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JuLöcr, Samstag, den 30. April 1898
M 97.
25. Jahrgang
jC Lex Heintze.
Einer der ersten Gegenstände, die auf der Tagesordnung des Reichstages nach geschlossenen Osterferien stehen, ist der Centrumsantrag des Abg. Prinz Arenberg und Genossen auf Aenderung und Erweiterung des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Unsittlichkeit, die sogenannte „lex Heintze". Den ersten Anlaß zu einer Gesetzgebung in diesem Sinne hatte der im Jahre 1891 vor dem Berliner Schwurgericht verhandelte Prozeß gegen die Heintze'schen Eheleute. Dieser Prozeß hatte zunächst in der Hauptstadt des Reichs auf sittlichem Gebiete Zustände hervortreten lasten, die einen so erschreckenden Grad sittlicher Verrohung erkennen ließen, daß es klar wurde, daß die bis dahin bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Steuerung und Unterdrückung solcher Mißstände nicht genügten. Zu jenen Mißständen gehörte vor Allem das Unwesen der sogenannten „Zuhälter", und im Zusammenhang damit standen noch weitere sittliche Uebelstände, die als eine Folge der weit verbreiteten Prostitution die Ordnung und Sittlichkeit beeinträchtigten. Als eine wesentliche Beförderung dieser sittlichen .Mißstände ergab sich hierbei der immer mehr zunehmende Vertrieb und die öffentliche Verbreitung unzüchtiger Schriften, Bildwerke und Darstellungen, die das Volksleben und besonders .die Heranwachsende Jugend vergifteten.
Schon im Jahre 1890 hatte die „allgemeine Konferenz der deutschen Sittlichkeitsvereine" zwei Petitionen an den Reichstag gerichtet, die gleichzeitig zur Kenntniß der preußischen Staatsregierung gebracht wurden. Diese Petitionen verlangten unter Abänderung des § 180 des Strafgesetzbuches eine strenge Bestrafung des Zuhälterthums und ebenso (§ 184) eine Bestrafung derjenigen Personen, die unsittliche Schriften, Druckwerke, Bildwerke und Darstellungen zur Verbreitung Herstellen oder feilbieten. Infolge eines kaiserlichen Erlasses vom 22. Oktober 1891 wurde dem Reichstage unter dem 29. Februar 1892 ein Gesetzentwurf betreffend Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches usw. vorgelegt. Dieser wurde nach seiner ersten Lesung am 3. und 15. Dezember 1892 einer Kommission überwiesen, die ihn von Grund aus umgestaltete unb über das Ergebniß ihrer Berathung durch die Abgg. Dr. Stephan und Dr. Endemann ausführlichen Bericht erstattete. Zur Berathung im Plenum konnte der Entwurf wegen Schluffes der Sitzungsperiode nicht mehr gelangen.
Im Anschluß an erneute Petitionen in derselben Sache wurden die verbündeten Regierungen in der Sitzung des Reichstages vom 4. Dez. 1896 über ihre Stellung zu dem unerledigt gebliebenen Entwurf interpellirt: Staatssekretär Dr. Nieber- ding erwiderte, es sei fraglich, ob es möglich sein werde, die mit großen Geschäften belasteten letzten Tagungen des Reichstages noch mit dieser neuen schwierigen Aufgabe zu bepacken. Da erwarb sich das Centrum das große Verdienst und
Hohe Ziele.
Roman von L. von Neidegg.
------- (Nachdruck verboten.)
„Ah, da haben wir ja einen Weg! Da wohne ich!" rief der junge Mann erfreut. „Darf ich mich nun den Damen vorstellen? Mein Name ist Hermann von Hardanger. Jetzt bin ich Ihnen kein Fremder mehr und darf Sie gewiß nach Hause begleiten, gnädige Frau?"
„Einfach Frau Molsberg, nicht gnädige Frau," verbesserte die alte Dame.
„Erlauben Sie mir, Ihre Frau Mutter zu schieben, Fräulein Molsberg," wandte sich Herr von Hardanger an das Mädchen, und als sie widersprechen wollte, wendete er ein: „Ich müßte mich ja schämen, neben einer jungen Dame her zu gehen, die mühsam einen Wagen schiebt, während ich nur mit meinem Stöckchen spiele."
„Sie stellen ja unsere Schutztruppe vor," gab sie zur Antwort; „damit ist Ihre Aufgabe bezeichnet. Die Mutter ist zrr sehr daran gewöhnt, von mir gefahren zu werden, daß sie diesen Dienst sonst von Niemand annimmt, selbst vom Vater nicht."
Damit ergriff sie die Handhabe und schob rasch den Sessel weiter.
Ein resolute Person, dieses Fräulein Molsberg, dachte Hardanger, als er neben ihr herging. Meinetwegen auch, erzwingen kann ich das Fahren nicht, und auf diese Weise ist's für mich viel bequemer. So ging er denn neben den Damen her, wobei er ab und zu einige Worte mit Frau Molsberg austautfchte. Das Fräulein
brachte im November 1897 unter seinen Anträgen einen Gesetzentwurf ein, der im wesentlichen den Beschlüssen der Kommission aus dem Jahre 1893 entsprach. Die erste Berathung dieses Entwurfs am 13. und 19. Januar d. Js. führte zu dem einstimmigen Beschluß des Hauses, ihn einer Kommission von 14 Mitgliedern zu überweisen und nun ist es die erste Aufgabe des Reichstages zu diesen Kommissionsbeschlüssen Stellung zu nehmen. Die Kommission hat einige Aenderungen vorgenommen an dem ursprünglichen Entwurf des Centrums. Dieser letztere ist durch die Kommission theilweise beschränkt, theilweise aber auch erleichtert worden. Im § 180 des Reichsstrafgesetzbuches, der von der Vorschubleistung der Kuppelei handelt, ist eine Erhöhung des Strafmaßes vorgesehen; auch ist ein Zusatz beigefügt, der besagt: „Die Vermiethung von Wohnungen an Frauenspersonen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, ist nicht als Vorschubleistung anzusehen, sofern damit nicht eine Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der Mietherin verbunden ist." Hier hatte der Entwurf von 1892 den verhängnißvollen Zusatz, der ihm den Beinamen „der berüchtigte Bordellparagraph" verschafft hat, derselbe lautete nämlich : „Die Vermiethung . . bleibt straflos, wenn sie unter Beobachtung der hierüber erlassenen polizeilichen Vorschriften erfolgt." Diefe Bestimmung würde thatsächlich nicht eine Beschränkung, sondern eine Förderung der Unsittlichkeit gewesen sein und zur Kasernirung des Lasters beigetragen haben. Durch die jetzige Fassung des Paragraphen ist die Einrichtung von Bordellen ausgeschlossen. Auch § 181, der von der sogenannten „qualifizirten Kuppelei" handelt d. h. unter solchen, die gewohnheitsmäßig oder unter Anwendung von hinterlistigen Kunstgriffen oder zwischen Ehemann und Ehefrau, Eltern und Kindern, Vormündern und Pflegebefohlenen Geistlichen, Lehrern und Erziehern und deren Pfleglingen betrieben wird, entspricht fast genau der früherenKommissionsfassung und dem ursprünglichen Entwurf. Er enthält gegen den bis jetzt bestehenden § 181 des Strafgesetzbuches neben der Erweiterung auf Ehegatten eine bedeutende Strafverschärfung. Dem Strafgesetzbuch wurde em § 181a, der sich besonders mit 'den Zuhältern beschäftigt eingefügt. Ein Versuch im § 182 das Schutzalter für unbescholtene Mädchen von 16 Jahren auf 18 Jahre zu erweitern, scheiterte leider an dem Bedenken, daß eine solche Ausdehnung, im erhöhten Maße zu Erpressungsversuchen von lüderlichen Dirnen oder von deren Eltern ausgebeutet werden könnte.
Durch die frühere Kommission ebenfalls neu hinzugefügt war an dieser Stelle ein § 182a, der sogen. Arbeitgeber-Paragraph, der in dem Entwürfe von 1892 fehlte. Es handelte sich hierbei um Schutzvorschriften für weibliche Personen, die durch ein Arbeits- oder Dienstverhält- mß von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern abhängig sind. Scharfer Widerspruch wird aus den Parteien von der Linken des Reichstages erhoben gegen diejenigen Strafverschärfungen, welche zu § 184 des Strafgesetzbuches gemacht worden sind. Es handelt sich hierbei um die Verbreitung, Herstellung, Ankündigung und Anpreisung von un- verhielt sich ganz still; sie schob unverdrossen den Fahrstuhl weiter und schien nur den Wunsch zu kennen: die Mutter möglichst schnell nach Hause zu befördern.
So kurz die Strecke, so groß ihre Eile, war es aber doch Nacht geworden, ehe sie die Austria erreichten. Blendendes Licht strahlte ihnen von der Eingangsthüre entgegen, und Hardanger, der neugierig nach seinen Begleiterinnen gesehen, konnte eine erstaunte Bewegung nicht zurückhalten, als der Lichtschein deren Gesicht bestrahlte. „Wir sind ja Bekannte, Fräulein Molsberg!" rief er aus.
Frau Molsberg, die sich mühsam aus ihren Umhüllungen herausschälte, sah verwundert nach ihm um. „Wie so?"
„Ich habe die Ehre, seit vorgestern Ihrer Fräulein Tochter an der Table d'Hote schräg gegenüber zu sitzen. Ich vermuthe, es ist wohl ihr Herr Vater, der sie begleitet."
„Jawohl," bestätigte das Fräulein.
Wort- und phrasenreich ist sie mit Fremden nicht; gewiß hat ihr der Herr Papa das eingeprägt! dachte Hardanger bei sich. Er hatte das Paar bei Tische beobachtet und dem Vater kern Wohlgefallen abgewinnen können. Dieser war ein schöner alter Mann, mit schneeweißem Haar, verfallenen, aber regelmäßigen Zügen und dunklen Augen, die feurig in die Welt hinausblickten; sie stachen eigenthümlich ab gegen sein sonstiges stilles, ja scheues Wesen, gegen das Gedrückte in seiner ganzen Erscheinung. Auch mußte er der Ab- tödtung huldigen, das hatte Hardanger, der sehr zum Wohlleben neigte, mit stillem Schauder beobachtet. Er aß wenig, trank noch weniger, und
züchtigen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, die das Scham- und Sittlichkeits-Gefühl gröblich verletzen oder die geschlechtliche Lüsternheit zu erregen geeignet sind mit besonderer Vorkehr für Personen unter 18 Jahren. Das Strafmaß ist in diesem Paragraph durch die Kommission von Gefängniß mit 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 600 Mark auf Gefängniß bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 1000 Mark erweitert worden. Die Gegner behaupten, es werde nicht möglich sein, die angewendeten sittlichen Begriffe genau zu bestimmen. Man meint, es gebe keinen festen Maßstab, an dem die „Schamlosigkeit" oder „Schamhaftigkeit", die Erregung „geschlechtlicher Lüsternheit" gemessen werden könnte. „Scham- und Sittlichkeits-Gefühl" sei ein persön- sönlich wechselnder Begriff, sei auch bedingt von örtlichen Verhältnissen. Das sind natürlich Flausen. Der Begriff „gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeits - Gefühls" hat sich in unsere Gesetzgebung eingelebt, und so würde von einer allzu engherzigen Einschränkung bei unseren Richtern nicht die Rede sein.
Hinter den ß 184'(ursprünglich § 184 a) hatte der Centrums-Entwurf einen § 184b beigefügt, einen Theater-Paragraph gegen unsittliche theatralische Vorstellungen, Singspiele, Vorträge, Schaustellungen 2C. Leider hat die Regierung alles Mögliche aufgeboten, um diesen Paragraph zu Falle zu bringen. Und dies ist ihr in der Kommission auch gelungen. Man fürchtete, daß eine Einschränkung der polizeilichen Theater-Cen- sur durch einen solchen Paragraphen eintreten könnte. Die Kommission hat sich schließlich, um nicht Alles zu gefährden, mit einer Resolution begnügt, welcke die verbündeten Regierungen ersucht, „auf dem Wege verfchärfter Präsentiv-Maßregeln mittels der hierzu berufenen Verwaltungs-Organe dahin zu wirken, daß öffentliche theatralische Vorstellungen oder ähnliche Aufführungen nicht veranstaltet werden, welche durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeits-Gefühls Aergerniß zu geben geeignet sind". Hiermit wurde zugleich die andere Resolution verbunden: „die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, betreffend die Bekämpfung und Einschränkung der geschlechtlichen Krankheiten". Das Gesetz kann eine sichere Mehrheit im Reichstage haben, welche aus dem Centrum, den Konservativen und einigen anderen besteht — vorausgesetzt, daß die Mitglieder dieser Mehrheit anwesend sind. Schwacher Besuch des Reichstages kann das ganze Werk gefährden.
Deutsches Weich.
Berlin, 29. April.
* Dem Staatssekretär Grafen Aosa- dowsky ertheilt die ,Post' einen Verweis, weil er im Reichstag den Erlaß eines neuen Sozialistengesetzes nicht empfohlen hat. Die Behauptung, daß der Erlaß eines solchen Gesetzes die nicht sozialistischen Elemente des Volkes einschläfern werde, sei eine völlig unerwiesene Behauptung. Auch sei es nicht glücklich gewesen, auszuführen, daß die Regierung die bürgerlichen Parteien, wenn sie sich zur gemeinsamen Bekämpfung der Sozialdemokratie vereinigen, unter«
selbst das heitere Geplauder der Tochter mochte ihm nur selten ein Lächeln abzugewinnen. Muß die eine unverwüstlich gute Laune haben, um neben dem steinernen Gaste ihren Frohsinn zu bewahren! hatte der Beobachter mitleidig bei sich gedacht.
Es war also thatsächlich nicht als ganz Fremder, daß er ihr jetzt gegenüber trat. Darum glaubte er sich auch berechtigt, ihr auf verbindlichste Weise zu bemerken, wie es ihn nun doppelt freue, sie aus unangenehmer Lage habe befreien zu können; es sei ihm dies ein vielversprechender Beginn seines Grieser Aufenthalts. Außer einem Lächeln und einem freundlichen Neigen des Kopfes hatte sie aber keine Antwort für ihn; ganz damit beschäftigt, die hinfällige, augenscheinlich etwas gelähmte Mutter zu unterstützen, mit liebender Sorge deren Schritte zu lenken, konnte sie den wohlgesetzten Worten wohl keine gehörige Aufmerksamkeit schenken. Langsam führte sie die Kranke nach ihrem zu ebener Erde — wie es Hermann schien, neben dem seinen — gelegenen Zimmer.
Die Thür zu demselben ging auf, als die schlürfenden Schritte sich nahten, und der Vater, Hardangers Bekannter von der Table d'Hote trat heraus. „So spät, Lisbeth!" schalt er. „Ich hätte Hedwig für zu vernünftig gehalten. Dich der Nachtluft auszusetzen." Damit schob er die Tochter etwas zur Seite, dann, mit unverkennbarer Zärtlichkeit seine Frau erfassend, trug er sie mehr, als er sie führte, ins Jimmer.
„Das war etwas wie ein Abenteuer," sagte sich Hardanger, als die Thüre sich hinter der Familie geschlossen. „Der Prinz, der das schöne
stützen werde. Die Regierung müsse im Kampfe gegen die Sozialdemokratie vorangehen.
* Die Budgetkommission genehmigte den Ilachtragsetat für Kiaulfcho«, nachdem v. Bülow den Vertrag mit China vorgelegt hatte, dessen zweite Hälfte geheim ist und der übrigens keine Pachtsumme enthält. Eine Denkschrift des Admirals Diederichs über die Organisation und Zukunst Kiautschou's fand wegen der eingehenden Berücksichtigung der wirthschaftlichen Jntereffen allgemeinen Beifall.
* Dem Reichstage ist ein Gesetzentwurf betreffend die Aalnrakkeistungett für die 6c- waffttete Macht im Frieden zugegangen. Derselbe erhöht die Vergütungs-Sätze für Vorspann, wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Hebungen eingezogen werden, um 10 pCt., wobei die überschießenden Bruchtheile einer Mark auf eine volle Mark nach oben abgerundet werden. Die Quartier-Verpflegung zu den höhern Sätzen der Marsch-Verpflegung wird gesetzlich festgestellt und allgemein durchgeführt. Quartier ohne Verpflegung, also mit Magazin-Verpflegung, soll künftig für Mannschaften nur gefordert werden, wenn ausreichende Verpflegung durch den Quartiergeber nicht gesichert erscheint. Die Fourage soll möglichst sofort bezahlt werden unter Zugrundelegung der Preise des nächsten Hauptmarktortes. Bei Feststellung der Vergütung für Vorspann-Leistungen soll der halbe Tagessatz als Zuschuß hinzukommen, wenn die Gesammtleistung desselben Tages mehr als zwölf Stunden beträgt.
(Weitere Mittheilungen aus dem Deutschen Reiche befinden sich im zweiten Blatt.)
Aus dem Reichstage.
78. Sitzung vom 29. April l1« Uhr.
Präsident v. 2tuok eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten.
Bei der ersten Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden glaubt
Abg. Itickert (freis. Vgg.), daß eine Ueberweisung des Gesetzes an eine Kommission nicht erforderlich sei. Im Ganzen kann man ja mit den Fortschritten in der Novelle zufrieden sein.
Damit ist die erste Lesung erledigt.
Zweite Berathung des Gesetzes über elektrische Maßeinheiten in Verbindung mit den zu dem Gesetze eingegangenen Petitionen.
Berichterstatter Abg. Kruse empfiehlt, die Petitionen durch das Gesetz für erledigt zu erklären.
Die einzelnen Paragraphen werden mit unwesentlichen Aenderungen erledigt.
Es folgen sodann Petitionen.
Die Petition betr. Aufhebung des Jmpfgesetzes bezw. Beseitigung des Impfzwanges wird durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.
Die Petition betr. Einführung des Befähigungs- Nachweises im Baugewerbe empfiehlt die Kommission an die Regierung als Material zu überweisen.
Abg. Wetzner (Centrum) weist auf die Schutzbedürftigkeit des Handwerkerstandes und des Mittelstandes hin und bittet, die Petition der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen.
Abg. Wenoik (freis. Vgg.) tritt für den Kommissions- Antrag ein und beantragt, die Abstimmung auszufetzen.
Das Haus lehnt die Absetzung ab, worauf Benoit die Beschlußfähigkeit des Hauses bezweifelt.
Nach längerer Geschäftsordnungs-Debatte wird zur Auszählung des Hauses geschritten, welche die Anwesenheit von 141 Abgeordneten ergibt. Das Haus ist somit des chlußunfähig.
Nächste Sitzung 3 Uhr: Rest der Tagesordnung.
Fräulein erlöst, nur ist in diesem Falle das Fräulein nicht schön, und der Prinz, statt zu erlösen, muß sie einem Tyrannen zuführen. Daß dieser alte Mann einer ist, laste ich mir nicht nehmen." ♦ *
Als später Hardanger zum Abendessen in den Speisesaal sich begab, traf er Molsbergs bereits dort an. Der Vater erhob sich, um dem Ein- tretenden einige verbindliche Dankesworte zu sagen. So freundlich sie klangen, merkte man ihm gar wohl an, welche Ueberwindung es ihn koste, einen Fremden anzureden; sein ganzes Wesen war ungewöhnlich zurückhaltend, und die leise, schleppende Sprache war die eines Mannes, zwangloser heiterer Redeaustausch fremd geworden. Jedenfalls lag ihm der Wunsch fern, durch diesen Akt der Höflichkeit einen Verkehr mit dem jungen Manne anzubahnen. Hardanger aber war eine hervorragend gesellige Natur, eine von jenen, die jede Art von Gesellschaft dem Alleinsein vorziehen. Er war in Gries ganz fremd; im Speisesaal war augenblicklich niemand außer ihm und Molsberg; daß sie Süddeutsche seien, erkannte er an ihrer Sprache — dies gab hinreichende Gründe, deren Nähe aufzusuchen.
Mochten sie auch nur dem Kaufmannsstande angehören, auf welche er mit Verachtung herabsah, durch und durch anständig schienen sie doch zu sein; an diesem weltvergessenen Orte konnte man es sich deshalb gestatten, ein paar Stunden mit ihnen zu verplaudern. So setzte er sich denn zu ihnen, und die Unterhaltung, hauptsächlich von ihm und Fräulein Molsberg gesührt, war bald in vollem Gange.
Das Mädchen war nicht eigentlich schön; bis