Einzelbild herunterladen
 

4*Ulf!ö.

Börse«-Co»rse ? Otto Goebel, SankgesUft ™ Fulda (notmals Joseph Schmitt)32

3 Raab-Oedenb. von 91

140.20

98—

62.75 31/8 Goth.Präm lOOTHlr.

88.80

117.50

88.80

62.80

89.75

98.30

118.20

Oesterr.-Ung.Staatsb.

Oesterr.

254.40

252.20

128.90

118.10

101.50

95.50

101.15

89.30

140.10

163.50

37s

5

4

4

4

3*/s

5

4

5

4

4

4

4

4

4

5

5

4

3

5

4

3

3

3

3

3

3

3

69.60

108.20

101.20

89.10

98.20

97.10

99—

108.10

108.10

94.60

69.30

3

4

3

4

3

3

4

4

4

3

75 20 74.50 99.90 56.20

135.30

128.25

38.60

135.60

38.10

24.60

128.70

62.90

24.80

100.10

94.60

84.30

86—

83.10

78.80

76.80

100.10

94.60

4

4

5

139.80

129.20

90.40

116.80

Prag-Duxer . . . . Raab-Oedenburg.(alte)

336— 23.50 23.20

6e/e 7°/o

96.80

95.75

75.20

74.50

99.75

56.30

93.50

60.20

60.05

101.50

95.50

96.80

95.75

100.70

Buderus Eisenwerke Eschweiler Bergb. . . . Gelsenkirchener Bergb. Harpener Bergb. . . . Hiberma Bergwerk . . Laurahütte......

Letzter | Voriger Cours.

Letzter | Voriger Cours.

Letzter, Voriger Cours.

101—

93.50

116.80

231.

197.30

199.20

216.50

251—

102—

94.50

95.50

99.40

100.30

94.50

95.20

423—

399—

226.90

177—

148—

142—

188—

St.°B. v. 83 1. b. 8. Em. 9. Em. .

10. Em. Ergänz -Netz von 1895 .

191— 161.40

181— 114.20

150.50 230.10

3*/s

4

3^/s

4

Albrechtsbahn . Böhmische Westbahn Dux-Bodenbach. I u.Il Elisabethb. steuerpfl.

„ steuerfrei Ferdinand Nordbahn Franz Joseph Bahn Galiz.CarlLudw.Bah. Kaschan-Oderberg Oesterr. Nordwst. Gld.

„ Silber Oesterr.Südb.(Lomb.)

Norwegen Hyp. - Bk. Oesterr. Staatsdom. Pest. Ung. Kommobl. „ Psandbr.

Schweden von 1878 „ von 1886

Deutsche Reichsbank Frankfurter Bank . . . Berliner Handelsgesellsch. Breslauer Disk.-Bank . Darmstädter Bank Deutsche Bank . . . . Deutsche Eff.- u. Wechselb. Deutsche Vereinsbank Deutsche Hypothb Mein. Diskonto-Kommand.-An. Dresdener Bank Franksurter Hypothekenb. Mitteldeutsche Kreditbank Oesterr.-Ungar.-Bank Oesterr. Kreditanstalt .

Industrielle Aktien. Badische Anilin-u.Sodaf. Höchster Farbwerke . . Elektr. Schlickert, Ntirnb

„ Siemens & Halske Filzfabrik Fulda . . . Vereinigte Schuhs. Fulda Nordd. Wollkämmerei .

Krrgwrrks Aktien. Bochumer Gußstahl . .

84.80

86—

82.80

78.80

76 20

423.50 399—

227— 177—

148— 142— 195.25

118— 227.70

194— 196.10

213.20 248—

„ von 97 Kr. Ruvolfb. (Zalzkg.) Italien. Eisenb. Obl. . „ Mittelmeer . Livorneser.....

Süditalien. (Merid.) Russische Südwest . .

„ Ryäsan-Koslow Wladikawias . . Portugies.E -B.(Baira> Baixa) . . . .

Kankaktieu.

135.20

128.80

38.60

135.30

100—

100.30

101—

93.40

94.-

100.60

93.50

44— 12.90

23—

Letzter j Voriger Cours.

98.90

99.75

100.50

93.50

93 50

96.50

93.90

100—

95—

95.50

100.

101—

101.75

95.—

99.80

94—

100.50

94.50

10150

96. -

100.25

96.20

101.

94.70

94.70

101—

93.50

140 —

129—

155.50 199—

164.70 118.40

147.40 204.40

127— 120.60

129.50 192.

161.90 181—

114.30 150.70

231.80

155.70 199—

163.80 118.40

146.30 203.60

126.60 121—

4 Südd. Bod.-Kreditb. 37»

4 Westd. Bod.-Krcdit.- Hypbk. unk. 1909

95.35

99.85

100—

60.20

60.05

102—

94.50

95.50

99.40

100.30

94.50

95.20

38—

9 5 .

129*20

63—

25.30

141—

44— 12.80 23.20

26.50

331.10

340.60

23.50 23.20

6°/o

7°/o

98.90

99.75

100.50

93.50

94—

96.50

94—

100—

95.—

95.50

100.30

101.50

101.75

95.— 99.80

94—

100.50

94.50

100—

100.30

101—

93.40

93.50

100.60

93.30

101.50

96—

100.40

96,20

101—

94.70

94.70

Umrechnung: 1 Pfd. Sterling = Mk. 20.40. 1 Frc., Lira, Peseta = 80 Pfg. 1 Oesterr. Gulden (Gold) = 1 Oesterr. Gulden (Whrg.) = Mk. 1.70. 1 Oesterr.-Ung. Krone = 85 Pfq. 1 holländischer Gulden -- Mk 170

___1 alter Gold-Rubel = Mk. 3.20. 1 Rubel, 1 alter Kredit-Rubel --- Mk. 2.16. 1 Pe,o Mk. 4. 1 Dollar — Mk. 4.20. 7 Gulden süddeutsche Währung ■-= 12 Mk. 1 Mark Santo = 1.50.

110—

97.70

109—

85.30

99.80

97— 96.55

108.40 108—

3 Holland. Kom. 100 fl. 3x/a Köln-Mind.l00Thlr 37» Lübecker 50 Thlr. .

3 Madrider 100 Fs. . 4 Mein.Präm. lOtDhlr. 3‘/s Oesterr. v.1854 250fl 4 Oesterr. v. 1860 500 fl. 3 Oldenburger 40 Thlr. 27» Raab-Grazer 150 fl.

3 Türkenloose 400 fl. .

Unverzinsliche Koose. Anbach Gunzenl. 7 fl. Augsburger 7 fl.

Braunschweiger 20 Thlr. Finnländische 10 Thlr. . Freiburger 15 Fs. Genua 150 Lire . . Mailänder 45 Lire . . Mailänder 10 Lire . . Meininger 7 fl.....

Neuchateler 10 Fs.

Oesterr. v. 1864 100 fl. . Oesterr.Kredit v.58 100fl. Pappenheimer 7 fl. . . Venetianer 30 Lire . .

Reichsbank-Diskonto: Lombard-Zinsfuß:

„ unk. 1907 Württcmb. Hyp.-Bk.

„ unk. 1904

„ Vereinsbank ,, ,, abg.

„ I ». II

Verzinsliche Loose.

Bad.Präm.lOOTHlr.

Bayer. „ 100 Thlr.

Donau-Regul. 100 fl.

Staatspapiere.

L. Deutsche. 37» Reichsanleihe . . . 3

37» Preuß. Konsols . .

3 n

37s Berg.-Märkische C. . 37- Badische St.-Anl. . 3

4 Bayer. Grundrente 37» „ Anleihen .

3 „ „

37- Cass. Landeskr.-Obl. 37«

3

4 Gr. Hess. St.-Rente 4 „ 0.99

37» „ Anl.,abg.

3 Sächsische Rente 4 Württemberger . . 37«

B. Ausländische. 37» Französische Rente. 4 Griechen E. B. v. 90

4 „ Monop.-Anl.

4 Italienische Rente . 3

4 Norwegen Anleihe. 37-

4 Oesterr. Goldrente . 4 conv. Elisabethbahn 3 Oesterr. Lokalbahn . 47» „ Silberrente

47° „ Papierrente

47» Portugiesen . . .

3 „ . .

5 Rumän.Rte.(Amort) 4 „ v.90 .

4 „ äuß.v.89

So

98.10

89.35

87.90

89.75

95.50

95.90

87.80

100.40

96.70

87.10

97—

102—

103.85

96.25

86.45

101.20 97.40

39.40

47.80

92.75

58.80

99— 99.55

98.75

99.10

36.20

25.15

96.70

85 20 86.50

Voriger itr8.

98—

89— 97.80

89—

95.50

95.90

88—

100.60

96.70

87—

97—

103’95

96.30

86.55

101.40

97—

39’40

47.65

92.75

99’20 99.60

98.90

99.10

36.40

24.70

96.40

85.25

86.50

4 Russische Kons. v. 80

4 Rufs. Kons. E.B.v.89

4 „ Goldanl.v.90

37» „ „ 0.94

37» Schweden v. 80, abg.

4 Serben (amort.)

4 Spanische Rente .

5 Türken Zoll-Obl. .

1 „ B.....

4 Ungar. Goldrente .

4 „ Kronenrente

37» n „

47» „Eisb.-Gldanl. 89

47» „ „ Slbanl. 89

47» „ Jnvestitanl.88

5 Argentinier . . .

47» „ äuß. 0.88

57» Chinesische St.-Anl

47» ",

4 Egypter unifizierte.

37» „ privil. . .

6 Mexicaner . . . .

5 „ Tehuantepek

SypotyeKiN-Pfandbrilfr.

4 Bayer. Brsb.Münch.

37» «

4 „ Vereinsbank

Nürnb.XIII. 1905

37-

4 „ Hyp.-u.Wchsb.

37- „

31,» „ „ (unvlb.)

4 „ Bodkr. A.Würz.

37’ „ „

4 DeutscheGdschb.1904

37»

4 Frkf.Hypbk.XIV.1900

Letzter So

99.10 99.30

96*80 60.10 62—

44’50 97.50 95— 83.60

101.20 99.55

101—

83.50

72—

102.40 85.90

81— 105.70 101.30 100.20

99.70

100.10 94.50

101—

94.50

100.20 94.60

94.80

101.75

94.50

101—

93 40

100—

Voriger itiS.

99— 99.30

98’80

96.80

59.80

61.90

98.40

45—

97.55

94.55

83.55

101.10

99.30

101—

84—

71—

102.40

96—

80.75

105.40

100.40

100.10

99.50

100.10

94.50

101—

94.50

100.90

94.60

94.80

101.75

94.50

101—

93.40

100—

4 Frkf.Hypbk.XVI.1910 37» „ XII. XIII.

37- „ XV.unk.1906

4 „ Hypko.verl.(IOO) 4 „ „ unk. 1902

37» „ ,, verloosb.

37» „ „ unk. 1906

4 „ Landwirthschaft-

liche Kreditbank 4 Hamb. Hyp.-B. 1900 4 „ 1905

37» „ abgest. .

37- „ unk.1905

37- „ „ 1908

37» Mein.Hyp -B.abgest. 4 „ unk.1900

37- „ „ 1905

37- „ „ 1907

4 Meiningen VI E.

4 „ VIIE. 1906

4 Mitleid. Bodkr. 1909 37- „ „ 1906

37» Nassau. Landes bk P 3 „ 0

4 Pfälzische Hyp.-Bank 37»

4 PvmmerscheHypoth.- Aktienbk. unk. 1906 37» „ unk. 1906

4 Preyß. Central-Bod.-

Kred -G. 1909 37» „ 1906

4 „ Hyp.-Aktienbk.

VIII—XII.

4 „ „ unk 1900

4 „ „ unt1905

37- „ „XI1I.U.XIV. 37« „ „ unk.1905

4 Rheinische Hyp.-Bank 37» n unk. 1904

ior. h

br.

i. lhr

irr.

i

Z.

b

in

> de­

ine me •04

ht.

c

g.

in

n

)6 i.

k

se

2.

i:

15-

S-

u

ulbrtcr

Aonn- und Feier- •age. Lierteljährl. Krzng» preis shneBringerlohn and Bestellgeld in »ulda und aus« LärtSlM.50Pf.

v ■ Inftnrt»?Meew.

X -JBL A A. A. A. a spalt. SarmonL

’ ~ wird entsprechend-

Rabatt gewählt!

mit Anterhattungs-Weilage „Illuffrirle Sonntags-Zeitung" peter»g-Se Nr. 1 (Darmonie).

26. Jahrgang.

Iullöcr, Dienstag, den 31. Oktober 1899.

M 250.

**) Wer einem Nicht -Kaufmann, also Jemandem, der das Handelsgewerbe nicht gewerbsmäßig be­treibt, kaufmännische Dienste leistet, ist nicht Handels­angestellter oder -gehilfe im Sinne des Gesetzes. Wenn der junge Meyer dem wenig schreibgewandten Schuh­machermeister Klemm das Kundenbuch in Ordnung hält, so wird Meyer selbst bei ständiger Beschäftigung nicht kaufmännischer Angestellter, denn er arbeitet eben nicht für einen „Kaufmann".

Gottesdierrstordrmng irr Fulda.

Mittwoch, 1. Nov. (Allerheiligen.) Dom. 57», 6, 6'/« und 77» Uhr hl. Messen, 8 Uhr Kinder-Gottes­dienst, 9 Uhr Bischöfl. Hochamt mit Predigt, darnach päpstlicher Segen, 12 Uhr hl. Messe, 17» Uhr Andacht, 8 Uhr Bischöfl. Vesper. — Stadtpfarrkirche. 57« .Uhr hl. Messe mit Predigt, 6 und 7 Uhr hl. Messen, 8 Uhr hl. Messe und Predigt, 97» Uhr Hochamt mit Dia- konium und Chorgesang, 2 Uhr Festpredigt und Rosen­kranz, 7,,i Uhr Abends Predigt und Andacht für die Verstorbenen. — Michaelskirche. 10 UhrHochamt. — Pfarr­kirche zum hl. Geiste. 8 Uhr Hochamt mit Predigt, 4 Uhr Andacht mit Segen. — Sodalität. Morgens 7»7 Uhr Ge­neral-Kommunion. — Frauenberg. 5, 7»7 und 8 Uhr hl. Messen, 9 Uhr feierl. Amt. 2 Uhr Predigt und Andacht für die Antonius-Bruderschaft.

Donnerstag, 2. Nov. (Allerseelen). Dom. 77« Uhr Pfarrgottesdienst, 8 Uhr Todtenmette, darnach feierl. Requiem mit Absolution an der Tumba. Abends 7»8 Uhr Schluß der Rosenkranzandacht mit Te Deum — Stadt- Pfarrkirche. Von 5> l, Uhr Austheilung der hl. Kommunion, 8 Uhr Seelenamt für die Verstorbenen der Stadtpfarrei und Einsegnung der Tumba, 8 Uhr Abends Schluß der Rosenkranz-Andacht mit Te Deam. — Michaelskirche. 7 Uhr Amt mit Kommunionaustheilung, 47» Uhr Predigt und Andacht für die armen Seelen, letztere an jedem Werktag der Oktav um 47» Uhr, nur Sonntags um 2 Uhr. — Pfarrkirche zum hl. Geiste. 7 Uhr Seelenamt und Exequien bei der Tumba, 4 Uhr Schluß der Rosen­kranzfeier mit Segen. — Frauenberg. ’/«8 Uhr Todten- offizium, 7»9 Uhr feierl. Requiem und nach demselben Prozession zur Klostergruft, 1/s5 Uhr Rosenkranzandacht.

Hebung seines Angestellten zu einer solchen Auf­hebung des Dienstverhältnisses berechtigt ist. £$

3. Bei dauerndem Engagement hat die Zahknttg des Gehatts am Schluffe jeden Monats zu erfolgen. Vereinbarungen über spätere Zahlungen sind ungiftig. — Mit diesen beiden Bestimmungen sind zahlreiche, früher be­standene Mißhelligkeiten aus der Welt geschafft.

4. Bezüglich der Koxkrtrre«zkka«fet hat das neue Recht wesentlich mildere Bestimmungen getroffen. Auf länger als 3 Jahre nach Be­endigung des Dienstverhältnisses darf sie sich überhaupt nicht erstrecken, keinerlei unbillige Er­schwerung des Fortkommens für den Handlungs­gehilfen enthalten usw. §§ 339 ff und N. H. Gb. §§ 74, 75 treffen die näheren Bestimmungen darüber.

längere), jene gesetzmäßige Kündigungszeit er­setzende Frist vereinbart, so darf sie für keinen der beiden Theile weniger als einen Monat betragen und wird auch nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelaffen. (Also kann in diesem Falle nicht gekündigt werden: am 3. Juli für den 31. Juli, sondern dann erst für den 31. August.) Dies gilt auch für den folgenden Fall: Der Wäschegeschäftsinhaber Schneider engagirt den Komptoiristen Müller vorläufig auf vier Monate und will ihn bei tüchtigen Leistungen weiter im Geschäft behalten. Die vier Monate vergehen; der Prinzipal behält ihn; es wird aber nichts weiter über die Kündigung ausgemacht. Nach fernerem längerem Zusammenarbeiten zanken sich einmal Chef und Angestellter, und es kommt zur Entlaffung Müllers. Nun ist der Prinzipal an jene Zwangskündigungsvorschrift — mindestens 1 Monat Frist vom Schluß des einen Monats bis zum Ende des nächsten — gebun­den; ebensowenig darf Müller die Stellung früher aufgeben. Das Gesetz läßt auch eine Aenderung der erwähnten Normen, etwa durch beiderseitige Vereinbarung, nicht zu.

Bei Annahme zu vorübergehender Aus­hilfe in Dauer bis zu drei Monaten gelten diese Bestimmungen dagegen nicht; aber auch da muß die Kündigungsfrist für beide Theile gleich bemeffen sein. Es gilt dann der Satz: wie die Zahlung (täglich, wöchentlich rc.), so die Kündigung. (§ 621.)

Bezüglich der noch unter dem alten Recht abgeschlossenen Verträge, worüber noch vielfach Unklarheit herrscht, ist zu sagen, daß die darin getroffenen Abmachungen nur insoweit noch Geltung haben, als sie sich mit den Vorschriften desneuen bürgerlichen Rechtes decken. Es mag in jenen Kontrakten speziell über Kündigung, Gehaltszahlung, Ab­zugsrechte rc. vereinbart sein, was da wolle — sobald es den seit 1. Januar 1898 in Kraft be­findlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz­buches und des damit in Verbindung stehenden Neuen Handelsgesetzbuches widerstreitet, ist es haltlos, ungiftig, und selbst die ausdrückliche Er­klärung der beiden Theile, auch jetzt noch sich an jene Abmachungen halten zu wollen, ist ohne Erfolg. —

Aus dem Gesagten ergibt sich für die Praxis insbesondere, daß (bei dauernden Engagements) von den früher so beliebten „Anstellungen auf Probe" im eigentlichen Sinne gar keine Rede mehr ist; ebensowenig gibt es noch Engagements mit „14 tägiger" oder „4wöchentlicher" Kündigung.

In allem in Vorstehendem nicht Berührten sind keinerlei wesentliche Aenderungen gegen früher eingetreten; namentlich gelten auch jetzt noch die bekannten Bestimmungen über die beiderseitige Aufhebung des Vertragesohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beim Vor­handensein „wichtiger Gründe". (§§ 626, 627. N. H.-Gb. §§ 70-72 [influf.].) In­teressant und neu ist allenfalls nur die Bestim­mung, daß der Prinzipal auch im Falle einer länger als 8 Wochen dauernden militärischen

privatrechtlichen Landesgesetze hört auf, und das neue Handesrecht ist gewissermaßen zu einer sekundären Rolle herabgedrückt.

Welche Aenderungen gegen früher sind nun i« de» pflichte« ««d hechte« der KandersaNgesteMe« durch den Ein­fluß des neuen bürgerlichen Rechts (wie es im B. G.-B. und im N. H.-Gb. verkörpert ist) eingetreten?

In der Hauptsache kommen hier folgende Punkte in Betracht:

1. Der K«gageme«tsaSschlttß. Eine Formvorschrift besteht für ihn nicht; er kann, was aber natürlich nicht zu empfehlen ist, also auch bloß mündlich vereinbart werden. Der Vertrag geht auf Leistung kaufmännischer Dienste im Handelsgewerbe gegen Entgelt.**) Kommt eine Verzögerung in der Leistung der Dienste durch Schuld desjPrinzipals („Dienstberechtigten") vor, so spricht § 615 dem Angestellten das Recht auf die ausbedungene Vergütung o hne Nach- leiftung zu, allerdings unter Anrechnung des von dem Gehilfen durch das Unterbleiben der Leistung Ersparten oder durch anderweitige Arbeit wäh­rend dieser Zeit Erworbenen bezw. zu erwerben möglich Gewesenen. — Diese Bestimmungen be­standen wohl schon früher in den meisten Land­rechten, aber doch nicht in dieser Klarheit. — Führt der Dienstverpflichtete ohne persön­liches Verschulden (also im Falle unverschuldeten Unglücks) eine Verzögerung feiner Leistungen her­bei, und zwar für eine nicht erhebliche Zeit, fo gilt auch jetzt noch die alte Bestimmung, daß er auf mindestens 6 Wochen ohne Abzugszugeständniß den Anspruch auf die Vergütung behält; neu aber ist die Bestimmung, wonach er sich die An­rechnung der Beträge aus Kranken- oder Unfall­versicherung nicht gefallen zu taffen braucht. Bisher war dieser letzte Punkt viel umstritten.

Die beiden prinzipiellen Aenderungen indeß, die das neue Gesetz trifft, sind folgende:

„Die MerlragsfeeiHeil Seim Avschkieße» des Engagements ist aögefchafft; und:

Chef und Angestellter haben beim Abschluß des Engagements gleiche Rechte; eine Besserstellung des einen dem an­dern gegenüber kann selbst durch private Ver­einbarung rechtsgiltig nicht herbeigeführt werden."

Der Einfluß dieser beiden ungemein wichtigen Grundsätze, die einen totalen Bruch mit den Anschauungen der Vergangenheit bedeuten, macht sich insbesondere geltend bei der

2. Megekrmg der Kündigung. Die usuelle Kündigungsfrist — 6 Wochen vor Quartals­schluß — ist beibehalten. Vgl. § 622 u. N. H.- Gb. § 66. Wird dagegen, was nach dem neuen Recht statthaft ist, eine andere (kürzere oder

W* Kaufen Sie Seide

nur in erstklassigen Fabrikaten zu billigsten Engros- Preisen, Meter- und robenweise. An Private porto- und zollireier Versandt. Das Neueste in unerreichter Auswahl in weiß, schwarz und farbig jeder Art. Tausende von Anerkennungsschreiben^ Muster franko. Doppeltes Briefporto nach der Schweiz.

Seidenstoff- Fabrik-Union

Adolf Glieder & O, Zllrici (Schweiz).

Kgl. Hoflieferanten.

Vermischtes.

* Kintadend. Scharfrichter (kurz vor der Hin­richtung): „Sapperlott ich hab' vergesfen, mich rasiren zu taffen." — Gefangenwärter: „Das könnt' vielleicht geschwind noch der Delinquent besorgen, 's ein Barbier."

□ Die Pflichten und Rechte der Handelsangestellten nach dem

Bürgerlichen Gesetzbuche.

Von Chef-Redakteur Hskar Damm.

(Nachdruck verboten.)

Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt, wie man weiß, erst im Januar nächsten Jahres in Kraft. Ein Theil des wichtigen Kodex aber hat schon jetzt Geltung, und zwar sind dies die Bestim­mungen über die Pflichten und die Rechte der Handelsangestellten. Der Name der Letzteren selbst findet sich freilich nigends in dem Gesetzbuche, sondern es ist in den hier in Frage kommenden §§ 611—630*) (Titel VI) immer nur generell vom „Dienstverträge" die Rede, und dieser umfaßt bei Weitem mehr, als unter dem Begriff der „Handels-" oder kauf­männischen Anstellung verstanden wird.

Der Versuch, ein tief einschneidendes Gesetz­werk allmählich, abschnittsweise maßgebend wer­den zu lassen, war selten von so glücklichem Erfolge begleitet, wie im vorliegenden Falle. Mit überaus geschicktem Griffe hat man eine Materie gewählt, die, an sich dringend verbeffe- rungsbedürftig, ihrem ganzen Wesen nach vor­züglich geeignet war, aus der ihr zu theil ge­wordenen Neu-Regelung einen Rückschluß auf die Lebensfähigkeit und Brauchbarkeit der großen Gefetzesreform Überhaupt zuzulaffen.

Vor Allem galt es, Licht und Schatten gleich­mäßiger zwischen dem Dienst berechtigten und dem Dienstverpflichteten zu vertheilen, und dies thut auch das Gesetzbuch in durchaus anzu­erkennender Weise.

Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch tritt nun am 1.Januar 1900 auch das Neue Handels­gesetzbuch in Kraft, doch gelten die darin ent­haltenen Bestimmungen über die Handels an- gestellten (es ist der wenig glückliche Ausdruck der „Handelsgehilfen" von früher her beibehalten) feit demselben Termin, wie die einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Kodexes — dem 1. Januar 1898. Der Zusammenschluß zwischen den beiden großen Gesetzeswerken ist ein sehr enger; das bisherige Handelsrecht ist den beim Zustandekommen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend gewesenen Gesichtspunkten angepaßt worden; das Letztere hat allerdings auch seiner­seits eine ganze Reihe Normen aus jenem in theilweise verallgemeinerter Form herübergenom­men. Es wird jetzt kaum noch einen handels­rechtlichen Streitfall geben, bei dessen Erledigung nicht auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegangen werden muß. Die Buntscheckigkeit der bisherigen

*) Im Verlauf des obigen Textes ohne weiteren Zusatz zitirte Paragraphen beziehen sich auf das Bürger­liche Gesetzbuch. — N. H -Gb. = Neues Handels- Gesetzbuch.