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Jut-a, Samstag, den 23. November 1901.

28. JahrgMß.

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Zweites Wtatt.'

Q Was die Sozialdemokraten gelernt haben und noch lernen müssen.

Es war ein bemerkenswerther Schritt, als die -sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten am 29. November vorigen Jahre« den (unerledigt ge­bliebenen) Antrag stellten: „Die Beschäftigung der gewerblichen Arbeiterinnen über 16 Jahre darf die Dauer von zehn Stunden nicht über» schre ien." Also in einem ihrer wichtigsten Pro­grammpunkte, in der Frage des Achtstundentages, an welchem sie bisher unentwegt nach dem Grundsatz „Alle» oder nichts" festgehalten, zeigten sie sich plötzlich zum Empfang einer „Ab- -schlagszahlung" bereit! Was sie immer dem Centrum zum Vorwurf gemacht, daß es sich in der Sozialpolitik mit ungenügenden Theil- erfolgen begnüge, das wollten die zielbewußten Sozialdemokraten auf einmal selbst thun; anstatt der Forderung Achtstundentag oder über­haupt nichts — stellten sie nebenher das Ver­langen, vorläufig den Zehnstundentag und auch diesen nur für gewerbliche Arbeiterinnen einzu« führen.

Eigentlich müßte man hier die den Sozial­demokraten dem Centrum gegenüber so geläufigen Schlagworte vom „Umfall", „Verrath des Pro­gramms" und dergleichen anwenden. Jndeß wir wollen nicht so boshaft fein, sondern der Sozial demokratir nochmals Glück zu dieser Besserung wünschen, die hoffentlich nicht mit dem einzelnen Schrick wieder zu Ende sein wird. Dann wäre doch endlich die gute Lehre zur Geltung gekommen, welche der Abg. v. VoIlmar schon vor 10 Jahren seinen Parteigenossen gab: „Die Leute in Berlin", sagte dieser nämlich in einer seiner viel­beachteten Münchener Eldorado-Reden am 6. Juni 1891, „werfen mir vor: Man dürfe mit den Re­gierungen nicht verhandeln, sondern müsse -von ihnen „fordern" (!) Das ist sehr schöa gesagt. Alle unsere Vertreter im Reichstage for­dern immer und sind dabei nicht zurückhaltend. Aber damit allein ist es nicht gethan, sondern da die Gegenseite auch Interessen und Macht hat, so gilt es, über die Forde­rungen zu verhandeln. (!) Sagen wir, wir forderten den zehnstündigen Arbeitstag. Nach langen Ausflüchten werden wir schließlich den elf­stündigen Arbeitstag erreichen. Sollen wir dieses Zugeständntß nun deshalb als nichtig ansehen? -Eine Politik, die sagt, wenn ich nicht «einen ganzen Willen erreiche, spiele ich überhaupt nicht mehr mit — ein solches Vorgehen ist nicht die Politik Bon ernsten Männern, sondern von Kindern!"

Nun endlich scheinen also die Sozialdemokra­ten in dieser Hinsicht die Kinderschuhe auSziehen und statt mit kindischem Eigensinn nur auf ihren Programm Forderungen beharren, mit kleineren aber eher erreichbaren Verbesserun­gen sich zunächst beanügen zu wollen End- lich scheinen fie langsam zu der Einsichr zu komme», daß auf ihrem bisherigen Wege weder bei den anderen Parteien, noch bet der Regierung etwas zu holen ist, daß sie sich dabei höchstens — und das ist für sie vielleicht daS Wichtigste — bei ihren praktischer und nüchterner denk-nden Genossen lächerlich machen.

Diese Wandlung wird die Sozialdemokraten noram sichtlich freilich nicht abhalten, nach wie vor dem Cmlrum den bereits genannten Vor­wurf zu machen, daß eS zu nachgiebig fei, daß es zu bereitwillig vor der Regierung „um« falle", wenn diese seine Forderungen nicht aanz und ohne weiteres bewilligen wolle rc Da ?a«s man nun in Zukunft die Sozialdemokraten recht schön auf ihren Zehnstundenanrrag Hin­weisen, mit welchem sie sich sicherlich einen ganz gewaltigen „Umfall" geleistet haben. Natürlich werden die Genossen dann sage», das sei etwas ganz anderes; das Crntrum sei „die maß« gebende Partei" und könne die Regierung „zwingen", seinen Willen zu thun. Da der- artige Behauptungen zum ständigen Rrperloir der sozialdemokratischen Agitatoren gehören, möge« sie noch etwas näher betrachtet werden.

Wir wollen davon abfehev, daß das C.'Ntrum mit seinen 106 von 397 Abgeordneten so „maß gebend" ist, daß es nicht einmal den Reichs­tag in allen Fällen „zwingen" kann, seine» Willen zu thun, jeder.falls nicht in der Lag« ist, positive Verbesserungen eines Gesetzes ohne Verständigung mit anderen Parteien durch Ansitzen. Jndeß wäre dos auch der Fall, märe das Centrum im Reichstage stets maßgebend, könnte es dann auf Verhandlungen und Ver­ständigung mit derRgiecung, auf „Abschlags­

zahlungen", über welche die Sozialdemo­kraten so gern höhnten, stolz verzichten und der Regierung seinen Willen diktiren?

Die Ünentwrgten unter den Sozialdemokraten halten die Sache für sehr einfach. „Die Re­gierung müsse nachgeben," behaupten sie. Die Regierung schlaze nämlich nur deshalb eine Verbesserung der Gesetzgebung vor, weil eine solche nothwendig sei. — Allerdings ist die Regierung zur Nachgiebigkeit geneigt, wenn fie selbst eine Gesetzesänderung vorschlägt, an der fie ein beson­deres Interesse hat; aber ist damit etwa bewiesen, daß fie um einer von ihr gewünschten Reform willen alle bei dieser Gelegenheit aufgestellten Forderungen des Reichstages bewilligen würoe? Hat sie nicht oft genug gezeigt, daß fie sich nichts a b t r o tz e n läßt? Urberotes gehen ja auch manche Gesetzesvorlogen gar nicht von der Regierung, sondern vom Reichstage selbst aus, wie z. B. die wichtige GewerbegerichtS-Novelle, bei den also die Regierung erst recht nicht „gezoungea" ist, nach­zugeben, wenn sich der Reichstag nicht aus's Ver- handeln einlassen wollte.

Wir wollen den Unentwegten nur einige Bei­spiele für die „Nachgiebigkeit" der Regierung vor- sühren. Als es sich im Jahre 1878 um die Ein­richtung von Gewerbegerichten handeite und ein bezüglicher Gesetzentwurf bereits in zwester Lesung vom Reichstage verhandelt worden war, konnte man sich mit der Regierung über die Frage der Bestätigung des Vorsitzenden nicht einigen und allein hieran scheiterte das Gesetz. Hätte damals der RrtchSlag nicht hartnäckig auf seinem Stand­punkte verharrt, so Härten die Arbeiter bereits 15 Jahre früher Gewe.begerichte gehabt/ Ma« sieht: Wenn der Reichstag fest bleibt, muß die Regierung nachgeben; ausgenommen — die Fälle, wo sie's nicht thut. Vergleiche Je suite ngesetz. Anträge betr. Reichstags-Diäten, berr. Be­rufung in Strafsachen u a m.

Bei solchen Erfahrungen ist gewiß aller­größte Vorsicht geboten, und dem Crntrum, dem es nicht auf große Worte und hartnäckiges Pochen auf hohe Ford, rangen, sondern aus praktische Erfolge für die Arbeiter an­kommt, liegt die schwierige Aufgabe ob, auch angesichts der Haltung der Regierung a b z u - schätzen, was man einer Vorlage auflasten darf, ohne ihre Annahme zu gefährden. Nicht hartnäckiges „Festbleiben" führt in der Sozial­politik zum Ziele, sondern es ist Aufgabe ge- schickker Taktik und Abwägung, klugen MaßhaltenS und Verhandelns, zu balomöglichen praktischen Erfolgen zu gelangen.

Von dieser Taktik haben also die Sozial­demokraten das eine anscheinend schon gelernt, daß es unter Umstände» doch klüger ist, mit Abschlagszahlungen vorlieb zu nehmen, als au Erfolge zu verzichten. Möchten sie auck die weitere Konsequenz ziehen, daß man manchmal selbst bei Abschlagszahlungen nicht hartnäckig auf seinem Standpunkt beharren darf, sondern zu Verhandlungen mit den anderen Parteien und mit der Regierung bereit sein muß, wenn man überhaupt etwas erreichen will. Das ist es, was die Sozialdemo­kratie noch lernen muß, um an der Besserung der Arbeiterverbältnisse wirklich po«' sitto Mitarbeiten m können; ihr Zehn- stundentag ist hoffentlich ein guter Anfang sazu gewesen.

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Die schriftliche Form nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Von Rechtsanwalt und Notar W. Hohl.

------(Nachdruck verboten.)

Da dar B. G -B. vorschreibt, daß die Nicht­beobachtung einer vom Gesetze vorgeschriebenen Form Nichtigkeit des Rechtsgeschäft« zur Folge habe, so ist es vom größten Interesse zu wissen, welche Form im einzelnen Falle oorgeschrieben ist.

Nachstehend soll die Schristform behandelt werden. Dieselbe kann für ein Rechtsgeschäft ver­einbart, oder sie kann gesetzlich vorgeschrieben sein.

Ist die Schristform eines Vertrage» verab­redet, so ist die schriftliche Beurkundung, wenn nicht das Gegentheil ausgemacht ist, Bedingung de» Zustandekommens des Vertrages (§ 154 Abs. 2). Ist durch Gesetz schriftliche Form vor- geschrieben, so muß die Urkunde von dem Aus­steller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mitiels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Das Unterschreiben einer von fremder Hand abgefaßten Schriftstückes steht dem Unterschreiben de» vom Erklärenden eigenhändig geschriebenen oleich. Die Unterschrift hat die Person de» Aus­stellers hinreichend zu kennzeichnen. Die Unter­schrift muß ferner durch ihre örtliche Stellung sich äußerlich als eine den Inhalt der Urkunde deckende und sie vollendende Willenserklärung darstellen. Ob die Untelschrift zeitlich der Sonderschrift der

Texte« nachfolgt oder vorausgeht (Blankett) ist für die Frage der Formrichttgkeit ohne Belang. Die Unterschrift muß endlich vom Erklärenden eigenhändig bewirkt sein. Ausgeschlossen ist damit, daß er sich eines Anderen zum Schreiben seiner Unterschrift wirksam bedienen kann. (Motive S. 185). Die schriftliche Erklärung ist durch eigenhändige Unterzeichnung de» Namens wirksam, wenn auch der Unterzeichnende da« betr. Schrist- tück nicht lesen, die Sprache, in der es abgefaßt st, nicht verstehen und außer seinem Namen über­haupt nichts schreiben kann. (Reichsgerichts-Ent­scheidung vom 22. Februar 1960). Die facsi- milirte Unterschrift ist keine eigen« händige. (Reichsgerichts-Entscheidung vom 4. Mai 1900.) Ein durch eine andere Behörde, als Gericht oder Notar, beglaubigtes Handzeichen ge­nügt nicht zur Wahrung der Schristform. Die Beifügung des Ortes und der Zeit der Aus­stellung gehört an sich nicht zu den wesentlichen Erfordernissen der Schriftlichkeit. Nur das privat- schriftliche Testament macht eine wohlzubeachtende Ausnahme; ein solches kann giltig nur errichtet werden durch eine von dem Erblasser unter An­gabe der Ortes und des Tages eigenhändig ge­schriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2231 Nr. 2). Bei einem Vertrage muß die Unter­zeichnung der Parteien auf derselben Urkunde er­folgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich­lautende Urkunden aufgenommen, so genügt e», wenn jede Partei die für die andere Partei be­stimmte Urkunde unterzeichnet. Selbstverständlich wird die schriftliche Form durch die gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt (§ 126 Abs. 2). Briefwechsel oder Telegramme kann die gesetzlich vorgeschriebene Schristform nicht ersetzen. Wird dagegen von den Parteien in Fällen, in denen das Gesetz Schriftform nicht vorschreibt, diese ver­einbart, so genügt zur Wahrung der Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, tele­graphische Uebermittelung und bei einem Vertrage Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, nachdem Schriftform durch Rechtsgeschäft vereinbart ist, so kann jeder Betheiligte nachträglich die Ab­fassung einer einheitlichen, von denselben zu unter­schreibenden Urkunde verlangen (§ 127).

Die schriftliche Form ist nun im B. G.-B., worauf besonders aufmerksam gemacht werden muß, für folgende Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Die Zustimmung der Mitglieder eines Vereins zu außerhalb der Mitgliederver­sammlung gefaßten Beschlüssen, sowie die Zu­stimmung der nicht erschienenen Mitglieder zur Arnderung des Zweckes deS Vereins muß schrift­lich erfolgen (§§ 32 und 33). Die Satzungen eines einzutragenden V-reins sind schriftlich ab- zufaffen und von mindestens sieben M tgliedern zu unterzeichnen (§ 59). Das Sttftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form (§ 81). Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwal­tung Rechenschaft abzukgen, muß dem Berech­tigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende schriftliche Rechnung mittheilen (§ 259). Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen (§ 369). Ein Mieth« , oder Pachtvertrag über ein Grundstück, der auf längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, be­darf der schriftlichen Form, widrigenfalls der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschloffen gilt, woraus die Möglichkeit früherer Kündigung folgt (§§ 566—581). Bei der Beendigung eines dauernden DienftoerhältmffeS kann der Verpflich­tete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über daS Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. DaS Zevgniß ist auf Verlangen aus die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken (§ 630). Zur Giltigkeit eines Ver­trages, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich (§ 761). Zur Giltigkeit des Bürg­schaftsvertrages ist ebenfalls schriftliche Erthei- lang der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766). Schuldversprechen, ein Versprechen, welches selbst­ständig ohne Angabe deS thatsächlich vorliegen­den Schuldgrundes die Verpflichtung begründen soll, sowie das Schuldanerksnntntß, ein Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, bedürfen zur Giltiokeit ver schriftlichen Form (§§ 780—781). Wird ein Schuldanerkermtniß oder ein Schuldversprechen auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs ertheilt, so ist die schriftliche Form nicht erforderlich (§ 782). Der Schristform be­darf eS auch nicht bei einer Bürgschaft, einem Schuldversprechen oder einem Schuldanerkennt« niffe, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntniß auf der Seite drS Schuldners ein Handels­geschäft ist. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betriebe feines HandelSgewerbes gehören. Als dazu gehörig

gelten aber in Zweifel alle von einem Kaufman» ~ vorgenommenen Rechtsgeschäfte (§§ 350, 343^ — 344 H G «B.). Auf Handwerker und Klein-- ", gewerbetreibende findet diese Vorschrift jedoch «m keine Anwendung. Sie müssen zur BürgschaftS» erklärung usw. sich der schriftlichen Form be­dienen, wenn ihre Erklärung giltig sein soll (§ 351 H. G B ). Die Anweisung, deren An- * nähme und Uebertragung muß schriftlich ersaß- gen (§§ 783, 784, 792). Zur Abtretung einer Hypolyekenforderung und einer Grundschuld ist die Ertheilung der Abtretungserklärung in schrip» licher Form und die Üebergabe des Hypotheken« ober Grundschuldbriefs erforderlich (§§ 1154 b(8 1192). Ebenso bedarf es der Schrtflform zur Bestellung eine» Nießbrauchs ober eines Pfand­rechts an Hypotheken (§§ 1069—1274).

In allen den vorstehend aufgeführten Fälle» ist daS Rrchisgeschäft einfach nichtig. Es karst» eine Klage niemals darauf gestützt werden, wen» nicht die vorgeschriebene schriftliche Form beob­achtet worden ist. Außerdem gibt eS im prak­tischen Leben aber noch zahlreiche Fälle, in bene» sich Schristform empfiehlt. DaS liegt immer bann vor, wenn hinterher der Beweis ohne Schrift nicht zu erbringen fein würde. Der Rach eines praktischen Juristen kann stets nur ach „schriftliche Abfassung" aller erheblichen Rechs- geschäfte, die nicht sofort durch Leistung oder Gegenleistung erledigt werden, gerichtet sein, denn „das Geschriebene bleibt".

das PeihtiM des Miftft.

Der Oberst Ermel war das vollendete Bild eines Murrkopfes ans dem ersten Kaiserreich. Trotz seines griesgrämigen Wesens war er eben­so sehr geliebt als gefürchtet von den Offizieren des Regimentes; auch seine tapferen Solvate» wußten wohl, daß, wenn er in seinen Tage» Übler Saune weder den Arrest noch den Kerker sparte, er sichere Proben seiner Zufriedenheit gab, wenn alleS nach Wunsch ging.

Ermel war unverheirathet geblieben, obwohl er in der Zeit ehe vorzügliche Wahl hätte treffe» können, da er reichlich mit irdischen Gütern ge- segnet war: aber er hatte sich immer systematisch von aller Gesellschaft fern gehalten, unb niemand konnte sich rühmen, den Oberst je zu fetnew Gästen gezählt zu haben. Er bewohnte am FestungSwalle ein großes und schönes HauS. Nach beendigtem Exerzieren konnte man ihn sehen, wie er in leinener Jacke in feinem Garten mit einem kleinen Mädchen von ungefähr 12 Jahren spielte ober wie er seinen Ordonnanzoffizier Über­wachte, wenn dieser ein Füllen oder einen Pony dressirte, welches der Klemen bestimmt war.

Das Kind wurde manchmal befragt über dgA geheimnißoolle Band, das eS mit dem Oberst vereinigte; aber der ganze Erfolg war die lato» nische Antwort: „ES ist mein Paihe." Die ge­schwätzig m Zungen hatten daher freien Laust Der alte Ermel besaß keine Verwandten, « empfing niemanden. Wer mochte eS also fetw, dem sein Dach Schutz gewährte? Die Neugierig«» verzweifelten an der Lösung dieses Räthsenk Der Oberst, in allen Dingen zurückhaltend, schwieg hartnäckig, wenn es sich um sein Pathenkurd handelte. Er umzab dasselbe mit zarter, fast mütterlicher Sorgfalt, welche mit seiner gewöh»- licheu Strenge, mit feiner sonst rauhen unb be­fehlenden Stimme auffallend abstach; letztere wurde fast zärtlich, wenn er mit feiner Heinen Bertha sprach.

Selbst uns gegenüber blieb er verschlossen; nicht die geringste Auskunft über das Kind konnten wir seinem Munde entlocken, und kam es vor^ daß wir von Waisen, von ergebenen Oheimen und Tanten sprachen, so drehte Ermel an feinem grauen Schnurrbarte ober er fing an, mit ge­langweilter Miene tii Liedchen zu pfeifen.

Ich werde nie je.<en Abend vergessen, an welchem der Oberst plötzlich, ohne von Jemanden dazu aufgefordert zu fein, uns die rührende Ge­schichte der Adoption seiner kleinen Bertha er­zählte. Ein Offizier des Regiments war mft einem Orden ausgezeichnet worden. Diese Aus­zeichnung mußte nach althergebrachter Sitte reich­lich gefeiert werden. Die Toaste wechselten regel» mäßig ab mit dem Knalle der Champagne»- pfropfen. Beim Nachtische entspann sich — Über Pferde ober Stiefel, ich erinnere mich dessen nicht mehr genau — ein Wortwechsel zwischen zwei Leutnants. Vom Wortwechsel bis zu einer regel­rechten Herausforderung war es nur ein Schritt. Bei Sonnenaufgang des folgenden Tages sollte man sich hinter dem Festungswalle schlagen. Einige Minuten später schellten wir an der Wohnung des Obersten, um sür den folgende» Morgen einen Urlaub zu verlangen für Die bei­den Gegner unv deren Sekundanten. Der Oberst ließ uns unsere Bitte vorbringen, ohne ein Wort zu sagen. Als wir geendet hatten, erhob er sich