in 5*U* mit Nnterkattungs -Aeitage „Issufirirte Sonntags-Zeitung"
M 257.
JuLöa, Freitag, den 8. November 1901.
■***■■****.
28. Jahrgang.
Q Der Bund der Landwirthe zählt in Südwestdeutschland zur Zett — wie der zweite Bundesvorfihende Abg. Lucke-Patershausen am 27. Oktober auf der pfälzischen LandeSver- samwlung in Neustadt a. d. Haardt mittheilte — 19278 Mitglieder, gegen 11676 im Jahre 1898. Rach dem Referate desselben Herrn auf der badischen Landesoersammlung in Eppingen am 30. Juni d. IS. vertheilten sich diese (19289) Mitglieder auf Baden (4624), Hessen (4755), Nassau (2123), Hanau»Gelnhausen (614), die Pfalz (5251), die Rheinprooinz (1318) und Hohenzollern (604). In diesen Gebieten, mit Ausnahme der letztgenannten, wurden 1895 erst 9170 Mitglieder gezählt. Hohenzollern ist erst in neuester Zeit mit dem Bunde beglückt worden. Angesichts der fieberhaften Agitation, welche der Bund fett einigen Jahren in West- und Süd- deutfchland entfaltet, bedeuten diese Zahlm ein klägliches Resultat. Es wird um nichts dadurch bester, daß Herr Lucke in Eppingen und Neustadt triumphirend darauf hinwies, „daß in Baden die katholischen Bauern in Hellen Hausen zum Bunde übergingen". Denn erstens ist das nicht wahr, und zweitens hätte Herr Lucke auch klüger nicht von einem „Uebergehen" gesprochen, da der Bund ja beharrlich leugnet, daß er die katholischen Bauern aus den Bauernvereinen weg- ziehen will.
In den genannten Landstrichen haben seit Jahren die christlichen Bauernvereine reichen Segen gewirkt: der badische mit 52 000 Mit- gliedern, der rheinische mit ca. 42 000, der trierische mit ca. 15 000, der hessische, der über das ganze Großherzogthum verbreitet ist, und der naffauische, welcher die Kleinbauern des TaunuS und deS südöstlischen Westerwaldes zusammenzuschließen gesucht hat, der Fuldaer Bauernverein u. A. Die stille, praktische und ausdauernde Arbeit dieser Bauernvereine weiß die Mehrzahl der Bauern zu schätzen, das beweisen die angeführten Zahlen. Die Mrhrlzahl weiß, daß die kleinbäuerlichen Jntereffen, zumal im Westen und Süden, andere find, als die der Großgrundbefitzer Ostelbiens, nach deren Plänen der Bund der Landwirthe Politik zu machen sucht. Sie haben für ihre Standesgenosten, welche fich vom Bunde um die Mttgliederbeiträge schröpfen lasten, ohne dafür auch nur für einen Batzen Werth wirthschaftliche Vorthrile zu erlangen, nur ein mitleidiges Lächeln.
Die Mttgltedsbeiträge für den Bund der Landwirthe werden statutarisch nach der Größe der be- «irthschafteten Fläche bemefien (3 pCt. der Grundsteuer in Preußen oder 10 Pfg. pro Hektar der landwirthschaftlich benutzten Fläche); seit die Großgrundbesitzer Ostelbiens nicht mehr „in Hellen Haufen" dem Bunde zuströmen, alldieweil der Bund ihnen immer noch nicht» Rechtes einbringen kann, soll» der kleine Mann und die Masse machen. Denn die Bundesverwaltung mit etwa drei Dutzend gutbesoldeten Bundesbeamten allein an der Berliner Centralstelle und mit unzähligen Wanderrednern und Provinzialagitatoren kostet bekanntlich viel Geld, 1895 bereit» beinahe eine halbe Million Mark. Dabei hat der Bund politisch nicht« erreicht, was ohne ihn nicht auch (vornehmlich durch da« Eintreten der Centrumspartei) erreicht worden wäre, und in wirtschaftlicher Beziehung bietet er den Bauern keinen Deut mehr, ja noch viel weniger als jede gut geleitete Darlehenskasse, die einem Genoffenfchaftsverbande angeschloffen ist, ihren Mitgliedern bieten kann. Eine Siandesvertretung, wie die Bauern- Vereine, ist der Bund nicht, geschweige, daß er sich die Sorge für die materielle Hebung de» kleinen Bauernstandes in dem Umfange und mit der Sorgfalt angelegen fein ließe, wie jene. Ueberdie« ist die Wirthschaftspolttik der christlichen Bauernvereine weit besonnener und einsichtiger, al« die des Bundes, und beim Centrum haben sich die katholischen Bauern noch immer wohl gestanden. So erscheint diesen, mit Au«nahme einiger Großbauern, die sich'« vielleicht leisten können, die Extrasteuer für den Bund der Landwirthe höchst überflüssig, zumal sie in ihrer Mehrheit so ge- scheidt find, einzusehen, daß der Bund der Quertreiber in der gesammten inneren Polttik ist, durch seine extreme Stellungnahme in alle» landwirth- schastlichen Fragen — man vergleiche nur die landwirthschastlichen Schutzzölle — die Landwirthe zu undurchführbaren Forderungen verlock und auf der anderen Seite die nicht Ackerbau treibende BeMkerung zur heftigsten Opposition reizt.
Dem Bauer fällt e« ebensowenig, wie dem Arbeiter, wt selbst ein, fich al« allein existenz- berechtigten und zu bevorzugenden Staatsbürger «Pichen. Sqialdemokratie und Bnnd der Land
wirthe haben ihre Getreuen zu dieser Ansicht erzogen. Sie tragen die Schuld an der Verschärfung der wirthschastlichen Jntereffengegenfätze, welche das Zeichen unserer Tage find. Sie bauen nicht auf, sondern zerstören. Wie darum ein Arbeiter mit noch gesunden Ansichten dem sozialdemokratischen Agitator die Thüre weist und die sozialdemokratischen Werbeversammlungen ignorirt, so auch der vernünftige Bauer. Er macht», wie die Bauern vom westfälischen Bauernverein in der Gegend von Wiedenbrück, wo der Bund der Landwirthe in der vergangenen Woche Boden suchen wollte: sie ließen die Agitatoren in leeren Sälen die Werbetrommel rühren; die kommen nicht ein zweites Mal wieder. Warum bleiben auch die Agitatoren nicht in Ostelbien? Dort gibt» noch genug Großgrundbefitzer zur Bundesmitgliedschaft zu bekehren.
M «lmdktniklldr, Ich Gurrt fetitnrngm mjiihml
(Nachdruck »erboten.)
C. Zwangsvollstreckung und Pfändung.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldner« befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die beschlagnahmefähigen Vermögensstücke de» Beklagten an fich nimmt und öffentlich versteigert. Au« dem Erlöse befriedigt er den Kläger wegen seiner Forderung.
Die Handel- und Gewerbetreibenden werden leider nur zu oft die Erfahrung machen, baß die meisten Zwangtoollstreckungen keinen Erfolg haben und ihnen nur Kosten und Gebühren verursachen.
Die Gründe dafür liegen zum Theil darin, daß nach der Civilprozeßordnung für da« deutsche Reich eine Pfändung in vielen Fällen unzulässig ist. E» liegt deshalb im dringenden Jntereffs der Handel- und Gewerbetreibenden, zu wiffen, welche Sachen gesetzlich der Pfändung nicht unterworfen sind, und, bevor sie Ausführung einer Zwang«vollstreckung beantragen, sich die Frage vorzulegen, ob denn von dem Schuldner im Falle der Pfändung auch wirklich etwa« zu haben ist, oder ob die Zwangsvollstreckung fruchtlo« au«- fallen und dem Handel- und Gewerbetreibenden nicht nur nichts einbringen, sondern im Gegen- theil noch Unkosten durch die dem Gerichtsvollzieher zu zahlenden Kosten und Gebühren verursachen wird. Ist von dem Schuldner nicht» zu haben, besitzt er keine pfändbaren Sachen nnd Werthobjekte, so sehe der Handel- und Gewerbetreibende davon ab, Zwangsvollstreckung gegen ihn zu beantragen.
Gesetzlich der Pfändung nicht unterworfen sind folgende Sachen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, da» Hau»- und Küchengeräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit die Gegenstände für den Bedarf de» Schuldner» oder zur ErhaÜung eine» angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, feine Familie und fein Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrung»-, Feuerung»- und Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl de« Schuldner» statt einer solchen zwei Ziegen ober zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen Geldbeträge, wenn die bezeichneten Thiere für die Ernährung de« Schuldner», seiner Familie und seine» Gesinde« unentbehrlich sind;
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaft«betriebe erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bi« zu der Zeit erforderlich find, zu welcher gleiche ober ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewannen »erben;
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche au» Hausarbeit ober sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung be» Erroerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstänbe, z. B. Nähmaschinen und sonstige Maschinen und Werkzeuge;
6. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter Rr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie da« Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung be« Geschäft« durch den Stellvertreter unentbehrlichen Gegenstände;
7. bet Offizieren, Deckosfizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterricht»- «nMien, Rechtsanwälte, Notaren sowie Aerzten
unb Hebammen die zur Verwaltung be« Dienstes ober Ausübung be« Beruf« erforberlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bet Aerzten unb Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile be« Diensteinkommenr ober der Pension für die Zett von der Pfändung bi« zum nächsten Termine der Geb-fit«- ober Pensionszahlung gleichkommt;
9 die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche de» Schuldners ober feiner Familie in der Kirche ober Schule ober einer sonstigen Unterrichtsanstalt ober bei der häuslichen Andacht bestimmt find;
11. . die in Gebrauch genommenen Hau«- haltungs- unb Geschäftsbücher, die Familienpapiere, sowie bie Trauringe, Orben unb Ehrenzeichen ;
12. künstliche Gliedmaßen, Brill n unb andere wegen körperlicher Gebrechen nothwendige Hilst- mittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche de» Schuldner« und seiner Familie bestimmt find;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hau»- rathe gehören nnd im Haushalte be« Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, baß durch bereit Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu dem Werths außer allem Verhältnisse steht.
Unter gewissen gesetzlichen Beschränkungen kann der Handel- ober Gewerbetreibende sich an den Gehalt, den Lohn ober sonstige Einkünfte be« Schulbner« halten.
Ist ber Schuldner Empfänger von Lohn, Gehalt, Honorar, u. A. für Arbeiten ober Dienste, welche auf Grund eine« Arbeite- ober Dienstverhältnisse» geleistet werden, so greifen die Bestimmungen der Gesetze, betreffend die Beschlagnahme de» Arbeitk- ober Dienstlohne«, vom 21. Juni 1869 und vom 29. März 1897 (Reichsgesetzblatt Seite 159) Platz. Auf ben Gehalt und die Dienst- bezüge der öffentlichen Beamten finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Rach diesen Bestimmungen kann der Handel- und Gewerbetreibende die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar usw.) für Arbeiten ober Dienste erst bann mit Beschlag belegen lassen, wenn bie Leistung ber Arbeiten ober Dienste erfolgt, unb der Tag, an welchem bie Vergütung zu entrichten war, abgelaufen ist, ohne baß ber Vergütungsberechtigte ihn eingefordert hätte. Durch biefe Bestimmung ist dem Handel- unb Gewerbetreibenden die Aussicht, sich an den Lohn de» säumigen, böswilligen Schulbner« halten zu können, genommen. Denn e« kommt wohl kaum vor, daß ein Arbeiter am Lohntage nicht seinen Lohn vom Arbeitgeber fordert, sondern rückständig läßt. E» wird wenig Fälle geben, wo auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen, die zum Schutze be« Schuldner» eingeführt find, überhaupt einmal eine Beschlagnahme de» Arbeitslohn« möglich gewesen ist, oder möglich sein wird.
Nicht gepfändet werden dürfen ferner nach der Reichszivilprozeßordnung:
1. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner au« Stiftungen ober sonst auf Grund der Fürsorge unb Freigebigkeit eine« Dritten bezieht, insoweit der Schulbner zur Bestreitung be« nothbürftigen Unterhalt« für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten Kinder dieser Einkünfte bedarf;
2. die au» Kranken-, Hilf»- ober Sterbekassen, insbesondere au» Knappfchafiskassen und Kassen ber Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen;
3. ber Sold und die Jnoalidenpension ber Unteroffiziere unb der Soldaten;
4. bie Pensionen ber Wittwen unb Waisen unb die benselben au» Wittwen- und Waisenkaffen zukommenben Bezüge, die Erziehung»- gelber unb die Stubienstipendien, sowie bie Pensionen invalider Arbeiter;
5. da» Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte unb Deckoffiziere, ber Beamten, ber Geistlichen sowie der Aerzte unb Lehrer an öffentlichen Anstatten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen ober dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- ober Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 4 und 5 da» Diensteiukommen, die Pension ober bie sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für da« Jahr, so ist der drttte Theil be« Mehrbeträge« der Pfändung unterworfen.
Die Einkünfte, welche zur vestrettung eine« Dienstaufwand« bestimmt sind und der Servi« der Offiziere, «ilttiirär^e und MUttärbeamten find weder ber Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob and zu welchem Betrug et»
Diensteinkommen ber Pfändung unterliege, zu be rechnen.
Wird bie Forderung be» Handel- unb Gewerbetreibenden nur zum Theil beigetrieben oder fällt die Zwangsvollstreckung fruchtlos au», so kann er nach § 807 der Reichszivilprozeßordnung beantragen, daß dem Schuldner aufgegeben wird, den Offenbarung»- oder Manifestation«- eid zu leisten.
Der vorerwähnte § 807 lautet:
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Berzeichniß seine« Vermögens vor- zulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen sein Vermöge» so vollständig angegeben habe, al» er dazu im Stande fei.
Der Handel- und Gewerbetreibende kann den Schuldner, wenn er glaubt, daß sich die Vermögens Verhältnisse derselben gebessert haben, wiederholt den Offenbarungseid leisten lassen.
* 61* „Menschenfresser". In einem russischen Städtchen trat fine wandernde Theatertruppe auf. Zu den Vorsftllungen kam jedoch Niemand. Die Künstler fingen an zu hungern. Da verkündete eines TazeS der Theaterzettel: „Während der heutigen Vorstellung wird der neuengaghte Menschenfresser einen lebenden Menschen verfchlin,en." AbendS war das Theater überfüllt. Da» Publikum wartete hochklopfenden Herzens auf bie aufregende Vorstellung. Der Vorhang ging in die Höhe. Nachdem verschiedene Nummern „abgewickelf waren, erschien der .Meoschenfeffer" in einer blutrothen Gewandung. Ein Beifallssturm brauste ihm entgegen. Er ab-r sprach: .Meine Damen und Herren! Der Ankündigung ..emäß werde ich sofort einen lebenden Menschen verschlingen." »Bravo! Bravo!" tobte man vor Entzücken. „Äu8 diesem Grunde bitte ich, daß eines der Herrschaften zu mir aufS Podium kommt." Im Augenblick war das Theater leer. Die schlauen „Künstler" konnten fich aber wenigstens einmal satt essen.
* Bon einer gelungenen „Operation" wird aus dem Badischen geschrieben: Kam da jüngst ein alte« Männlein von anscheinend ganz verkrüppelter Statur über die Grenze. Bei dem Zoll unterhielt es sich noch eine Weile mit dem Grenzposten. AuS Ungeschicklichkeit fiel dem Mann der Stock zu Boden, den er hurtig aufheben wollte. Durch die Bückanstrengung platzte ihm aber eine Naht an feinem verkrüppelten Buckel, und zum größten Erstaunen des Grenzpostens und zum Schrecken des Männleins ergoß sich aus der „Wunde" ein Strom von Kaffeebohnen am Rücken herunter zur Erde. „Ei, ei", sagte der Posten, „kommen Sie mit aufs Zollamt, Sie müssen sich einer Operation unterwerfen", und wirklich wurde dem Männlein dort sein ganzes Rückengebrechen im Gewicht von 7 Pfund Kaffee ohne Hautverletzung weggenommen. Nach 20 Minuten konnte der Mann in seiner von Gott gegebenen geraden Statur die Kur- Heilstätte mit erleichtertem Geldbeutel verlassen.
* Umschrieben. Junge Frau (beim Mittagsmahle): „Sag', Männchen, schmeckt Dir hier zu Hause das Eflen besser oder im Restaurant ?" Junger Ehemann: „Hm, sieh, liebes Kind, hier schmeckt es mir auch, aber im Restaurant kann man stets aus der Speisenkarte ersehen, was man überhaupt gegessen hat."
* Boshaft. Unteroffizier: „Na Müller, ick jarantire Ihnen, bet Ihnen bet Sterben mal sehr leicht werden wird. Sie haben nicht viel Jeist uffzujeben."
Literarische».
Ikenes Salon-AkSnm für Ltkavier. Bier Bände zu je 1 Mark, zusammen in einem Bande 3 Mark. Verlag von P. I. Tanger- Köln.
„Am stillen Herd zur Winterszeit" da läßt es fich herrlich mufiziren. Zur rechten Zeit stellt fich daher da» Tonger'sche „Neue Salon-Album für Klavier" ein, daS in hohem Maße geeignet ist, die langen Winterabende angenehm zu verbringen. Es enthält ausschließlich Werke der berühmtesten Meister deS SalonstllS und zwar in einer Zusammensetzung, wie sie biSheran noch nie geboten wurde. — Band I enthält 19 beliebte leichte Stücke, die zu ren besten Werken dieser Art gehören, waS in gleicher Weise auch von den 15 mittelschweren Stücken gilt, die Band II bietet. Die beiden letzten Bände, die 11 schwerere bezw. 8 schwere Stücke enthalten, find schon früher an dieser Stelle besprochen und empfohlen worden. Wir find überzeugt, daß die beiden ersten Bände nicht minder in allen mufilliebenden Kreisen freundliche Aufnahme finden «erden, zumal die Ausführung der gebotene» Stücke keine große technische Schwierigkeiten bietet
Stell amen* »ad Aszeigerrtheik.
HT" ball-Heiden -*WD reizende Neuheiten, als auch da» Neueste in weißen, schwarzen unb farbigen Seidenstoffen jeder Art für Straßen-, Gesellschaft»- nnd Braut - Toiletten. An Private pvrto- und zollfrei bireft zu Engros - Preisen. Tausende von Anerkennungsschreiben. Von welchen Farben wünschen Sie Muster? Doppelte» Briefporto nach ber Schweu.
SeUfeMteff - Fabrik - Ualen
Adolf Grieder & Co., Zürich (Sehwe»), Itl HeUefimtim