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FuUmerMZeitung

Erscheint täglich, «.Ausnahme der Sonn« und Feier­tage. Bierteljährl.

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mit Unterhaltungs-Beilage „Illustrirte Sonntags-Zeitung!'

Druck und Verlag der Fuldaer Actiendruckeret petersgage Nr. -1 lDarmonie).

JuL'öa, Mittwoch, den 27. April 1898

Jahrgang

I tatzes auf halbem Wege stehen geblieben, indem nicht die Meisterprüfung, sondern die Gesellen­prüfung verlangt wird und auch hier eine fünf­jährige selbstständige Ausübung des Handwerks als Ersatz gelten kann. Zudem läßt das Gesetz außer den nicht abzuweisenden Erleichterungen für die Uebergangszeit noch Ausnahmen zu, so be­sonders, daß die Zurücklegung der Lehrzeit auch in einem dem Gewerbe angehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerk­stätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichts­anstalt ersetzt werden kann.

Wichtig ist sodann die weitere Bestimmung, daß sowohl im einzelnen Falle die untere Ver­waltungsbehörde (§ 128), als auch allgemein der Bundesrath oder die Landeszentralbehörden (§ 128), als auch endlich, salls die vorgenannten von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, die Handwerkskammern (§ 130) und Innungen (§ 81a) Bestimmungen über die zulässige Zahl von Lehr­lingen, die je gehalten werden dürfen, treffen können. Es soll damit der sog. Lehrlingszüch­terei entgegen getreten werden. Diese Bestimm­ungen finden mit Recht nicht bloß auf die Hand­werkslehrlinge, sondern auf alle Lehrlinge An­wendung. Zn der That findet eine mißbräuchliche Ausdehnung der Lehrlings-Beschäftigung — nicht zum Zwecke der Ausbildung, die unter der Ueber- zahl leiden muß, sondern zur Ausnutzung der­selben als billigere Arbeitskraft — nicht bloß im Handwerk, sondern auch in Fabriken und weit mehr noch im Handelsgewerbe statt. Diese Lehr­lingszüchterei führt zur Bildung eines unglücklichen, wirthschaftlich und sittlich verkommenen Prole­tariats, das durch das Ueberangebot billigster । Arbeitskraft dann später auch den Stand der selbstständigen Kaufleute und Handwerker usw. in's Proletariat herabdrückt.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lehrmeister und Lehrling sind im Lehrvertrage festzusetzen. Derselbe muß binnen vier Wochen | nach Beginn der Lehre, der Probezeit, schriftlich abgeschlossen werden (§ 126b). Die Hauptbeding­ungen : Bezeichnung des Gewerbes, Dauer der Lehrzeit, gegenseitige Leistungen, Voraussetzungen der Auflösung des Vertrags müssen in den Ver­zug festgeiegt werden. Derselbe muß vom Meister, vom Lehrling und von dessen Vater oder Vor­mund unterschrieben und letzterem ein Exemplar eingehändigt werden. Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist auch dieser eine Abschrift des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß einzureichen. Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor der Innung erfolgt (§ 129b). 9

Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn, sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen Der- pflichket (§ 127 a). Anderseits ist der Lehrherr gesetzlich (nicht bloß durch Vertrag) verpflichtet, „den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- kommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeig-

vorliegen, dieselben nicht schon jetzt mit Beginn des gegenwärtigen Etatsjahres außerhalb des Rah­mens der Novelle ihren Altersgenossen gleichzu­stellen, zumal dieselben ohnehin schon lange Jahre hindurch ohne persönliche Schuld recht empfind­liche Einbußen erlitten haben."

* Der „Attnd der Kandrvirlße" hat etwa 200 Reichstags-Kandidaten aufgestellt, darunter aber nicht einen einzigen, der auf dem Stand­punkte des Centrums steht, soweit wir sehen, auch nicht einen einzigen Katholiken. Diese einfache Thatsache fagt für den katholischen Reichstagswähler über den wahren Charakter des „Bundes" mehr, als lange Abhandlungen.

* Dem Vernehmen der ,Köln. Volksztg/ nach wird dem Reichstag noch ein Gesetzentwurf zu­gehen, welcher die WeHeinfuhr nach Denlfch- rand bester regelt wie jetzt. Bekanntlich ist die bisherige Handhabung der Grenzsperre gegen die Vieheinfuhr auf Grund des Reichsviehseuchen- gesetzes an den verschiedenen Grenztheilen eine sehr verschiedene. So z. B. darf holländisches Vieh die rheinpreußische Grenze nicht überschreiten, weil in Holland die Maul- und Klauenseuche herrsche, während dänisches Vieh zur Einfuhr über die schleswig-holsteinische Grenze zugelasten wird, obwohl man behauptet, daß in Dänemark die viel gefährlichere Perlsucht des Rindviehes herrsche. Eine gleichmäßigere Regelung dieser Sache, die bisher zu vielem Aerger und vieler Mißstimmung Anlaß gegeben hat, kann nur dankbar begrüßt werden.

* München, 26. April. Zum Befinden desKönigs Otto von Bayern schreiben die ,Münchener Neuesten Nachr/: „In maßgebenden Hofkreisen ist man der Meinung, daß die jüngsten Alarmnachrichten über das Befinden des Königs von einer bestimmten Person oder von einer ganzen Truppe mit irgend einer Absicht in die Presse lancirt werden. Leider ist trotz aller Nach­forschungen es bis jetzt nicht gelungen, dem oder den Betreffenden auf die Spur zu kommen."

felnd. „Sie machen eher den Eindruck einer Ka­tharina II. oder einer Semiramis, als den einer im Sohne aufgehenden Mutter . . . Sehen Sie doch nur in den Spiegel," fuhr er fort, als sie widersprechen wollte. „Schon allein die Art, wie Sie Ihren Kopf tragen, beweist, daß Sie für zweite Rollen nicht taugen. Wissen Sie auch, daß ich Sie an der Kopfhaltung erkannt habe? Sind Sie nicht heute Morgen in der Wolfsgasse gewesen?"

„Ja. . . Warum die Frage?"

„Sehen Sie wohl. Ich ging in ziemlicher Entfernung hinter Ihnen her. Mein erster Ge­danke war: wer ist doch die Frau mit der stolzen Haltung? Der zweite, der sich daran reihte, war: das kann nur Frau Hardanger sein. Der dritte ..."

„Ah, es gab also noch einen dritten?"

„Gewiß: was bringt gerade diese Frau in jene schmutzige Gasse?"

Sie lächelte. „Man merkt, daß Sie hier fremd sind; Sie wüßten sonst, daß Wohlthätig- keit Trumpf ist hier zu Lande. Unter dem Schutze unserer in Ehrfurcht geliebten Landesmutter sind wir Alle so etwas wie Armenpflegerinnen."

„War es nicht ein saurer Gang in jene Spe- unke, in welche ich Sie eintreten sah?"

Sie zuckte die Achseln. „Schön war es dort allerdings nicht! Ein betrunkener Mann, halb toll von Opium und Schnaps; eine weinerliche Frau, kranke Kinder . . . das obligate Inventar Melodrama und Schauerroman." Sie griff sich an die Stirne. „Nun kommt mir's mit einem Male, an wen mich der Mann, den ich dort sah, ein klein wenig erinnerte."

Deutsches Deich.

Berlin, 26. April.

* Der König von Sachsen erläßt eine D a n k s a g un g für die „rührenden und erhebenden Kundgebungen der Treue und Anhänglichkeit", die ihm in überaus reichem Maße aus allen Kreisen der Bevölkerung anläßlich seines Jubi­läums zugegangen sind. „Ich habe in Allem," sagt der König, „den Ausdruck aufrichtiger Liebe Meines Volkes gefunden, in der Ich den schönsten Lohn Meiner Lebensarbeit erblicke."

* Der Mnndesralh überwies in seiner heutigen Sitzung die Mittheilung, betreffend die Beschlüsse des Landesausschusses von Elsaß-Loth- ringen zu der Uebersicht der Ausgaben und Ein­nahmen der Landesverwaltung von Elsaß-Loth- ringen für 1896/97 den zuständigen Ausschüssen. Das Gesetz, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Per­sonen wurde in der Fassung der Reichstagsbe- fchlüsse angenommen. Den Ausschußberichten be­treffend den Antrag Preußens, enthaltend Ab­änderungen des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Fe­bruar 1875 und des Gesetzes vom 21. Juni 1887 wurde die Zustimmung ertheilt, ebenso den Beschlüssen des Landesausschusses zu dem Ent- wurf eines Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betr. die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Elementarschulen.

* Nach dem Schluffe der Berathungen des Reichstages will — so wird berichtet — die Regierung mit einer Programm Erklärung über die Mähte« aus den Plan treten. Wir werden sehen, ob die Nachricht zutreffend ist. Unwahrscheinlich klingt sie ganz und gar nicht.

* Zum Bfarr - Dolalionsgesetz wird der ,Köln. Volksztg/ geschrieben: „Nachdem in dem neuen Gesetze über die Aufbesserung der katholi­schen Pfarrer die odiöse Ausnahmestellung der­jenigen Geistlichen, die während des Kulturkampfes außerhalb Deutschlands thätig gewesen sind, preis­gegeben worden ist, dürfte bei der verschwin­dend kleinen Zahl dieser Her, en kein Grund mehr

△ Regelung des Lehrlingswesens im Handwerke.

i.

Das neue Handwerkerschutzgesetz vom 27. Juli 1897 bezweckt vor allem eine bessere Ausbildung der Lehrlinge im Handwerke. Es hat die Siche­rung derselben den zu bildenden Innungen und Handwerkskammern zur vornehmlichsten Aufgabe gestellt. Die persönliche Tüchtigkeit und Leistungs­fähigkeit des Handwerkers ist eben die unent­behrliche Voraussetzung für alle Hilfeleistung, die durch genossenschaftlichen Zusammenschluß oder durch Staat und Gemeinde dem Handwerker ge­boten werden kann. Die technische wie die sitt­liche Tüchtigkeit des Handwerkerstandes setzen aber in erster Linie die rechte Verwendung der Lehr­zeit voraus. Wenn man früher geglaubt hat, hier solle man es den Lehrmeistern und Lehr­lingen überlassen, für eine gute Ausbildung des jungen Handwerkers zu sorgen, so haben die heute allgemeinen Klagen über die Mißstände im Lehrlingswesen den unumstößlichen Beweis er­bracht, daß sowohl der Lehrling wie auch der Meister durch das Gesetz geschützt werden müssen. Dementsprechend hat das Handwerkerschutzgesetz denn auch eine Reihe werthooller Bestimmungen getroffen, die wir kurz darlegen werden.

Zunächst muß der Lehrling, der bei einem Handwerker eintritt, gesichert sein, daß er eine gute Ausbildung und Erziehung findet, von denen seine ganze Zukunft abhängt. Die Lehrzeit in der Werkstatt ist seine Schule für das Leben. Zu diesem Zwecke bestimmt das neue Gesetz, daß Personen, welche sich nicht im Besitze der bürger­lichen Ehrenrechte befinden, das Halten oder die Anweisung von Lehrlingen untersagt ist und den­jenigen ganz oder auf Zeit entzogen werden kann, welche sich wiederholt grober Pflichtverletzung gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vor­liegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. Endlich kann die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen solchen Per­sonen entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen An­leitung eines Lehrlings nicht geeignet sind. (§§ 126, 126 a der Gewerbeordnung). Ferner steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwan- zigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen foll, entweder die von der Handwerkskammer vor­geschriebene Lehrzeit, oder so lange die Handwerks­kammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehr­zeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch per­sönlich das Handwerk selbstständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung thätig gewesen sind. (§ 129 Abs. 1).

Damit ist der Grundsatz anerkannt, daß der Meister, welcher Lehrlinge ausbilden will, seine Befähigung nachgewiesen haben soll. Leider ist das Gesetz bezüglich der Anwendung dieses Grund-

„Nun?" fragte Tennenbach zerstreut.

„An Jemand, mit dem ich Sie ein paar Mal zusammen gehen sah; es hieß. Sie seien mit ihm früher sogar gut befreundet gewesen. Er besuchte Sie in H., erfreute sich indessen eines zweifel­haften Rufes." 1

Tennenbach war aufmerksam geworden. „Ich verkehrte mit so manchen ..." begann er.

„Doch wohl nicht ausschließlich mit räudigen Schafen? Mir fiele der Name dieses Mannes gar nicht ein, hätte ich nicht den Vorzug gehabt, kürzlich seinen Halbbruder zu sehen ... ich meine Ihren Freund Burgholz."

Tennenbach fuhr empor und beinahe hätte man meinen können, sein farbloses Gesicht sei noch um einen Gedanken blasser geworden. „Warum nicht gar?" rief er. „Der ist ja in Amerika."

„Kann man von dort nicht zurückkommen? Wissen Sie bestimmt, daß er dort gewesen? Eigentlich ist es mir aber recht gleichgiltig, ob der Mann Butz oder Burgholz heißt."

„Hatte er etwa eine Narbe, einen Schmiß hoch oben auf der Stirne, über dem rechten Auge?"

„Nein . . . oder vielmehr ich weiß nicht. Er hatte den Hut auf, oder er setzte ihn wieder auf, kurz, die Stirne war beschattet, so viel er­innere ich mich. Wie gesagt, persönlich habe ich für den Mann gar kein Interesse. Mein Mann vermeidet es, von dem Brüderpaar zu reden, und ich trage kein Verlangen danach, von ihm zu hören Ganz dunkel schwebt mir vor, als sei da eine zweifelhafte Geschichte vorgefallen, während Emil und ich unsere großen Reisen machten, eine Geschichte, die nicht zum Ruhme des Geschlechts der Äurgholz gereicht."

Das Bild seiner sanften Braut stieg vor Tennenbachs Augen auf. „Es genügt, wenn die Frau den Mann hingebend liebt; er soll bei ihr ausruhen können, um sich nicht in Unrast zu verzehren."

„Aha, ich verstehe: bei Ihnen gilt die Frau als eine Art Beruhigungsmittelchen," meinte sie boshaft. „Ich fürchte beinahe, unsere Ansichten gehen recht weit auseinander."

Tennenbach war aufrichtig in seine Braut ver- liebt, und doch kam ihm der Gedanke, ob dies schöne stolze Welb an seiner Seite nicht die richtige Gefährtin gewesen wäre.

„Was beginnen Sie nun mit Ihrem Ueber- schuß an Ehrgeiz?" fragte er sie plötzlich. „Ich habe Hardanger nur wenig gekannt, doch meine ich nicht zu irren, wenn ich ihn für Jemand halte, der ruhig genießen, jeder Anstrengung sich fern halten will."

„Sie beurtheilen ihn ganz richtig. Wenn leme Blumen auf allen Ausstellungen mit Preisen bedacht werden, wenn seine Schußliste ein paar Hasen oder Rehböcke mehr aufweist als die seiner Freunde, so ist damit für ihn der Gipfelpunkt der Glückseligkeit erreicht. Ich richte meinen Ehrgeiz auf meinen Sohn; der soll erreichen, was ich für meinen Mann geträumt."

Sie hatte scherzhaft bleiben wollen, als sie ihres Mannes erwähnte; ihr selbst vielleicht un­bewußt, war aber ein bitterer Beigeschmack in ihre Rede gekommen, der ihren Zuhörer eigen« thümlich berührte. Arme Frau, dachte er bei sich, was hat doch die Ehe mit dem geistig unter ihr stehenden Manne aus ihr gemacht?

„Wird Ihnen das genügen?" fragte er zwei­

neten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrling nicht Arbeitsverrich- tungen zugewiesen werden, welche seinen körper­lichen Kräften nicht angemeffen sind." Ins­besondere darf er dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienst­leistungen dürfen nur solche Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn Kost oder Wohnung er­halten, herangezogen werden (§ 127). — lieber« mäßige und unanständige Züchtigungen, sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten (§ 127 a).

Diesen grundliegenden Bestimmungen sind noch weitere beigefügt, die in einem folgenden Artikel aufgeführt werden sollen.

Aus dem Reichstage.

•OP 75. Sitzung vom 26. April l'/t Uhr.

Am Bundesrathstisch: Graf Posadowskv, Dr. Nieberding und Kommissare.

Das Haus ist schwach besetzt.

Präsident Freiherr v. Mol: Ich heiße die Herren bestens willkommen und hoffe, daß die noch nicht An­wesenden recht bald erscheinen werden. (Heiterkeit.) Ich schlage vor, daß wir, ohne uns zu übereilen, uns gehörig an die Arbeit halten, um bald damit aufzuräumen. (Bravo!) Ich habe den Herren sodann mitzutheilen, daß auf meine unter der Voraussetzung der Zustimmung des Reichstags namens desselben erfolgtetelegraphische Beglückwünschung an Seine Majestät den König Albert von Sachsen zur Feier des 23. April folgende Depesche eingegangen ist: „Sehr geehrt durch die Glückwünsche des deutschen Reichs­tags bitte ich, demselben meinen Dank übermitteln zu wollen. Albert."

Das Andenken des verstorbenen Abg. Schöning (k.) ehrt das Haus in der üblichen Weise.

Erster Gegenstand der Tagesordnung ist die erste Berathung des Gesetzentwurfs betr. die elektrischen Maßeinheiten.

Staatssekretär Graf Msadowskq empfiehlt den Entwurf, welcher bezwecke, die Werkzeuge zum Messen elektrischer Maßeinheiten ebenso unter Schutz zu stellen, wie alle anderen Maße und Gewichte und sie so nicht nur in das bürgerliche Leben, sondern auch in das bürger­liche Recht einzuführen.

Hohe Ziele.

Roman von L. von Reidegg.

8 ------ (Nachdruck verboten.)

Nach einer kurzen Pause fuhr Frau Har­danger fort:

„Es freut mich, eine der ersten zu sein, die Ihnen gratuliren darf. Es versteht sich ja, daß ich Ihnen alles Gute wünsche, aber — nehmen Sie mir die aufrichtige Bemerkung nicht übel — der Entschluß überrascht mich. Warum heirathen Sie denn eigentlich?"

Tennenbach sah sie befremdet an. Originell war seine Jugendflamme wohl immer gewesen, sie schien sich aber doch eigenthümlich entwickelt zu haben. „Warum? Nun, um eine glückliche Häuslichkeit zu besitzen. Sie selbst haben ja doch auch geheirathet."

„O ich! Was bleibt uns Frauen übrig? Für uns ist die Heirath der Weg zur Freiheit. Ein Mann, wenigstens ein solcher, der nicht zur Dutzeudwaare gehört, sollte sich aber hüten, ein Bleigewicht sich an die Füße zu hängen."

„Ist Glück ein Bleigewicht?"

»Sie mißverstehen mich absichtlich," gab sie etwas ungeduldig zur Antwort. „Man kann doch unmöglich sein Glück zugleich im Vorwärts­streben und im patriarchalischen Sichgenügenlassen suchen. Wer ersteres will, der muß aber frei fein, frei wie der Vogel; keine kleinlichen Rück­sichten, keine erbärmlichen Sorgen dürfen ihn hemmen. Allenfalls könnte ich noch gelten lassen, daß der Mann eine Frau erwählte, welche fein Streben theilt, die ihn anspornt und unterstützt." |