Fuldaer M Zeitung
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M 56.
Iu^öer, Donnerstag, den 10. März 1898
25. Jahrgang.
Die geplanten Abänderungen der Konkursordnung."
Von Dr. jur. W. Brandts.
(Nachdruck verboten.)
Der gegenwärtig in der Reichstagskommission berathene Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen der Konkursordnung, hat in erster Linie die Aufgabe, das Konkursrecht mit den neuen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches und der Civilprozeßordnung in Einklang zu bringen. Er beschränkt sich jedoch nicht hierauf, sondern es wird die Gelegenheit benutzt, auch einige Aenderungen vorzunehmen, welche nach Ansicht der Regierung dringlich oder allgemein begehrt sind. In dieser Richtung ist der Entwurf jedoch sehr zurückhaltend und der Handelsstand, welcher von der Gesetzgebung einen größeren Schutz gegen die gewerbsmäßigen Pleitemacher verlangt, wird ziemlich enttäuscht sein. Immerhin bringt der Entwurf einige Verbesserungen und eine weitere Reform wird in Aussicht gestellt, so bald die Gesetzgebungsmaschine, welche jetzt auch noch die Abänderungen der Civilprozeßordnung und das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu bearbeiten hat, diese ihre nächsten durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches bedingten Aufgaben bewältigt haben wird. Also bald wird der Moment der Ruhe in der Gesetzgebung des bürgerlichen Rechts allerdings nicht eintreten, da, wenn das Reich seine Gesetze fertig gestellt hat, die einzelnen Staaten schleunigst daran gehen müssen, einen Anschluß ihrer vielfach in den Grundzügen abweichenden, aber doch zur Ergänzung bestimmten Gesetze mit den neuen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches herzustellen.
Was nun das Konkursrecht betrifft, so wird der Umfang der Konkursmasse gesetzlich verkleinert. Die Gegenstände, welche zum Hausrath gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, können nämlich nach der neuen Civilprozeß- Ordnung dann nicht gepfändet werden, wenn ihr voraussichtlicher Erlös zu ihrem Werthe für den Haushalt des Schuldners außer Verhältniß steht. Es ist nur folgerichtig, daß solche Sachen auch im Konkurse nicht genommen werden. Gegenwärtig gehört auch der Nießbrauch des ver- heiratheten Gemeinschuldners an dem Vermögen seiner Frau oder seiner Kinder während der Dauer des Verfahrens zur Konkursmasse, insoweit der Nießbrauch mehr einbringt, als der Gemeinschuldner zum Unterhalte für sich, die Ehefrau und die Kinder bedarf. Diese Bestimmung ist aufgehoben. Der Nießbrauch des Mannes an dem Vermögen der Frau und der Kiuder endigt nämlich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch welchen der Konkurs über das Vermögen des Mannes eröffnet wird. Aber auch schon vorher können die Rechte des Mannes der neuen Civilprozeß-Ordnung zufolge nicht gepfändet und aus diesem Grunde auch nicht zur Konkursmasse gezogen werden. Es liegt die Anschauung zu Grunde, daß das Vermögen der Frau und Kinder eben deren Eigenthum bleibt und zu anderen Zwecken dem Manne bezw. Vater übergeben ist, als zur Befriedigung seiner Gläubiger.
Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft,
Wege und Ziele.
Roman von A. Jüngst.
7 ------ (Nachdruck verboten.)
Als Inge geendet, blickte sie mit fragenden Blicken sich um, ein stolzer Triumph leuchtete aus ihren Augen.
„Parbleu," rief Graf Hellborn, „die kleine Hexe versteht's!"
„Das ist Musik, das ist Musik!" murmelte der junge Künstler entzückt. „Noch ungeschult und ungelenk, aber Gold, echtes reines Gold!"
„Du singst gut," sagte die Prinzessin, an deren Antlitz die Blicke des Kindes erwartungsvoll hängen geblieben. „Von wem hast Du es gelernt?"
„Von mir selbst, von den Vögeln, dem Winde;
ich weiß nicht von wem. Ich konnte es."
„Aber die Lieder?" wandte Baronin Landseer ein. „Die Lieder hast Du doch nicht aus Dir selbst gelernt?"
Ein trotziges Lächeln kräuselte die schwellenden Lippen.
„Viele Lieder habe ich früher von meinem Bruder gehört, andere auf dem Jahrmarkt von umherziehenden Musikanten oder auf der Gaffe im Hörsum, wenn ich Winters in die Schule gehe."
„Gut, so singe noch eins," befahl Prinzessin Sarolta, ohne auf die abmahnende Bewegung ihrer Schwägerin zu achten.
Ohne Zaudern hob Inge wieder an: „Ich weiß nicht, was soll es bedeuten."
Die schwermüthige Weise zitterte in leisen zauberischen Tönen von den jugendlichen Lippen
so wird diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes nicht beendigt, es findet also eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht statt, vielmehr gehört das Gesammtgut zur Konkursmasse des Mannes. Anders verhält es sich, wenn über das Vermögen der Frau der Konkurs eröffnet werden sollte. Da der Mann im wesentlichen der alleinige Verwalter des Gesammtgutes ist und es in dessen Hand während der Ehe ungetrennt vereinigt bleiben soll, so ist der Antheil der Frau schon außerhalb des Konkurses der Pfändung nicht unterworfen und kann daher zu ihrer Konkurs- maffe nicht gezogen werden.
Dem Gläubiger ungünstig ist auch die Stellung, welche der Entwurf in der Frage einnimmt, ob die Annahme oder die Ausschlagung einer vor der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner angefallenen Erbschaft oder eines Vermächtnisses dem Gemeinschuldner oder dem Konkursverwalter zustehl. Diese Frage, welche gegenwärtig in den verschiedenen Rechtsgebieten eine verschiedene Antwort gefunden hat (in den Gebieten des Preußischen Landrechts und des französischen Rechts in dem Sinne, daß Erbschaft oder Vermächtniß nur von dem Verwalter ausgeschlagen werden kann, in den Gebieten des gemeinen und sächsischen Rechts ebenso bei Vermächtnissen, während Erbschaften der Schuldner ausschlagen kann), entscheidet der Vorwurf dahin, daß die Entscheidung stets dem Gemeinschuldner freisteht, weil der Erwerb von Erbschaften und Vermächtnissen nicht nur einen vermögensrechl- lichen, sondern zugleich einen persönlichen Charakter habe.
Zu Gunsten der Gläubiger ist die Streitfrage entschieden, ob Ehefrauen und Kinder Unterhaltsansprüche als einfache oder bevorrechtigte Gläubiger geltend machen können. Sie sollen diese Ansprüche überhaupt nur für die Vergangenheit und zwar als einfache Gläubiger anmelden können, für die Zukunft überhaupt nicht.
Für die Fälle, wo der Gemeinschuldner eine Sache gemiethet oder gepachtet hatte, oder wo er eine Person engagirt oder gemiethet, oder mit ihr einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, bleibt im Falle der Konkurseröffnung dem einen wie dem andern Theil das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsfrist soll aber nicht mehr die ortsübliche fein, sondern, da das Bürgerliche Gesetzbuch gesetzliche Fristen vorgeschrieben hat, diese gesetzliche Frist. Eine Vorauserhebung von Mieth- oder Pachtgeldern seitens des Gemeinschuldners ist nur wirksam, soweit sie sich auf den Mieth- oder Pachtzins für das bei Eröffnung des Konkurses laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht. — An der ersten Stelle der Konkursgläubiger rangiren gegenwärtig die Forderungen von Arbeits- oder Dienstlohn seitens solcher Personen, die sich dem Gemeinschuldner für dessen Haus, Wirtschaft oder Geschäft zu „dauerndem Dienst" verdungen hatten. Es soll genügen, daß sie sich, wenn auch nur vorübergehend, zur „Leistung von Diensten" verdungen hatten.
Das sind die wichtigsten Neuerungen im Gebiete des Konkursrechts. Die Aenderungen im Konkursverfahren sind weniger bedeutend.
und drang ergreifend in die Herzen der Zuhörer. Ein rothgoldener Sonnenstrahl, der seitlich durch das Grün der Orangenbäume sich einen Weg gebrochen, glitt über das braune, scharf geschnittene Gesichtchen und spielte mit wechselnden Lichtern auf dem bunten Kopftuche und der glänzenden Bernsteinkette. Aller Augen hingen wie gebannt an der auffallenden Erscheinung, neben welcher die zarte blonde Lora fast verschwand.
„Das Mädchen wird einmal eine Schönheit werden, eine wahre Loreley," raunte Hellborn dem Amtshauptmanne zu.
„Um des Himmels willen lassen Sie das tolle Geschöpf so etwas nicht hören," gab dieser unwillig zurück; „das würde der Landstreicherin den Kopf vollends verdrehen."
„Es ist genug jetzt," sagte Gräfin Ostheim, welche durch die Schaustellung des Kindes und dessen offenbares Gefallen daran peinlich berührt wurde. „Wir danken Dir für Deinen Gesang, Inge, und Euch noch mehr, guter Freund," fügte sie hinzu, dem Landmanne die Hand zum Abschied reichend, „für die liebevolle Sorge, mit der Ihr Euch unseres Töchterchens angenommen habt. Wenn wir jemals etwas für Euch oder die Euern zu thun vermögen, soll es an uns nicht fehlen; nicht wahr, Bruno?"
„Gewiß nicht," stimmte der Graf eifrig zu; „ich reite so wie so nächstens ein Mal zu Euch hinüber, Gerrit. Es sind fo viele Jahre verstrichen feit meiner letzten Anwesenheit in Ost- Heim, daß ich mich kaum mehr auskenne in Moor und Haide."
„Fräulein Schöller," wandte sich die Schloß- Herrin an die während des Gesanges eingetretene
Gegenwärtig wird die Einleitung eines Konkursverfahrens oft deshalb abgewiesen, weil nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Trotzdem können die Gläubiger ein Interesse an der Einleitung des Verfahrens haben, insbesondere um durch den Konkursverwalter beseitigte Vermögensstücke des Gemeinschuldners herbeizuschaffen; der Konkurs soll darum in Zukunft auch dann eröffnet werden, wenn ein zur Deckung der entstehenden Kosten ausreichender Geldbetrag vorgeschoffen wird. Zugleich soll bei Gericht ein jedermann zugängliches Verzeichniß derjenigen Schuldner geführt werden, bezüglich deren in den letzten fünf Jahren das Konkursverfahren wegen ungenügender Masse nicht eröffnet werden konnte. — Die Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen kann von 3 auf 2 Wochen herabgesetzt werden. — Soll das Geschäft des Gemeinschuldners geschlossen werden, so muß der Verwalter vorher dem Gemeinschuldner, sofern derselbe obne Aufschub zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung machen. Die Schließung des Geschäfts kann vom Gericht untersagt werden, wenn ein Zwangsvergleichsvorschlag vom Gemeinschuldner eingereicht ist. — Die G e s ch ä f t s- bücher des Gemeinschuldners gehören zur Konkursmasse, dürfen aber nur mit dem Geschäft im Ganzen und nur insoweit veräußert werden, als sie zur Fortführung des Geschäftsbetriebes unentbehrlich sind, keineswegs aber als Makulatur. — Für die Gebühren des Konkursverwalters können die einzelnen Staaten einen festen Tarif aufstellen; andernfalls wird die Gebühr nicht mehr von den Gläubigern, von denen oft nur einer ober einige im Schlußtermin erscheinen, festgesetzt, sondern nach deren Anhörung vom Gericht.
Die Bestrafung wegen einfachen Bankrotts ist insofern verschärft, als nicht nur auf Gefängniß bis zu 2 Jahren, sondern bis zu 5 Jahren und zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Als neuer Fall des einfachen Bankrotts ist hinzugefügt, wenn der Ge- lycinschulgner in der^Absicht die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Maaren oder Werthpapiere auf Kredit entnommen und erheblich unter dem Werthe veräußert hat.
Die Wünsche derer, welche eine Erschwerung der gewerbsmäßigen „Pleiten" fordern oder gar einem Gemeinschuldner die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte, die Bekleidung von Ehrenämtern 20. entziehen wollen, wie es in Frankreich zum Theil der Fall ist, finden also keine Erfüllung. Ebensowenig aber auch das berechtigte Verlangen, vorzubeugen, daß ein Zwangsvergleich insbesondere durch die Stimmen der Verwandten des Gemeinschuldners zum Nachtheil der übrigen Gläubiger angenommen werden kann. Man kann nur hoffen, daß es nicht allzu lange dauert, bis unsere Regierung auch zu einer Inangriffnahme der letztem Reform Zeit gewinnt.
Deutsches Deich.
Berlin, 9. März.
* Der Kaiser besuchte heute früh, am Todestage seines Großvaters, des Kaisers Wilhelm L, Erzieherin, „wollen Sie die Güte haben, die Leute hier in's Gesindezimmer zu führen und von Frau Weiße mit einem tüchtigen Imbiß versehen zu lassen. Lora mag mit hinuntergehen; aber bringen Sie die Komtesse gleich wieder herauf. Adieu, Gerrit! Adieu, Inge!"
Der Arbeiter, welcher sich durch die huldvolle Entlassung nicht wenig erleichtert fühlte, sah die Gräfin mit stummem Danke an und machte mit wiederholten Kratzfüßen gegen die Gesellschaft Kehrt. Inge aber warf einen trotzigen, zürnenden Blick auf die vornehme Dame, welche ihren Triumph zu einem vorzeitigen Ende brachte.
„Ich kann allein gehen," stieß sie herb hervor, als Lora ihre Hand fasten wollte, und ohne Abschiedsgruß verließ die gekränkte Dünenschöne die Terrasse.
4.
Vor dem Lattenzaune der Hütte am Erlen- weiher hielt eine stattliche Reiterin ihren schnaubenden Rappen an.
„Sie wollen also wirklich dort hinein, Durchlaucht?" fragte der Begleiter der Dame, Amts- hauptmann von Delstern.
„Wenn Sie mich genauer fännten, lieber Amtshauptmann, würden Sie wissen, daß ich Alles, was ich mir vornehme, auch aussühre," lächelte Prinzeß Sarolta von Hohenburg, das schöne Haupt mit dem wallenden Federschmuck übermüthig zurückwerfend. „Die junge Hexe habe ich gesehen und ganz wie den Teufel gefunden, und nun will ich auch die Alte in Augenschein nehmen. Und da Mohammed nicht zum Berge kommt, muß wohl ober übet der Berg sich bequemen."
das Mausoleum zu Charlottenburg und legte in der Gruft einen Kranz am Sarge Kaiser Wi lhelm I. nieder. Dort wurden auch die .hier eingetroffenen Kränze anderer Fürstlichkeiten niedergelegt, einer von den großherzoglich badischen Herrschaften. Mittags erschien die Prinzessin Friedrich Karl und legte ebenfalls einen Kranz in der Gruft nieder.
* Die ,Nordseezeitung' berichtet, daß der Kaiser bei seinem Besuch auf der Unterweser am Freitag in ernster Gefahr geschwebt habe. Das genannte Blatt schreibt:
Der Kaiser verließ den Panzer „Kurfürst Friedrich Wilhelm" auf einer kleinen Dampfbarkasse, die von der Westseite des Stromes zugewendeten Steuerbordseite des Schiffes abfuhr. Als die Barkasse gerade um das Heck des Panzers herumbog, pufferte der Fischdampfer „Seestern" seewärts steuernd die Backbordseite des Kriegsschiffes. Beide Fahrzeuge, deren Führer erst im letzten Augenblick das andere Boot erkennen konnten, steuerten direkt auf einander zu, und die Gefahr eines vielleicht verhängnißvollen Zusammenstoßes wäre sehr groß gewesen, wenn nicht der Kapitän des „Seestern" mit schnellem Entschluß das Ruder hart backbord gelegt hätte. So passirte der „Seestern" eben hinter der kaiserlichen Barkasse. Der Kaiser hat sich, wie wir hören, äußerst lobend über das schnelle und schneidig ausgeführte Manöver ausgesprochen und sich die Namen des Fischdampfers und seines Kapitäns nennen lassen.
* Bei dem Reichskanzler Fürsten zu Hohenlohe fand heute Abend ein kleines parlamentarisches Diner statt, zu welchem u. A. Einladungen erhalten haben: Die Mitglieder des Reichstages, Professor Dr. Kropatscheck, Oberlandesgerichtsrath Dr. v. Buchka, Kammerherr Graf v. Kanitz-Podangen, Sanitätsrath Dr. Hoef- fel, Landgerichlsrath Gröber, Oberlandesgerichtsrath Roeren, Rechtsanwalt Trimborn, Pfarrer Harl, Pfarrer Professor Hofmann, Rechtsanwalt Nadbyl, Müller-Fulda, Wirkl. Geh. Rath Dr. v. Bennigsen, Dr. Hammacher, Professor Dr. Friedberg, Dr. Barth. Ferner Unterstaatssekretär Humbert, die Gesandten Dr. v. Bülow und Graf Wolff-Metternich, Wirkl. Geh. Ober» Reg.-Rath Freiherr v. Wilmowski und Geh. Ober-Reg.-Rath Guenther.
* Zur Kinkommen-Dorkage für die Geistlichen meldet ein parlamentarischer Berichterstatter, es sollen in der dem preußischen Landtage demnächst zugehenden Regierungsvorlage die Mindestgehälter der evangelischen Geistlichen auf 1800, die der katholischen auf 1500 Mark festgesetzt fein. Diese Gehälter sollen bis 4800 und 3200 Mark steigen.
* Der Kieöer'fche Vorschlag zur Deckung der Ikotlenkoste« findet, so schreibt die.Deutsche Tagesztg/, „auch in den Kreisen Anklang, die dem Centrumsführer sonst ferne stehen. Man verhehlt sich zwar nicht, daß die staatsrechtlichen Bedenken begründet seien, glaubt aber, daß sich eine Form finden ließe, die sowohl dem Grundgedanken des Lieber'schen Antrages als auch den dagegen erhobenen staatsrechtlichen Bedenken Rechnung trage. Mit der bloßen Ablehnung des Vorschlages ist wenig gethan. Wir würden es lebhaft bedauern, wenn die konservativen Parteien sich mit der bloßen Ablehnung begnügten und so dem Centrum es leicht machten, sich als die Partei darzustellen, die allein den Versuch gemacht hat, die Kosten auf die tragfähigeren Schultern zu legen. Wir geben zu.
„Das verdammte Weib," murmelte der Amts- Hauptmann zwischen den Zähnen, „sich zu weigern, dem Gebote Eurer Durchlaucht Folge zu leisten!"
„Bitte, meine Herren, beeilen Sie sich," rief die Prinzessin, als hinter der letzten Düne die Gestalten zweier Reiter sichtbar wurden.
Jrn nächsten Augenblicke hielten Graf Hellborn und der junge Tonkünstler neben der ungeduldig Harrenden.
„Also das da ist die Höhle des Drachen oder die Wiege des Genius, wie unser musikalischer Freund sich auszudrücken beliebt?" fragte Hellborn, die verwitterten, aus dem Loth gewichenen Mauern, den verwilderten Garten, den versumpften Weiher mit erstaunten Blicken messend.
Inzwischen hatte der Amtshauptmann sich aus dem Sattel geschwungen und der Prinzessin hilfreich die Hand geboten. Gewandt sprang dieselbe zur Erde und nachlässig die Schleppe ihres dunkelgrünen Reitkleides aufnehmend, schritt sie leichtfüßig über den verwahrlosten Hof, unbekümmert um die Nachfolgenden.
Wie vor ungefähr vierzehn Tagen Lora, so stand auch sie staunend auf der Schwelle, bis die Herren, welche die Pferde der Obhut der Reitknechte übergeben hatten, herangekommen waren.
„Sehen Sie Gespenster, Prinzessin?" spöttelte Hellborn.
„Jawohl, und zwar eins von Fleisch und Bein," versetzte sie flüsternd und trat einen Schritt zur Seite, um den Blick in's Innere frei zu lasten.
Der niedere, schwarz verräucherte Raum sah genau so aus, wie damals: dasselbe Durcheinander, dieselbe Vernachlässigung, noch vermehrt durch