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Amtsgerichte beantragen, daß der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wird. Die« muß innerhalb 6 Monaten geschehen, sonst wird der Zahlungs­befehl wirkungslos. Schon deshalb, dann aber auch, um keine Zeit zu vertrödeln, ist dem Handel- und Gewerbetreibenden anzurathen, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls stet« möglichst sofort nach Ablauf der dem Schuldner zustehenden Einspruchsfrist zu stellen. Vollstreck­barkeitserklärung ist die Erklärung des Ge­richt«, daß aus dem Zahlungsbefehl Zwangsvllo- st'ecku-rg stattfinden, der Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zur Erfüllung seiner Verbindlich­keiten gezwungen werden kann Den für voll­streckbar erklärten Zahlungsbefehl übergibt der Handel- und Gewerbetreibende dem Gerichtsvoll­zieher zur Ausführung der Zwangsvollstreckung. Erhebt der Schuldner rechtzeitig innerhalb der Ein- spruchsfnst von einer Woche Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, so geschieht das Verfahren so, al« ob Klage erhoben worden wäre. Ist deshalb an­zunehmen, daß der Schuldner Einspruch erheben wird, oder liegt die Sache nicht ganz einfach, ist fie verwickelt, so sehe der Handel- und Gewerbe­treibende von vornherein, um nicht Zett zu ver­lieren, von dem Zahlungsbefehl ab und wähle sofort die gerichtliche Klage.

Die Klage ist anzubringen bet dem Amtsgericht für Forderungen von weniger als 300 M?., bei dem Landgericht für Forderungen von mehr als 300 Mk. Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz muß der Kläger sowohl wie der Beklagte sich durch einen bet dem in Frage kommenden Gericht zugelaffenen Rechtsanwalt als seinen Bevollmächtigten vertreten lassen. Es ist dies der sogenannte Anwaltszwang, und das Verfahren vor diesen Gerichten der sogenannte Anwaltsprozeß.

Nur wenn es sich um Forderungen von weniger als 300 Mark handelt, kann der Handel- und Gewerbetreibende die Sache ohne Anwalt bei dem Amtsgericht durchfechten. Für die Klage zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner wohnt. Bei diesem Amtsgerichte ist die Klage anzubringen, und zwar entweder mittelst einer schriftlichen Eingabe oder mündlich durch Erklärung zu Protokoll bet dem Gerichtsschreiber.

Die Klage muß enthalten

1. die Bezeichnung des angerufenen Gericht«,

2. den Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort de« Klägers sowohl wie des Be­klagten,

3. die genaue Darlegung der Thatsachen, auf welche der Kläger seine Forderung stützt,

4. die Beweismittel für die dargelegten That- sacken. (Zeugen, Schriftstücke.)

Die Zeugen müssen nach Namen, Stand und Wohnort angegeben, die Schriftstücke, auf welch« Kläger sich beruft, in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden,

5. den Betrag, welchen der Kläger von dem Beklagten fordert, und wenn der Kläger Ver­zinsung des geforderten Betrage« Seitens de« Beklagten verlangt, Angabe des Zinsfußes und drs Tages, von dem ab die Verzinsung rechnen soll,

6. die Ladung des Beklagten vor das Amts­gericht zur mündlichen Verhandlung de« Rechtsstreits,

7. den Antrag des Klägers auf kostenpflichtige Verurtheilung des Beklagten.

Der schriftlichen Klage müssen mindestens zwei Abschriften derselben beigefügt werden, von denen die eine für da« Gericht, die andere für den Be­klagten bestimmt ist.

Urkunden, Vollmachten und sonstige Schriftstücke, auf welche in der Klage Bezug genommen wird, brauchen erst zum Termin zur mündlichen Ver­handlung mitgebracht zu werden, man thut aber gut, Abschriften derselben für den Beklagten mit der Klage einzureichen.

Der Amtsrichter verfügt auf die Klage die Abhaltung des Verhandlungstermins.

Zu dem Termine hat derKläger und der Beklagte pünktlich zu erscheinen. Wollen fie nicht persönlich in dem Termine er« schemeu, so können fie fich durch eine« Anwalt oder durch eine großjährige Person vertreten lasse». Der Vertreter muß mit eiset schriftlichen Vollmacht versehen feix, die dem Amtsgerichte zu überreichen ist. Die Vertretung kann für den ganzen Prozeß oder nur für eine« bestimmten Termin stattfinden.

In dem Termine hat der Kläger seine Klage vorzutrage« und alle die Thatsachen genau en« zugeben, auf die er seine Klage stützt. Sodann hat fich der Beklagte zu den Auslassungen des Klägers zu äußern. Der Richter hört beide, Kläger und Beklagten, an, und läßt fie, wo er- forderlich, den Beweis für.die R chtigkeit der von ihnen behaupteten Thatsachen antreten. Hat der Rich.rr Alles eingehend gepnflft, »ud ist Alles aufgeklärt, so ftlltt er fein Urted; noch Er­hebungen über »am Kuiger «der MAagten Be­

haupteteS anzustellen, so erfordern diese neu Verhandlungstermine.

Erscheint der Beklagte im Termine nicht, läßt er fich in dem Termine auch nicht vertreten, f» trägt der Kläger seine Klage vor, gibt die Thal» fachen an, auf die er seine Klage stützt, und be­antragt de« Erlaß eines Versäumnißurtheils. Der Richter läßt sich von dem Kläger die Urkunde darüber vorlegen, daß die Ladung zu dem Ter­mine dem Beklagten zugestellt ist, nimmt die vo» dem Kläger behaupteten Thatsachen als zugestanden an und erläßt gegen den Beklagten das Ber- säumnißurthetl. Um die Sache nicht zu verzögern und hinzuziehen, beantragt der Kläger soforr, da» Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, well aus Grund eines für vorläufig vollstreckbar erklären UrtheilS die Forderung beigetrieben werden kann, und läßt das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheil dem Beklagten zustellen. Gegen das Urtheil hat der Beklagte das Recht bei Einspruchs.

Nach Erlaß eines durch Nichts mehr anfecht­baren Urtheils wendet fich der Kläger sofort mündlich oder schriftlich an die Gerichtsschreiberei mit dem Ersuchen um Ertheilung einer vollstreck­baren Ausfertigung des Urtheils, und übergibt sodann die vollstreckbare Ausfertigung dem Ge­richtsvollzieher zur Ausführung der Zwangsvoll­streckung.

Die Verluste der Buren im jüdkftikanischen Kriege.

Die amtliche englische Statistik hat umun« wunden zugestanden, daß die Gesammtzahl der englischen Verluste bis zum 30. September d. Js. 75562 Mann betrug, von denen vor dem Feinde insgesammt 4757 ihr Leben ließen, während 13138 an ihren Wunden oder an Krankheiten starben. Gefangen wurden tnsge- sammt 9939 Mann und 47628 Invaliden in die Heimath zurückgeschickt. Demgegenüber haben die Bure«, soweit fich dies auf Grund eines zwischen den Schätzungen auf Burenseiten und den englischen Berichten angestellten Vergleich- feststelle« läßt, an Tobten vor dem Feinde nur etwas über 8800 Mann verloren. Zu bemerken ist zu dieser Zahl, daß i« dieselbe diejenigen nicht mit ausgenommen find, welche au Krank­helten gestorben find. Der Prozentsatz dieser Kranken betrug für die Zeit, aus der noch amt­liche Burenberichte Vorlage», 20 pCt. der Ge­fallenen. Da mit der Einnahme von Bloem­fontein alle irgendwie unsicheren Elemente, namentlich die schwächlichen Leute, die Burenfahne» verließen, ist kaum anzunehmen, daß der Prozent­satz fich erhöht haben sollte, uib zwar umso­weniger, alS die Bildung größerer Kontingente, i« denen ansteckende Krankheiten fich leichter entwickeln können, von jenem Zeitpunkt ab ver­mieden wurde. Wir würden also einen Höchst­abgang von 4500—4600 Mann an Tobten haben. In Gefangenschaft befanden fich am 30. September 23 025 Mann. Die Zahl der SurrenderS in den Flüchtlingslagern ^betrug 107 016, davon waren 16 951 Männer, 37 694 Frauen und 52371 Kinder. Rechnen wir von den Männern noch etwa die Hälfte für dienst­fähig, so erhalten wir unter Einrechnung der etwa 4000, die auf portugiesisches Gebiet über­gegangen find, eine Gesammtschwächung der Burenarmee um rund 40000 Man». Da die Armee der Buren zur Zeit ihrer größten Stärke 54800 Mann zählte, könnte fie demnach jetzt immer noch 14000 Mann betragen, eine Zahl, die auch den Thatsachen zu entsprechen scheint. Die Afrikander au- der Kapkolonie, welche jetzt die Reihen der Bure« verstärken, find hierbei gar nicht berückfichtigt. Während demgemäß die Engländer an Tosten 5 pCt., an Gefangene» 2,8 pEt., an Invaliden rund 14 pCt., an Ver­wundeten rund 6 pCt. verloren, also eine Ge­sammtschwächung der Armee von weit über den vierten Theil hatte», verloren die Buren an Tobten 8 pCt., an Gefangenen fast 50 pEt., inSgesammt also 77 pEt.

In ben Prozentsätzen erscheinen bie Verluste ber Buren höher als bie ber Engländer. Ma« behexte aber, daß die englische Armee rund 350000 Man« zählte. Jeder Verlust muß fit die Buren also fast den fiebenfachen Werth der englische« Verluste haben. Wenn wir uns an diese» Gesichtspunkt halte«, gewinnt sofort die Sachlage ein andere« Aussehen. Außerdem geben unS die Verlustzahlen beider Theüe für das letzte Jahr schon die Gewißheit, daß eS für die Buren nicht schlecht steht, denn feit dem 31. Dezember verloren sie nur etwa 800 Todt» und 3800 Gefangene, während die Engländer an Tobten allein über 10000 und an Ge­fangene« auch noch über 9000 vertonen, als» eine Einbuße Mitten, die fast dreimal so groß »ar alS die der Bure«.

timte Z

JK 255

Jutta, Mittwoch, dm 6. November 1901.

28. Jahrgang.

Handel- n) Smnbktttideide, laß Smn fortmmgtn sicht serjähm!

(Nachdruck »erboten.)

B. Zahlungsbefehl oder Klage?

In dem Artikel über Verjährung und Ver­jährung »fristen haben wir die Handel- und Ge­werbetreibenden darauf hingewiefen, daß sie bis Ende Dezember Klage erheben oder Zahlungs- befthl dem Schuldner zustellen lassen müssen, wenn sie nicht Forderungen, deren Verjährungsfrist bi» zum Ende dieses JahreS läuft, verjähren lassen wollen. Wofür sollen fich nun Handel- und Gewerbetreibende, die gegen säumige Schuldner vorgehen sollen und wollen, entscheiden, für Zahlungsbefehl ober für Klage?

Der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsbefehls empfiehlt fich, wenn eine Forderung klar liegt unb nicht anzunehmen ist, baß der Schuldner Einwendungen gegen die Forderung machen und durch Erhebung von Ein­spruch gegen den Zahlungsbefehl die Sache hin- ziehen wird.

Zweck deS Zahlungsbefehls ist es, auf ein- fache und billige Weise eine gerichtliche Fest- stellung der Forderung herbeizuführen. Der Zahlungsbefehl verursacht weniger Kosten, Wege und Versäumnisse, als bie Klage. Den Antrag auf Erlassung des Zahlungsbefehls kann ber Handel- unb Gewerbetreibende entweder münd­lich bei dem GerichlSschreiber deS Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt, ober durch eine schriftliche Eingabe bei dem Amtsgerichte anbringen. In dem Anträge hat er seinen und des Schuldners Namen, Stand ober Gewerbe unb Wohnort, ben Bettag, welchen er von dem Schuldner fordert, unb, wenn er Verzinsung ber Forberung Seitens beS Schuldners verlangt, Angabe deS Zinsfußes unb des Tages, von dem ab die Verzinsung rechnen soll, ferner den Grund der Forderung genau anzugeben und um Er­lassung eines Zahlungsbefehl« zu bitten. Zweck­mäßig erscheint eS, dem Anträge Rechnung über die gelieferten Waaren oder die geleisteten ar­beiten beizufügen. *)

Ist ber Antrag in Ordnung befunden, so erläßt daS Gericht de» Zahlungsbefehl unb gibt dem Schuldner auf, binnen einer vom Tage ber Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen feines Anspruchs zu be« friedigen ober gegen ben Zahlungsbefehl Ein­spruch zu erheben.

Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte der Schuldner zwei Wochen, vom Tage der Behändigung ab gerechnet, Zeit, um gegen be« Zahlungsbefehl Einspruch zu er­hebe«, unb ber Gläubiger bekam erst, wen« innerhalb zwei Wochen kein Wiberspruch erfolgte, bas Attest der Vollstreckbarkeit deS Zahlungs­befehls, bie söge«. Vollstreckungsklausel, in bie Hand. Vom 1. Januar 1901 ab betrügt diese Frist nur noch eine Woche, vom Tage der Zustellung an gerechnet.

Aus diese Aenderung im Mahnverfahren möchten wir hier noch ganz besonder« hingewiesen haben.

Erhebt der Schuldner keinen Einspruch, so kann der Handel- und Gewerbetreibende nach Ab- aus der Einspruchsfrist (eine Woche) bei dem

•) gcrmtfate für Anträge auf Erlassung eh*8 ZahlunMefehtt flod in tat gultan Stcttenbiudexei zu

vom 20. Februar bis zum 28. Juli, fordere; wo ich nämlich nie unter 20, größtentheilS aber 30 fast lediglich arme Kranke behandelte, und zwar bloS als Entschädigung für meine baar gehabten Auslagen. — Die Billig- und Gerechtigkeit meiner Forderung, die noch keinem besoldeten, vielwrntger unbesolde­ten Staatsdiener versagt worden ist, werden Eie ver­ehrter Herr Maire gewiß einsehen, und ich muß Eie gehorsamst ersuche», diese meine Borstellung mit ihren Gründen gefälligst gehörigen OrteS gelangen zu lassen, damit ich zu der Auszahlung deS anliegende» DesrrviteS gelangen möge; denn ohne Entschädigung kann rch für die Folge meine Hilfe in Epidemien nicht mehr leisten, well mir diese besagte besondere Auslagen verursachen, wozu ich mich, nebst meiner eigene» Auf­opferung, nicht berufen fühle.

Mit der Versicherung unbegrenzter Hochachtung empfiehlt fich Ew. Wohlgeboren

Dr. N.

—. Fulda, den 13. Oktober 1813.____

Dank den Fortschritten der medizinischen Wissen­schaften, insbesondere Dank den vortrefflichen hy­gienischen Vorschriften bürste wohl ein solche« Umsichgreifen der Epidemie, wie bie alten Akten au« vergangenen Zeiten un« zu berichten wissen, heute al« ausgeschlossen betrachtet werden können. Dank aber auch einer Verwaltung, welche auf« eifrigste bestrebt ist, ben hygienischen Vorschriften in allem Folge zu verschaffen unb auch in unserer Stadt die sanitären Verhältnisse seit Jahren unb in Zukunft zu heben und nach Kräften zu vervoll­kommnen zum Wohle der ganzen Bürgerschaft.

□ Eine Typhus-Epidemie in Fulda aus srüherer Zeit.

(Schluß.)

Merkwürdig berühren die Berichte über da« Verhalten der Staatsbehörden zu ber Frage der Bestreitung der Kosten für ärztliche Behandlung und die Arzneimittel für bie Hunderte von er­krankten Armen, wenn auch die damals so schwie­rige politische Lage ein solcher Verhalten in etwa erklärlich erscheinen ließ. Erst nach langen Ver- Handlungen und wiederholten Gesuchen konnten die behandelnden Aerzte für ihre überau« mühevollen Anstrengungen und aufopfernde Thätigkeit. von der staatlichen Behörde für die Zeit vom Oktober 1813 bi« März 1814 eine tägliche Vergütung von 2 Gulden erlangen, sodaß fich die Gesammtkosten dieser Zeit für Aerzte und Medikamente auf 3248 Gulden belaufen. Aber auch diese wurden wiederum nicht von der damaligen großherzoglichen Staats­kasse bestritten, sondern mußten gemäß einer Ver­fügung de« Präfekten Herquet, da die Typhus­epidemie al« eine Folge be« Feldzuges zu halten fei, »nach dem nehmlichen Fuße wie alle übrigen durch diesen Krieg entstandenen Unkosten, von ber Stadt sowohl, al« von sämmtlichen vorstädtischen Gemeinden getragen werden*. Zu diesem Zwecke wurde die genannte Summe auf Rechnung der Stadt und Vorstädte von der großherzoglichen Leih- und Pfandhau«kaffe entliehen, und zur all­mählichen Abtragung dieser Anleihe 19 Grund­steuer-Anlagen erhoben. Von große» Interesse find die oben erwähnten Gesuche ber verschiedenen Aerzte um Vergütung ihrer Bemühungen. Es lohnt fich, eines derselben an den Maire der Stadt Fulda »örtlich wiederzugeben:

Wohlgeborener, insonderS hochzuverehrender Herr Maire!

Ich habe, wie Sie Herr Maire selbst rotff en, in der TyphuS-Epidemie, welche leider dieses Jahr unsere Stadt und besonders die Borstädte mit ihren ärmeren Bewohner» so hart traf, alles, ja noch mehr geleistet, alS man nur von mir bei der Anzahl der hiesigen Aerzte fordern kann uno wird. — Diese Lvidemie datirt fich eigentlich vom Dezember des JahreS 1812 diS zum August a. c., wo wir eigentlich erst sagen konnten, daß wir zur Roth davon befreiet wären. — In dieser Zeit behandelte ich, wie ich auS meinen Diarien erweisen kann, und wie zum Theil auch aus den bei dem Medizinal-Colleg aktenmäßig vorliegenden Listen constirt, über 700 Nerven, und Faul- fieberkranke, und zwar unter diesen über 400 Arme. Ich trug diese schwere Last fast allein, ja ich darf, ohne meinen Herrn Kollegen eine Schuld aus- -uschieben, sagen, daß die ganze Last der hiesigen Epidemie und ihrer ärztlichen Besorgung beinahe ledig­lich damals auf meinen Schultern lag, denn Herr Medizinalrath und Pbyfikus Gutgesell hatte in fernem Centphyfikate beider Dtstriktsmairien den nicht wenigen epidemischen Dorfbewohnern Hilfe zu leisten, folglich ohne in der Stadt viel wirken zu könne», dort vollauf zu thun; Herr Medizinalrath Wiegand starb im Höch, sten Stande der Epidemie, Herr Profeflor Müller fönderte die Kranken, welche auswärts zu uns kamen, Herr Arzt Keib war selbst krank und Herr Arzr Zwinger fuvvlirte im Hospital für den verstorbenen Herrn Dr. Wiegand, und alle aushelfenden Kandidaten sogar lagen entweder selbst hart darnieder oder starben, somit kam ich nicht allein den ganzen Tag nicht aus dem gefährliche» Geschäfte, sondern auch des Nachts »ar nicht einmal Ruhe.

Alle obgenannte Aerzte waren besoldet und wurden größtentheilS noch obendrein für ihre gehabte besondere Mühe mit Tagegeldern hcnorirt, sogar die helfenden Kandidaten munterte man mit angemessenen Gratifi­kationen aus! — Mich allein, der ich damals nicht «inen Heller Besoldung bezogen habe, der ich aber, wie alle obige und andere die Last des harten Krieges, der Einquarltrung und aller erdenklichen Abgaben trug, scheint man leider vergessen zu haben, und man kann «d mir daher zuverlässig nicht verargen, wenn ich auS eigenem Antriebe eine gerechte Forderung mache.

Man bat von jeher in Epidemien in loco de» Aerzte» zweite Tagegelder gestattet und auSaezahlt, wo fie nebst diesen »och alle Freiheiten und den süße» Frie­den genossen haben, allein ich will diese nicht einmal berühren, selbst die Honorars und andere Bortheile nicht, welche meine obgenannten Herren Kollegen genossen habe», allein das wird man mir, (wenn mir auch selbst der süße aber nackte Lohn, fürS Baterland gearbeitet, ja mit meinem Leben so wie der Soldat im Felde gekämpft zu haben, nur zu Thell «erde» sollte) doch nicht zumuthe» wollen und können, daß ich »ein eigene- Vermöge» aufopfern und nebst den säuern und gefährlichen EtandeSverrichtunge» sogar den Beutel ziehen soll!!!--

In Epidemien muß der Arzt bekanntlich, wenn er nicht selbst zu Grunde gehen will und die Strapazen Ta, und Nacht ausstehen soll, viel besser al» sonst leben, er muß nach der ansteckenden Krankheit die gif­tigen Kleider, welche ohnehin auch in diese» Geschäften «an, »»brauchbar werden, ablegen, unb waS wird nicht •n dem Vasallpflaster unserer Stadt durch daS Laufen Tag und Nacht an Schuhen und Stiefeln ruiuirt? Uederhaupt entsteht in solchen Fällen in der ganze» Hau-Haltung ein nicht unbedeutender Ruin.

Alle» dieses zusammengerechnet, macht für die Zeit tan 9 Monaten eine namhafte Berluftsumme auS, snnnat nwn mm noch die Arbeite» und Sorgen, welche psHchssch, Physisch und artistisch in der Behandlung tan ■« allein 400 arm« Kranken gehabt habe, so WW mau eS gewiß nicht »»billig finde», wen» ich für «ch Dienstzeit eine tägliche Diät zu 9 ob, und »War nur im höchsten Drange der Epidemie

fein. t«Bch o4nahmr bet 3» usb Seiet» |t. vierteijährl.

MneBruigerlohn tad Bestellgeld in gifte und au«» LÄlMbOPf.

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