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3. p<fstiUf t* stiw**** mit ZlnterSaktungs -Beilage „Illuffrirte Somtags-Zeilungi' .......................... — MW——!—

M 293. Jutöa, Samstag, deu 21/Dezember 1901. 28 Zatzruau

)( Die rechtliche Ordnuvg des Lehrverhältnisses

tm Handwerk ist neben einer guten Einrichtung deS Fortbildung?- und Fachschulwesens ein Mil» tel, um eine bessere Ausbildung der Lehrlinge herbeizuführen. Dem ersteren Zwecke sollen die „Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens in Handw-rks« Betrieben" dienen, die von den Handwerkskammern generell, für olle Betriebe zum größten Theile erlassen worden und nach ihrer Genehmigung durch die zuständige Behörde in Kraft getreten find.

Bei der Regelung des LehrlingSwesens kam« men in Betracht die Bedingungen der Lehrlfags- AuSbildung auf Seite des ÄersterS, der L hrver- trag nach Form und Inhalt, die Sicherheit für die Einhaltung des Lehrvertrages, die Dauer der Lehrzeit und die LehrlingS-Prüfung. Demgemäß wird in den „Vorschriften" die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen zunächst von der Unbescholtenheit und sittlichen Qrali- sikation des Lehrmeisters abhängig gemocht. Dazu kommt, daß der letztere auch den Nachweis seiner technischen Befähigung erbracht haben muß. indem für gewöhnlich er entweder in seinem Handwerk die von der Handwerkskammer vorge- schriebene Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellen- Prüfung bestanden oder eine Reihe von Jahren bereits sein Gewerbe selbständig ausgeübt hat. Dadurch soll erreicht werden, daß einmal eine gereifte Gewähr für eine genügende Ausbildung des Lehrlings geboten ist. anderseits wird obige Vorschrift vor Allem em Ansporn für die Lehr­linge sein, sich der Gesellen - Prüfung zu «nterwerfen, um sich eben für später die Befug- niß zur Ausbildung von Lehrlingen zu sichern. Letz eres erscheint besonders wichtig.

Durch den Lehrvertrag werden im Ein. zelnen die Rechte und Pflichten des LrhrlingS und des Lehrmeisters abgegrenzt. Da der L hrling in seiner Jugend ganz der Botmäßigkeit des Lehr­meisters unterworfen ist und sich hieraus gereifte Gefahren hinsichtlich deS Mißbrauches der dem Meister zustehenden Gewalt ergeben können, ander feits der Meister gegen eine Schädigung durch eine widerrechtliche Auflösung desLehrverhäl nisse« gesichert werden muß, ist ti nöthig, daß der Lehr- »ertrag schriftlich abzeschlofsen wird. Dadurch werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten ge­nauer umschrieben und zum Bewußtsein gebracht Der Lehr-Vertrag enthält im Einzelnen zurä Hst Besttmmungen über die Dauer der Lehrzri ; letz tere beträgt in der Regel mindestens 3, für eh» jclne Gewerbe 4 Jahre. Von den weiteren Fest­setzungen fad besonders wichtig diejenigen über die Ausbildung. Durch den Lehrvertrag verpflich­tet sich der Lehr Herr, den Lehrling durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anlei­tung, durch Brschäft gung mit allen in seinem Be­triebe vor kommende« Arbeiten und auch mit den anderen allgemein gebräuchlichen Handgriffen des zu erlernenden Handwerks zu einem tüchtigen Ge­sellen heranzubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und nach Kräfte" vor Abwegen zu bewahren. Die Anlei ung erfolgt durch den Lehrherrn selbst oder durch einen geeig­neten, ausdrücklich dazu b-stimmten Vertreter.

Der Lehrling andererseits wird durch den Lehrvertrag verpflichtet, alle Obliegenheiten, weiche ihm dieser und das Lehroerhältniß über­haupt aufe« legen, zu erfüllen, sowie allen be- rechtrgten Anforderungen, die der Lehrherr oder sein Vertreter an ihn stellen, nachzukommen. Er »st der väterlichen Zucht des Lehrherm unter­worfen und dem L-h Herrn, sowie dessen Stell­vertreter zur Folgsamkeit und Treue' zu Fleiß und anständigem Betragen verpfl chtet. Zur Er­gänzung der Werkstattblldung ist der Lehrling gehalten, die Fortbildungsschule bezw. Fach, schule regelmäßig und pünktlich zu besuchen Der Lrhrherr ist verpflichtet, dem Lehrlirg die zum Besuche der FortbrldungS- bezw. Fachschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zum regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuche an­zuhalten. Sodann ist im Lehrvertrage noch fest­zusetzen, in welchen Fällen der Lehrling vor Ablauf bet vertragsmäßigen Zttt sowie ohne Aufkündigung entlassen werden kann; ferner, welche Umstände den Lchrling b->zw dessen gesetzlichen Stellvertreter zur Auflösung des Lthroerhältniftes nach Ablauf der Probezeit be­rechtigten; in beiden Fällen find auch die jewemgkn Schadenersatzansprüche von vorn- herem festzustellen. Den Abschluß soll die Lehr- ungsauSbtldung durch die Gesellerprüfuna finden. Zu diesem Zwecke verpflichtet sich der Lchrling. vor Beendigung der Lehrzeit sich der Gesellen- Prüfung vor dem zuständigen Prüflings Aus­

schüsse zu unterziehen und den Anordnungeu desselben Folge zu leisten. Der Lehrherr hat dem Lehrling die zur Anfertigung der Prüfungs­arbeiten erforderliche Zeit zu gewähren und dir zu ihrer Anfertigung erforoerlichen Materialien und Werkzeuge zu liefern. Gewinnt bei der Prüfung der Ausschuß die Ueberzeugung, daß die mangelhafte Ausbildung des Lehrlings durch den Lehrherrn verschuldet ist, so hat der Vor­stand der Handwerkskammer für die Unter­bringung des L hrlingS in einem anderen Hand­werksbetriebe während der verlängerten Lehrzeit Sorge zu tragen.

Besonders wird die Ausblldung des Lehr­lings gefährdet, wenn in einem Handwerks­betriebe eine im Mißoerhältniß zu dem Um­fange oder der Art desselben stehende Zahl von Lehrlingen gehalten wird. Eine Reche von Handwerkskammern hat in den Vorschriften zur Regelung des LchrlingSwesens das zulässige V-rhältniß der Zchl der Lehrlinge zu der der Gesellen festgesetzt. Erne derartige allgemeine Festsetzung ist insofern sehr schwer, als bei der Verschiedenartigkeit der Gewerbe in dem einen der Lehrling geringerer, in dem anderen weit­gehenderer und beständiger Belehrung bedarf. Eine Höchstzahl der Lehrlinge, die z. B. für die Schneiderei sehr streng ist, kann für die Uhr­macherei noch viel zu schlaff sein. Legt man also für die Bestimmung der Zahl ein schwer erlernbares Gewerbe zu Grunde, so werden die leicht erlernbaren dadurch unnöchig beengt; um­gekehrt wird der Zweck, eine Beschränkung der Lehrlingszüchterei, kaum erreicht werden können. Es dürfte daher nichts anderes übrig bleiben, atS der Weg der Spezialisiru«g; derselbe ist allerdings sehr mühsam, wird jedoch nach einer Reihe von Versuchen jedenfalls wohl zu festeren Ergebnissen führen.

Die geschlichen Vorschriften zur Regelung des LehrltngsreesenS bafiren im Wrsereitchen auf den Befarnmnugen der Ge-verbeordnungS- nooelle vom 26 Juli 1897. Ihre Wirksamkeit im Interesse der Heranbildung eineS tüchtigen Nachwuchses im Handwerkerstande ist umsomehr «.ewährleistet, je strenger auf deren Durch süvrung durch die mit der Ueberwachung der­selben betrauten sogen. Beauftragten dec Jn- nunaen bezw Handwerkskammern hingewirtt wird.

„Nothstandsarbeiten".

(Nachdruck verboten.)

Die ganze Welt schreit gegenwärtig angestchts der üblen Situation in der Industrie nach „Noth- uandsarbehen". Man fordert, der Staat und vor allem dir Gemeinden sollten Arbeiten irgend- welcher Art in Angriff nehmen und dadurch den Arbeitslosen Beschäftgung bieten. Vom sozial- pädazoghchm Standpunkt aus hat wohl kein Be- wt-ft in so hch m Maße demoralifirend gewirkt wie gerade der Ausdruck „NothstandSarbeiten" in der mit ihm heute verbundenen Vorstellung. Mit vollem Recht erklärte kürzlich bei der Be- rathung der Frage der Arbeitslosigkeit in der Staat Köln der dortige Oberbürgermeister, er werde men als wieder in die Ausführung foge- > annter NuhstandSarbeiten einwilligen; die Stadt b ds zu schlechte Erfahrungen damit gemacht. Doch nicht aus diel- m Grunde allein, aus vielen an eren sehr durchschlagenden Gründen muß man sich gegen die SuSffarung solcher „Nothstands- atbe ten* wenden.

Vor Allirn liegt die Ausführung solcher Ar­beiten a- r nicht im Jsteresse der Arbeitslose«. Sie soll n dort für einen ganz geringen Lohn, der über die übliche Armenunterstützung vielfach kaum hmausgeht, sich in einer ungewohnten die G-su dhrit ruimrenden Thätigkeit an einer für Die Allgemeinheit in der Regel zum Wenigsten «ich ionderlich nützlichen Arbeit abrackern. Der Arbeiter fühlt dabei, daß er zu Nichts da ist, die ihm g wahrte schlecht bezahlte Arbeitsgelegenheit für öu Stadt eine Last bedeutet, und daß seine Tyätigkeit deshalb von den Mitbürgern als minoe. werch g empfunden wird. Daß dieses Be­wußtsein seine moralische Kraft, den festesten Halt, den em Arbeitsloser in seinem Elend nokh hat, erschüttern muß, liegt auf der Hand und! daß unter einem Staken der Moral auch des kleinsten Thriles des Volkes die ganze Gesellschaft schwer letoet, ist ede. so klar. Im Interesse des arbei­tenden Standes liegt also die Veranstaltung sol­cher „Ncthstandsarbeiten" nicht.

Daß die Kommunen das dringendste In­teresse haben, solche Arbeiten möglichst zu ver­meiden, geht schon hervor aus dem Eifer, mit dem sich die Gemeinderäthe gegen solche die Stadtkafts unnütz belastende „Nothstandsarbeiten" sträuben. Man will eben angeblich durch diese „NothstandSarbeiten" der Erhöhung der Armen- laiien vorbeugen, schraubt die durch die Arbeits. losigkrit verursachte Belastung der Stadlkaffe ober durch diese Arbeiten noch mehr in die Höhe,

weil durch die zum größten Theil gänzlich über- flüssigen „Rothstandsarbeiten" für die Stadt oder die Allgemeinheit keine Werthe geschaffen werden. Daraus ergibt sich: „Nothstanosardeiten" der Art, wie sie bisher unter diesen Begriff fielen, demorolisiren die betheiligten Volks kreise und be­lasten die Steuerzahler ohne ent'prechenden Ge­winn, mithin find sie zu verwerfen.

Die Pflicht der Kommunen, durch die Schcffana umfangreicherer Arbeitsgelegenheit der Arbeitslosigkeit entaegenzuarbeiten, wird durch diese Folgerung nicht berührt. Anstatt die Kraft her Arbeitslosen unnütz anzuspannen, haben die V rwaltunaen der Städte die Pflicht, dafür zu sorgen, daß den Arbeitslosen Gelegenheit geboten wird, ihre Kräfte in einer entsprechend entlohnten Werthe schaffenden Tyatigkeit entlegen. Die Städte sollen deshalb im weitesten Umfange jetzt in der Zeit der Arbeitslosigkeit möglichst viele Anlagen zur Ausführung bringen: die städtischen Bauämter werden stets große Pläne, deren Ausführung nützlich ober notbwendig er­scheint, im Schubfach liegen haben. D ese möge man jetzt herausholen, und wenn die V-rtreter der Bürgerschaft die nöthigen Gelder nicht be­willigen wollen, dann muß ihnen klar gemacht werden, daß im Falle der Ablehnung dieser Projekte eine schwere Belastung der Armenkaffe droht, die von den Steuerzahlern nicht minder schwer empfangen werden wird, weil das ans ihr ausgkzrhlte Geld der Allgemeinheit nicht wieder zu Gute kommt. Daß bei diesen Arbeiten keine schlechten Löhne, keine „Notbstandslöhse" gezahlt werben dürfen, leuchtet ohne Weiteres ein. Ein Arbeiter, der etwas schaffen soll, waS von bleibendem Werthe ist, muß auch entsprechend bezahlt rotrsen. Da di« Arbeiter in Folge ihrer wirthschafilichen Lage ihren Lohn stets wieder auszugeben gezwungen find, gelangt das Geld schnell wieder in den Verkehr und hilft Dort mit an ter Wie derbelebung des ganten Wirthschaftslebens.

Diesen letzten Gedanken sollte auch das Publikum im Allgemeinen mehr beachten. DaS Vertrauen zum WirthschaftSleben kann Großes schaffen, das Mißtrauen Vieles zerstören. Jede ZurÜckhaltur-g des Bedarfs, ja, das muß glatt herauSgesagt werden, alles Sparen, so nützlich es für den Einzelnen auch sein mag, wirkt im gegenwärtigen Augenblicke ungünstig auf die CSefammtlage ein und jedes Wagen und Rtskiren fördert dieselbe. Deshalb sollten allen Prioaten, besonders Gr>ßunternehmer, auch ihrerseits möglichst viel „Nothstavdsarbeiten" im guten Sinne des Wortes veranstalten, möglichst viel unternehmen, wenn hierzu eine Gelegenheit ge­boten ist, durch möglichst umfangreiche Einkäufe das Erwerb; leben günstig zu beeinftuffen fachen. In oiefer 1 tzterwähnien Rich ung kann ja ein Jeder das Seine thun, sofern ihn der wirth. schaftliche Niedergang nicht gar zu arg getroffen hat. Es steht ja Weihnachten bevor, und ein gutes Weihnachtsgeschäft belebt richt bloß Handel und Verkehr mit seinen Angehörigen, sonder« gibt auch der Industrie wieder neuen Muth und neue Mittel und damit die Möglichkeit, die alten Arbeitskräfte wieder voll zu beschäftigen.

□ Zur MäMeitsbewegung.

Vortrag deS Herrn Oberbürgermeisters Dr. Antoni, gehalten in der Generalversammlung des St. Vincenz- Vereins zu Fulda am 8. Dezember 1901.

(Fortsetzung)

2 Wir versündigen uns durch Alkoholmiß- brauch gegen unseren Körper und G-ist.

Hören wir, wa« hierüber Dr. Pieprr in seiner Abhandlung: „Mäßigkeitsbestrebungen" sagt. Er führt etwa folgendes aus:

Bei kleinen Gaben Alkohol werden die schädigenden Wirkungen in kurzer Zeit vom menschlichen Organismus überwunden. Selbst vereinzelte große Gaben, die Rausch herbei- führen, haben noch keinen dauernd störenden Ein­fluß auf den menschlichen Körper. Häufig wiederholter Genuß beträchtlicher Gaben Alkohol läßt jedoch die schädigenden Wirkungen in steigendem Maße deutlich heroortreten.

Der durch den Blutkreis in das Körpergewebe eingeführte Alkohol führt bann zu folgenden krankhaften Veränderungen des Körper- geweber: die durch den Alkohol stetig angestachelte Muskelthätigkeii des Herzens führt zur Vergröße­rung der Herzmuskel, zur Herzerweiterung (sogen. Bierherz), welche bann in Folge ber Er­lahmung des Herzmuskels Hemmung des Blut­kreislaufes zur Folge hat. Beim übermäßigen Biergenusie wirb eine große Menge F üsflgkeit dem Körper zugeführt, die, ehe sie durch Nieren, Haut und Lunge wieder ausgeschieden wird, vom Blute ausgenommen und durch da« Herz in Be­wegung gefetzt werden muß. Eine derartige Mehr­belastung des Kreislaufes um eine die normale mittlere Blutmenge fast um das Doppelte über­steigenden Flüjfigkeitsmenge muß den Herzmuskel

lähmen. Diese Biermengen und ähnliche andere stark alkoholische G tränke (mtbefaub-re Brannt­wein) führen überdies eine das normale Be» dü fniß wett über steigende Menge von Roblen» Hydraten dem Suite zu, belasten dasselbe wiederunt und führen zur Ansammlung des UeberfchufieS in Fettmaften (Fettleibigkeit ber Alks oliker). Ebenso werden auch die tiernen Blutgefäße un­natürlich erweitert. Die daraus folgende Blut­fülle tritt in brr Rüthung ber sichtbaren Adern hervor (Trinkernast). Die Blutgefäße ver­härten sich, bieten Ur ter tage für Geschwüre ober führen zu Blutungen z. B. im Gehirn. Der Magen und die Schleimhäute Im Mmd und Verdauungskanal zeigen katarrhalische Ent­zündungen. Besonders leib t auch die Leber, welche zur Fettleber sich entwickelt. Am meisten werden aber die Nieren in Milleibenschaft ge­zogen in Folge der Uebetbürbung burch die auS- zuscheibenden Flüssigkertsmengen, bet welcher Ge­legenheit ber Alkohol bie Nierenepithelien angreist. Diese entarten unb führen zur Nierenschrumpfung unb zur Nephritis.

Die Blutüberfüllung ber Hirnhautgefäße führt zu Entzündungen, Verdickungen unb Wuche­rungen. Sehr schwer leiden insbesondere auch die Nerven, deren Fasern entarten. Alle diese krankhaften Veränderungen des Körpergewebe» äußern sich bann tn entsprechenben Krankheits­erscheinungen bet verschiebensten Organe b 8 zu Störungen auf psych schere Gebiete, bie sich als Geistesschwäche ober als Sinken ber Urtheilskrast und des vernünftigen Wollens darstellen. Das hat dann die moralische Abstumpfung gegen bie Gebote bei Anstandes und der guten Sitte im Gefolge unb äußert sich auch vielfach in Gewallthättgkerten. Die ärgsten Ev- Meinungen be« Alkohol!« reu« auf psychischem Ge­biete farb Geisteskrankheiten unb Säufer­wahnsinn.

Die weittragendste Wirkung unmäßigen Alkohol- gereifte« ist bann endlich bie Herabsetzung der Wiberstandssähigkeit be« Körper« gegen krankhafte Einflüsse, die sich auch in der größeren ©te: bild,leit der Trinker äußert. Die fchwetzerische Sterblichketisstaiist k weist dem- entsprechend nach, daß der zehnte Todesfall in der erwachsenen männlischeu Bevölkerung direkt oder indirekt auf AlkoholiSreu« zurückzufüh en ist. In­sofern verringert also der übermäßige Aikohol- genuß durchweg die Aussichten, die etwa entstehen­den Krankheiten schnell, möglichst vollständig ober überhaupt zu überwinben. Liegt hierin schon eine ernstliche Mahnung an den normal Starken, so noch wett mehr an ben geistig ober körperlich Schwächeren. Besonder« kann biefe Herabsetzung ber Widerstandsfähigkeit durch den Alkohol allen jenen gefährlich weiden, welche durchweg nicht kräftige Kost genießen und dabei schwer arbeiten müssen, oder schon an sich bei ihren Beruf«- arbeiten gesund heil s sch ädigenden Einflüssen ausge­setzt faib.

lieber das Vorkommen von AikoholismuS in den Heilanstalten Preußen« Dom Jahre 1877 an hat Dr. Georg Heimann, Arzt in Berlin, Untersuchungen angestellt. Während der Jahre 1877—82 betrug die durchschnittliche Zahl der behandelten Fälle 3110. Von da an «x.stirt erst eine genauere Nachweisung der Gewohnheits­trinker auf den Zählkarten der Anstalten. In Folge dessen steigt 1883 die Zahl der Alkoholiker auf 5604 unb weiter bis 10085 i. I. 1886 und 11188 i. I. 1893 (1896: 12455 und 1897: 12256). Das Verhältriß Der weiblichen Alko­holiker zu den männlichen ist dabei ungefähr gleich geblieben. Die Frauen nehmen durch- schnittlich mit 6 pCl., bie Männer mit 94 pEt. an der Gesammtzahl der Alkoholiker theil (1:15), während von der Gesammrzahl der Behandelten die Frauen 35 pEt., die Männer 65 pCt. bilden. Für beide Geschlechter fällt das Maximum in daS Alter von 30—50 Jahren, doch ist die Be- thriligung der früheren und späteren Alteisklaffen bei ben Frauen größer als bei ben Männern. Die Alkoholisten rekcutirten sich vorzugsweise aus ben Handwerkern (39 pCt.) unb Arbeitern (38 pCt.), während ber ländliche Berus mit 5,7 pEt. (1868: 2,6 pEt ), bie Kaufleute mit 4 5 pCt. (1879: 4.6 pCt ), bie Alkoholberufe mit 2,8 pCt. (1879: 3 9 pCl.), alle Astigen Berufe mit 12.4 pCt. beteiligt falb. Von den Frauen waren 37,7 pCt. verheirachet, bte übrigen lebig, ver­witwet ober geschieden.

Ftzsts bie einzelnen Landestheile betrifft, so zeigen die nördlichen und öMchen Promnzen er­heblich höhere Zahlen als bie übrigen.

Nur im dritten Theil aller Fälle wirb daS Krankenhaus wegen chronischer ÄlkolholvrrAtftung ober Säuferwahnsinns (ungefähr zu gleichen Theilev) ausgesucht, in der Mehrzahl (68 pTt.) der Fälle zur Heilung eine« zugle.ch mit dem AikobcliSmus bestehenden Leidens. Be- fonbers häufig sind unter diesen Verletzungen (15 pCt.), was theiis durch das häufige Vor-