatten gleichmäßiger zwischen dem Dienst berechtigten und dem Dienstverpflichteten zu vertheilen, und dies thut auch das Gesetzbuch in durchaus anzuerkennender Weise.
Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt nun am 1.Januar 1900 auch das Neue Handelsgesetzbuch in Kraft, doch gelten die darin enthaltenen Bestimmungen über die Handels an- gestellten (es ist der wenig glückliche Ausdruck der „Handelsgehilfen" von früher her beibehalten) feit demselben Termin, wie die einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Kodexes — dem 1. Januar 1898. Der Zusammenschluß zwischen den beiden großen Gesetzeswerken ist ein sehr enger; das bisherige Handelsrecht ist den beim Zustandekommen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend gewesenen Gesichtspunkten angepaßt worden; das Letztere hat allerdings auch seinerseits eine ganze Reihe Normen aus jenem in theilweise verallgemeinerter Form herübergenommen. Es wird jetzt kaum noch einen handelsrechtlichen Streitfall geben, bei dessen Erledigung nicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegangen werden muß. Die Buntscheckigkeit der bisherigen
*) Im Verlauf des obigen Textes ohne weiteren Zusatz zitirte Paragraphen beziehen sich auf das Bürgerliche Gesetzbuch. — N. H -Gb. = Neues Handels- Gesetzbuch.