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mit Zlnterhattungs-Weikage „Mustrirte Sonntags-Ieilung"

M 279.

JuLöcr, Mittwoch, den 7. Dezember 1898.

25. Jahrgang

▲ Schutz der Arbeitswilligen.

Von Dr. jur. W. Brandts, Berlin.

(Nachdruck verboten.)

DaS Koalitions recht, welches den Arbeitern im beschränkten Maße verliehen ist, nämlich für bestimmte Arbeitsverhältnisse an einem bestimmten Orte, ist zugleich eine Koalitionsfreiheit und wird oft so genannt. Es ist dies nichts besonderes, denn jedwedes Recht gewährt die Befugniß zu einem bestimmten Thun oder Unterlassen und er­weitert insofern den Bereich der Freiheit. Die allgemeinen Vorschriften, welche die Bürger in der freien Bethätigung sowohl ihrer politischen Freiheiten als auch ihrer privatrechtlichen Be­fugnisse schützen, finden deshalb auch auf das Koalitionsrecht Anwendung. Wie bei jedem andern Rechte, so wird auch bei dem Koalitions­recht jedem einzelnen die freie Entschließung be­lassen, ob er in einem vorliegenden Falle von seinem Rechte Gebrauch machen will oder nicht. Auch wenn neunundneunzig beschließen, zur Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen die Ar­beit einzustellen, ist und bleibt der Hundertste be­fugt, seinerseits unter den alten Bedingungen fortzuarbeiten oder selber dem Arbeitgeber Be­dingungen zu stellen. Diese Freiheit des Handelns wird geschützt durch das allgemeine Strafgesetz, welches die „Nöthigung" verbietet.

Wegen Nöthigung wird bestraft, wer einen andern durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand­lung, Duldung oder Unterlassung nöthigt." Die Bestrafung der Nöthigung ist hiernach an enge Voraussetzungen gebunden. Als Mittel muß, wenn nicht Gewalt, so Bedrohung „mit einem Verbrechen oder Vergehen angewendet sein. Daß die Bedrohung nicht ernstlich gemeint war, ist gleichgiltio, sobald sie nur auf den Bedrohten den Eindruck einer ernstlich gemeinten machen konnte und der Drohende sich desfen bewußt war. Auch erfordert der Begriff „nöthigen", daß der Wille ein unfreier geworden ist.

Kommt bei einer Nöthigung hinzu, daß der Nöthigende sich und einem andern einen rechts­widrigen Vermögensvortheil verschaffen will, so liegt das schwerere Vergehen der Erpressung vor. Dies ist vom Reichsgericht als vorliegend ange­nommen in einem Falle, wo die Arbeiter eines Unternehmers, der vier Arbeiter wegen unbot­mäßigen Benehmens entlaffen hatte, diesem an­drohten, sie würden sämmtlich die Arbeit einstellen, wenn der Unternehmer nicht die vier Arbeiter wieder annähme, auch verspräche, dieselben am nächsten Sonnabend nicht zu entlaffen, und ihnen für den Tag, welchen sie in Folge der Entlassung nicht gearbeitet hatten, den vollen Taglohn zu zahlen. Hierdurch sollte nach Ansicht des Reichs­gerichts den vier Arbeitern ein rechtswidriger Vermögensvortheil verschafft werden, da sie weder auf den Arbeitslohn für den einen Tag, noch darauf, daß der Unternehmer sein Kündigungs­recht nicht gebrauche, einen Anspruch hatten. Auch liege eine Drohung vor, allerdings nicht mit einem Verbrechen oder Vergehen — für die Strafbarkeit der Erpressung genügt jegliche Drohung — es sei die Arbeitseinstellung und die damit verbundene Platzsperre für den Unter­nehmer ein liebel gewesen, welches ihn genöthigt habe, auf die rechtswidrigen Bedingungen ein« zugeben.

Diese Vorschriften des Strafgesetzbuches be­standen schon, wenn auch nicht im gegenwärtigen

geltenden Wortlaut, so doch dem Sinne nach, als in der Gewerbeordnung von 1869 die Koa­litionsfreiheit gewährt wurde. Der sich aus den bestehenden Strafgesetzen ergebende Schutz, daß Niemand genöthigt werde an Koalitionen theilzu- nehmen, erschien damals jedoch nicht als aus­reichend, und es wurde ein besonderer und weiter gehender Schutz für die Freiheit der Entschließung bei Koalitionen für nothwendig erachtet. Ihn soll der § 153 der Gewerbeordnung schaffen, welcher lautet:

„Wer an die durch Anwendung körperlichen Zwanges,, durch Drohungen, durch Ehrver­letzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verab­redungen (§ 152) theilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder andre durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Ge- fängniß bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine höhere Strafe eintritt."

Die Erweiterung gegenüber dem Begriff der Nöthigung liegt darin, daß überhaupt nicht er­fordert wird, daß der andre genöthigt ist, son­dern es schon genügt, daß er „bestimmt" oder zu „bestimmen" versucht ist. Haben unsre Ge­richte nun schon bei dem Begriff Nöthigung an­genommen, daß die Gewalt oder Drohung für sich allein, also mit Ausschluß aller anderen mitwirkenden Beweggründe, die Handlung, Dul­dung oder Unterlassung nicht verursacht zu haben brauche, so wird dies im erweiterten Maße bei dem Begriff „bestimmen" angenommen. Als ein Streikender einen Streikbrecher wiederholt öffent­lich anspie, ist hierin eine Uebertretung des § 153 der Gewerbeordnung gefunden und auf Strafe erkannt. Ohne den § 153 der Gewerbeordnung wäre die Handlung nur als eine Beleidigung im Wege der Privatklage strafbar, nicht auch als Nöthigung, denn es liegt weder Gemalt noch Be­drohung vor, wohl aber der Versuch, durch „Ehr­verletzung" den andern zur Theilnahme am Streik zu bestimmen. Der gleiche Gesichtspunkt wird maßgebend gewesen sein, wenn, Zeitungsnach­richten zufolge, kürzlich in Berlin ein Drechsler zu einer Woche Gefängniß verurtheilt ist, weil er im .Vorwärts' die Namen von fünf Arbeitern seiner Fabrik als frühere Streikbrecher veröffent­licht hat.

Unter dem Gesichtspunkte der „Drohung" ist vielfach auf Strafen auf Grund des § 153 der Gewerbe-Ordnung erkannt. In einem vom Reichs­gerichte entschiedenen Falle waren die unver- heiratheten Personen, welche während eines Streikes Reisegelder empfangen hatten, um den Ort des Streikes zu verlassen, aufgefordert worden, einen Revers des Inhaltes zu unterschreiben: Wenn ich nach dem Orte zurückkehre, oder wenn ich die Arbeit wieder aufnehme, fo räume ich der Lohn- Kommission das Recht ein, mich wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. In dem Schlußsätze wurde eine Bedrohung mit einer Straf­anzeige und darum eine unzulässige Einwirkung auf die Freiheit der Willens - Entschließung ge­funden. Von einem Betrüge konnte überdies nur die Rede sein, wenn ein Arbeiter das Reisegeld von vorn herein in der Absicht annahm, nicht wegzureisen oder auswärts keine Arbeit anzuneh­men. — Auf den Gesichtspunkt der Drohung werden auch die Urtheile zurückzuführen sein, die Zeitungs-Nachrichten zufolge auf Strafe erkannt haben gegen Personen, welche als Streikposten standen, oder welche eine Anzeige veröffentlichten: „VorZuzug wird gewarnt." Unter dem Gesichts­punkte der „Ehrverletzung" ist auf Strafe gegen einen Arbeiter erkannt, welcher zu einigen Arbeits­willigen die Aeußerung that: „Seht euch die Kollegen an!" Eine unzulässige Drohung ist in

I der Aeußerung einer Lohn - Kommission erblickt: I „Es wird unsere Sorge fein, daß es den Unter­nehmern in Zukunft nicht gelingt, auswärtige Ar­beitskräfte heranzuziehen." Dasselbe gilt von der Verhängung der Platzsperre über einen Betrieb, des Boykotts, weil darin die Drohung enthalten ist, daß in Zukunst nicht bei Jemand gearbeitet, nichts von Jemand gekauft werden dürste, und der Betreffende dadurch geschädigt werden soll. Man übt natürlich nur sein gutes Recht aus, wenn man in einem betreffenden Geschäfte nicht kauft, in einem Betriebe nicht arbeitet, es wird hier also ein erlaubtes Mittel angewendet. Die Strafbarkeit ist damit begründet, daß eine wider­rechtliche Einwirkung auf die Willens-Entschließung eines Andern bezweckt werde.

Das letzte im § 153 erwähnte Mittel, andere zur Theilnahme an einem Streik zu bestimmen, ist die „Verrufserklärung". Hierunter fällt be­sonders die Erklärung, daß Jemand als unwürdig vom Verkehr in Zukunft ausgeschlossen fein solle.

Zu beachten ist, daß die Bestimmungen des § 153 der Gewerbeordnung eine Verschärfung der allgemeinen Vorschriften nur nach einer Rich­tung hin enthalten, nämlich zu Ungunsten der Koalitionen. Nur wer einen andern zur Theil­nahme an der Koalition bestimmt oder wer ihn am Rücktritt verhindern will, unterliegt den Strafen des § 153, nicht auch derjenige, welcher durch die gleichen Mittel jemand hindern will, an der Koalition theilzunehmen, und ebenso­wenig derjenige, welcher ihn zum Rücktritt be­stimmen will. Nach diesen letztem beiden Rich­tungen hat sich ein Bedürfniß zu Strafandrohungen nicht herausgestellt, denn von einem Terrorismus der Arbeitswilligen hat man noch nicht gehört. Die Strafe ist übrigens erheblich niedriger, näm­lich Gefängniß bis zu drei Monaten, als die­jenige der Nöthigung, Gefängniß bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 600 Mk.

Man ist mit Recht allgemein gespannt darauf, in welcher Weise in dem angekündigten Gesetz­entwurf ein weiterer Schutz des Selbstbestim­mungsrechts der Arbellswilligen gegenüber einem Terrorismus der Streikenden erfolgen soll.

K. Literarische Weihnacht» scharr 1898. v.

Die von Berlep'sche Roman-Bibliothek, welche seit mehr als zwei Jahren im Verlage von I. Habbel in Regensburg erscheint, haben wir in unserer Rund­schau schon wiederholt ehrenvoll hervorgehoben. Bis jetzt liegen 24 Bände (in rother Leinwand gebunden ä 1,50 Mk.) vor. Die prächtige und abwechslungs­reiche Sammlung wird allmählich auf 50 Bände an­wachsen. In der neuesten (4.) Serie sind erschienen: „Bis Euch scheidet der Tod" von Mrs. A. Evans-Wilson, „Um welchen Preis?" von Mrs. BerthaM. Clay, „Wie derMorgen tagt" und „Lili's Brautschatz" von Mrs. Mary I. Holmes, „Die Hoffnung von Ulmenhorst" von M. F. Caldow und „Es fiel ein Reif" von Mrs. Agnes Fleming. Alle diese Romane haben, als sie in Feuilletonform erschienen, beim Lese­publikum den größten Beifall gefunden. Der Preis der geschmackvollen Bände (1,50 Mk. für einen größern Roman) ist spottbillig zu nennen.

Der Habbel'sche Verlag bietet eine Reihe von empfehlenswerthen und zu Festgeschenken sehr geeig neten Kinderbüchern. Da ist der hübsche „Blü- thenstrauß aus Kinderhand", Auswahl reli­giöser Dichtungen zum Vortrage bei feierlichen An- lafien (geb. 1,50 Mk.), der kleine „Kin d ers Pi eg el", Tugendbeispiele aus dem Leben heiliger Kinder (geb. 50 Pfg.) und „Himmelsbrod", Gebetbüchlein für Kinder (geb. 25 Pfg.), sämmtliche von Dr. Franz Falk, ferner die reich illustrirte „Kleine Bilder- Bibel für Schule und Haus" (geb. 1 Mark) und endlich das prächtige, von uns früher schon ein­gehender besprochene Buch „Für die lieben Kleinen", Gedichte, Plaudereien und dramatische

Scenen von Schwester M. Paula in Nonnenworth (geb. 2,40 Mk.). Letztgenanntes Buch enthält einen fast unerschöpflichen Schatz der reizendsten, anziehendsten und zugleich erbaulichsten Kinderverse, Scherz- und Weihnachtsspiele u. dgl. Für fleißige Hausfrauen und solche, die es werden wollen, dürfte das auch in Süd­deutschland sehr beliebte „Neue illustrirte Uni- versal-Kochbuch, 1877Original-Rezepte", heraus­gegeben von Josephine Hub er, ein hochwillkommenes Weihnachtsgeschenk sein (geb. 3 Mk.).

Als werthvolle Gabe für Geistliche, sowie für Künstler und Kunsthandwerker seien die im Habbel- schen Verlage erschienenen „Vorlagen für kirch­liche Holz- und Steinarbeiten", Separataus­gabe aus dem „Kirchenschmuck" von G.Dengler (40 Tafeln nebst Erklärungen in 2 stattlichen Mappen) ganz besonders hervorgehoben. Die fachmännische Kritik hat sich über diese Vorlagen mit der höchsten Anerkennung ausgesprochen.

Der Verlag von Benziger u. Co. in Einsiedeln hat in diesem Jahre eines der werthvollsten und kost­barsten Geschenkwerke aufzuweisen, über welche die katholische deutsche Literatur verfügt; den von den Franzosen Georg G oyau, Andr. Perats und Paul Fabre verfaßten, von Kardinal B o u r r e t mit einer Einleitung versehenen, von Karl Muth ins Deutsche übertragenen Prachtband: „Der Vatikan. Die Päpste und die Civilisation. Die oberste Leitung der Kirche." (800 Seiten mit 532 Autotypien, 13 Lichtdruckbeilagen und einem Lichtdruck­porträt Leo's XIII. nach F. Gaillard, Preis in ele­gantem Leder-Einband mit Goldschnitt 30 Mk.). Das Buch darf als ein geradezu klassisches Meisterwerk be­zeichnet werden, sowohl was die großartige Anlage und lichtvolle Gruppirung, als auch was den hohen Flug der Gedanken, den Schwung der Begeisterung und die Schönheit der Sprache anlangt. Es ist eine Verherrlichung des Papstthums und der katholischen Kirche, die auch den Zweifler mit sich fortreißen muß und dem Gegner Achtung abnöthigt. Der Bilderschmuck überrascht durch seltene Reichhaltigkeit wie feinsinnige Auswahl. Die technische Ausführung der Bilder und des ganzen Werkes verträgt den strengsten Maßstab der Kritik. Alles in Allem genommen ein herrliches Werk, auf dessen Besitz die Katholiken mit Recht stolz sein dürfen.

Im gleichen Verlage erschien eine billigere Aus­gabe des int Jahre 1880 von zahlreichen Bischöfen auf's Wärmste empfohlenen Prachtwerkes: „Das Leben der Heiligen Gottes" von k. Otto Bitschnau, 0. 8. B., mit einem Vorwort von Bischof Rudigier von Linz. Der Riesenband enthält 1600 Seiten Text (mit einem Titelbilde „Die hl. Familie" in Farbendruck) und kostet in prächtigem Einbande nur 6 Mk. Der schöne große Druck macht das Werk auch für schwächere Augen lesbar. Jeder einzelnen Legende sind anregende und belehrende Lesestücke bei­gefügt.

Ein sinniges Geschenk für Eheleute sind die in einem geschmackvollen Kästchen vereinigten Erbauungs­und Gebetbücher „Der christliche Vater" (in der modernen Welt) und „Die christliche Mutter", beide von Augustin Egger, Bischof von St.Gallen (mit je zwei Stahlstichen). In der uns vorliegenden Ausstattung (Lederband mit Goldschnitt) kosten beide Bücher 5,20 Mk.

Jungen Brautleuten und Eheleuten dürfte ein reizend ausgestattetes Büchlein von k. Girardey „Populäre Belehrungen über die Ehe" ein willkommene und höchst heilsame Festgabe fein. Ein Widmungsblatt gestattet auch eine persönliche Zuneigung (geb. 2 Mk.).

Das im Benziger'schen Verlage erscheinende alt­bewährte illustrirte katholische Familienblatt „Alte und Neue Welt" vollendete seinen 32. Jahrgang (1898), der in einem vornehmen Prachtbande zum Preise von 8,40 Mk. zu beziehen ist. Die „Alte und Neue Welt" strebt vorwärts und aufwärts und sucht sowohl in ihrem belletristischen Theile als auch auf allen Gebieten des geistigen, künstlerischen und tech­nischen Könnens und Fortschrittes möglichst Vollkom­menes und Mustergiltiges zu bieten. Die Illustra­tionen sind mannigfaltig und gereichen in ihren Kunst­blättern auch einem feineren Geschmack zur Be­friedigung.

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