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mit Unterhaltungs-Beilage „Iü'ustrirte Sonntags-Zeitung" peterrgaAe Nr. i tDarmonie).
25. JahrgMx.
Iutöcr, Mittwoch, den 30. November 1898.
M 273.
KSC. Lchutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter.
Es ist bedauerlich, daß die industriellen Arbeiter neben den Fragen der Verkürzung der Arbeitszeit, ausreichender Löhne rc. fast ganz den Schutz ihres Lebens und ihrer Gesundheit übersehen. Es scheint fast, als ob sie diesen Punkt als eine Bagatelle ansähen, nicht werth, um sich darum zu kümmern. Und doch, das größte wirth- schaftliche Gut des Arbeiters ist seine Arbeitskraft, die auf Leben und Gesundheit beruht. Sie ist sein werthvollstes Besitzthum, sein „Eigenthum", das als ebenso unverletzlich gelten muß, wie das Eigenthum an Betriebs-Kapital des Arbeitgebers. 'Verliert der Arbeiter Leben oder Gesundheit, so haben alle anderen Fragen, wie Arbeitszeit, Lohn rc. für ihn keinen oder doch nur geringen Werth mehr. Stirbt der Arbeiter in Folge eines Unfalles oder einer Berufs-Krankheit, oder wird er dauernd mehr oder minder erwerbsunfähig, so droht seiner Familie Noth und Elend. Darum hat sich die Arbeiterschutz - Gesetzgebung auch ausführlich mit dem Schutze der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit befaßt. (Reichs-Gewerbeordnung §§ 120 a—e.)
Diese Gesetz-Bestimmungen gelten für alle von selbstständigen Gewerbetreibenden beschäftigten Arbeiter, soweit sie der Gewerbeordnung unterstehen, also vor Allem für die Arbeiter, welche in der Industrie von selbständigen Handwerkern und Hausgewerbetreibenden beschäftigt werden. Sie gelten nicht für die Arbeiter in Land- und Forst- wirthschaft, in Apotheken und Handelsgeschäften, im Bergbau und Eisenbahn-Betriebe (wohl aber für Eisenbahn-Werkstätten). Jedoch haben Berggesetze der einzelnen Länder, so das allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten in §§ 196 und 197, ähnliche Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeiter getroffen. Ebensolche finden sich im neuen Handelsgesetzbuchs § 62 zum Schutze der Handelsgehilfen.
Die wichtigste diesbezügliche Bestimmung der Gewerbe-Ordnung, die für die Arbeiter von größter Wichtigkeit ist und allen Arbeitern bekannt sein muß, lautet:
„§120a. Die Gewerbeunternehmer sind ver
pflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Geräthschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.
Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. (Krankheitsverhütung.)
Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinentheilen oder gegen andere in der Statut der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich find. (Unfallverhütung.)
Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter zu erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes erforderlich sind."
Gemäß § 120d sind die zuständigen Polizeibehörden befugt, im Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in §§ 120a enthaltenen Grundsätze erforderlich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Der Bundesrath oder die Landescentralbehörden können solche Anordnungen für ganze Industriezweige treffen; die Kontrolle und Durchführung dieser Bestimmungen obliegt an erster Stelle den Gewerbeaufsichtsbeamten oder Fabrikinspektoren (ungefähr 280 im deutschen Reiche). Sie sollen auf Grund ihrer technischen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen einerseits durch ihren fachmännischen Rath die Arbeitgeber in der sachgemäßen Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen unterstützen. Anderseits sollen sie aber auch im Interesse der Arbeiter die Durchführung des Gesetzes überwachen und eventuell die Polizeibehörden veranlassen, die Maßnahmen zur Abstellung von Mißständen und Gesetzwidrigkeiten anzuordnen und im Uebertretungssalle die Arbeitgeber zu bestrafen. Die Fabrik-Inspektoren haben jährlich über ihre Thätigkeit und Erfahrungen Berichte zu erstatten, die durch Druck veröffentlicht werden und in keiner Bibliothek eines Arbeitervereins fehlen sollten.
Neben den Fabrikinspektoren sind aber auch die Ortspolizei-Behörden zur Ueberwach-
ung obiger Bestimmungen befugt. Sie sind verpflichtet, halbjährige regelmäßige und nach Bedarf auch außergewöhnliche Revisionen vorzunehmen. Leider muß heute noch in sehr vielen Fällen Klage darüber erhoben werden, daß Gemeindebehörden, vornehmlich die an kleineren Orten, sich sehr wenig um die Durchführung und Beaufsichtigung dieser Maßnahmen kümmern.
Sache der Arbeiter ist es nun, zunächst alle diesbezüglichen, zu ihrem Schutze angeordneten Maßnahmen und Einrichtungen gewissenhaft zu benutzen. Nicht selten wird von den Fabrik- Inspektoren geklagt, daß die Arbeiter aus Bequemlichkeit oder Gleichgiltigkeit dieselben unbenutzt lassen oder sich gar widersetzen, derselben sich zu bedienen. Dann aber müssen die Arbeiter überall, wo die in den §§ 120a—c vorgesehenen Schutzmittel nicht eingeführt find oder nicht in Stand gehalten und durchgeführt werden, auf deren Einrichtung und Ausführung bei den Arbeitgebern dringen. Fruchten gütliche Vorstellungen bei den Arbeitgebern nicht, fo werden sie die Beihilfe des zuständigen Fabrik-Inspektors, sei es schriftlich oder mündlich, nachsuchen müssen. An vielen Orten hat derselbe zu diesem Zwecke Sprechstunden eingeführt und dieselben in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht. Viele Gewerkschaften und auch Arbeitervereine haben Beschwerde-Kommissionen eingerichtet, welche die Wünsche und Klagen der Arbeiter entgegennehmen, auf ihre Richtigkeit prüfen, und dann dem Fabrik- Inspektor übermitteln.
Die Zahl der jährlichen gewerblichen tödt- lichen und nichttödtlichen Unfälle ist noch erschreckend hoch. Die Unfallversicherungs-Berufsgenossenschaft verzeichnet 1896 nicht weniger als 351,789 Verletzte, darunter 7101 getödtet, 1547 dauernd völlig und 44,982 theilweise erwerbsunfähige Arbeiter, die an gewerblichen Berufskrankheiten, in Folge Einathmens von Staub und Gasen u.s.w. vorzeitig sterben oder arbeitsunfähig werden. Die meisten großen Betriebszweige haben ihre besonderen, im Volke auch als solche bekannten Krankheiten. Am verbreitetsten unter diesen ist die Lungenschwindsucht. Die Gewerbe- Hygiene (Gewerbe-Gesundheits-Wissenschaft) hat in den letzten Jahren große Fortschritte gemacht in der Auffindung von Mitteln und Wegen sowohl zur Unfallverhütung wie zur Krankheitsverhütung. Dafür mitzuwirken und hierüber sich zu unterrichten, ist eine dringliche Aufgabe unserer Arbeitervereine, besonders der Fachorganisationen, Gewerkoereine und nicht zuletzt der Krankenkassen.
Aerzte, Fabrik-Inspektoren, Ingenieure rc. werden gern bereit sein, den Arbeitern Vorträge über diese Fragen zu halten und dieselben über die Gefahren, die mit ihrer Berufsarbeit verbunden sind, wie auch über die Mittel zur Abwehr und Verhütung derselben zu unterrichten.
Literarisches.
Dramatische Spiele für heitere Stunden. 296 ©., gebunden 1 Mk.
Die Thatsache, daß von diesen im Verlage von P. Hauptmann, Bonn, erschienenen dramatischen Spielen bereits die 5. Auflage erschienen ist, kann wohl als die beste Empfehlung des vorliegenden Werkes gelten. Es ist nicht leicht, für junge Mädchen in den verschiedenen Altersstufen Theaterstücke zu bieten, die einestheils leicht aufführbar sind, anderen- theils aber die Lehren und Grundsätze, die im Unterrichte zu Grunde gelegt werden, zur Geltung zu bringen und so erziehend zu wirken. Die erfahrene Verfasserin hat diese schwierige Aufgabe auf das Vortrefflichste gelöst, wie das die lebhafte Anerkennung und die andauernd starke Nachfrage nach den dramatischen Spielen beweisen.
Allerlei Nützliches.
Das Rohrgeflecht bei Stühlen wird wieder straff und fest, wenn man den Stuhl stürzt, das Rohrgeflecht mit ganz heißem Wasser mittels eines Schwammes recht gründlich anfeuchtet und abwäscht, so daß es sich tüchtig mit Wasser ansaugen kann. Hierauf stellt man den Stuhl in die freie Luft, noch besser in die scharfe Zugluft oder im Winter neben den geheizten Ofen und läßt ihn trocknen. Der Erfolg wird ein vollkommen zufriedenstellender sein.
Vergoldete Bilderrahmen und Spiegel zu reinigen. Man muß dabei äußerst vorsichtig verfahren, weil das Gold nur sehr dünn aufgetragen ist und bei seiner Weichheit leicht abgerieben wird. Wenn jedoch Fliegenschmutz oder sonstige Unreinigkeiten eine Reinigung durchaus erforderlich machen, so bediene man sich einer Mischung von 10 Gr. Salmiakgeist und 40 Gramm Seifenspiritus, tauche Watte in diese Flüssigkeit und reibe damit nur ganz leicht die Vergoldung, bis dieselbe rein erscheint.
Zum Reinigen der Fußböden in Kirchen, Korridoren, Stiegen, Sälen usw. eignen sich feuchte Sägespäne ganz besonders, weil sie allen Staub aufnehmen.
Samt und Plüsch aufzufrischen. Um Flecke zu entfernen, legt man den Stoff auf eine mehrfache Unterlage von reinem weißem deinen, gießt Benzin über die fleckige Stelle und überreibt dann vorsichtig mit einem Mullsäckchen, das mit gesiebtem heißem Sand gefüllt ist. Ist der Stoff trocken, so wird er an einem Ende irgendwo festgesteckt, das andere Ende nimmt man in die rechte Hand und fährt dann schnell mit einem bezingetränkten Flanellstück darauf bin und her. So heben sich angedrückte Stellen, und die Farbe wird wieder frisch.
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