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18» Meral« 3. Parzelle» hrshtoa*0 ff"• mit Nnterhattungs -Anlage „Illugrirte Sonntags-Zeitung"

M 193.

Juköa, Samstag, den 24. August 1901.

28. Jahrgang.

Zweites Akatt? D

L

und

Mit der sogenannten

9-

Der Zar wird den deutschen Kaiser be­suchen, und zwar wird er gemeinschaftlich mit der Zaritzä den großen Manövern bei Danzig beiwohnen Nach anderer Meldung wäre es möglich, daß die Seemanöver vor Kiel abgehalten werden — über den Zarenreisen schwebt 'stets bis zum allerletzten Tage geheimnißvolles Dunkel! Die Nachricht davon hat

Ci« Opfer btt Eifersucht.

Gemächlich stieg der junge Gendarm zu Thale. Die graue Dämmerung kroch schon über die Berghänge empor und schwarz, gleich einem Bahrtuch, breitete sich der Föhrenwald auf der Wand, die jenseits der zerriffenen, von einem ! schmalen Wasserfaden durchrieselten Schlucht ziem- I lich steil sich erhob, und durch den dürftigen Be­stand der Bäume zur linken Seite des schmalen Saumpfades glomm der letzte, gelblich blaffe Abendsonnenschein.

Bon unten, wo da« schwarze Giebeldach der | Dorfkicche über das breite Geäste der Roßkastanien sich hob, klang es gedämpft von Fiedeln und | Pfeifen; bald quiekte es Heller und lustiger, und dann schien wieder alles zu schweigen, bis auf den polternden Brummbaß, sodaß es war, als ob ein betrunkener Protzenbauer ein Solo gröhle.

Und wie er weiter hinabkam, da vermeinte er auch schon das Jauchzen und Trampeln zu ver­nehmen, in dem die bäuerische Kirchtagslustigkeit sich austobt. Unwillkürlich machte der Soldat häufigere und längere Schritte, und Regungen überfielen ihn, die derzeit eigentlich schwere Dis­ziplinarvergehen waren, denn er hatte den Federhut auf und das Gewehr über der Schulter, er ging im Dienste. Da erheischt das Reglement Ernst und Würde, auch vom jüngsten Gendarmen, und Tanzzuckungen in den Beinen oder Jauchzer wären gar ungeheuer sträflich.

Aber, was war Disziplin und Reglement! Auch in einem Kommißherzen ist die Liebe stärker, wie alles andere. Den Holzdieben, Schlingen- legern und sonstigen Miffsthätern niedrigerer Kate- gorieen sollte er nachspüren, aber vor seinen Augen stand stets die sauberste der Dorfdirnen, die Rosel. Wie zum Greisen deutlich strnd ihre kernige Gestalt vor ihm — auch wenn er „im Dienste" war.

Lustig und laut ging'« zu da drunten, bei dem Lärmen mußte man schon au« der Träumerei aufwachen.

einer Angabe des Präsidenten Krüger müßten noch jetzt mehr als 25 000 Buren gegen die Briten unter den Waffen stehen; hoffentlich stimmt die Be­rechnung !

Iran nefmihft tntrh I 2, Reims noch auf einige Tage Aufenthalt im d°e Kundaebmmen Schlosse C°mpie»ie ausgedehnt werden soll -

Der britische Oberbefehlshaber in Südafrika, Lord Kitchener, stößt zwar nach altem Brauche gewaltig ins Reklamehorn, um die englischen Waffen­erfolge zu rühmen. Aber gleichzeitig muß der Draht fortwährend vR allerhand Waffenersolgen der Buren berichten, die den Engländern namentlich im Kaplande das Leben sauer machen. Eine Ab- theilyng des Generals French wurde von den Buren aufgerieben bei Neu-Bethesda in Transvaal, und auch im Oranjestaate geht nicht alles so, wie die Briten es wünschen uni* die englischen Regierungs­männer der Welt glauben machen möchten. Nach

punkte wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Maß­gebend ist das Zugehen. Ob der Empfänger auch wirklich Kenntniß erhält, ist gleichgiltig; es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Empfänger vom Inhalt der Erklärung keine Kenntniß er­langt, weil er etwa auf Reisen, in Haft oder sonstwie abwesend ist. Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Wegen des bequemen Beweises ist die Kündigung durch Zustellung eines Gerichts- Vollziehers zu empfehlen.

Das Gesetz verlangt nun, daß die Willens­erklärung, ein Rechtsverhältniß nicht fortsetzen zu wollen, aus wirthschaftlichen Gründen und im Interesse der dabei Betheiligten eine bestimmte Ze.t vor Auflösung des Vertrages abgegeben wird. Die Kündigung ist an bestimmte Fristen gebunden. Diese sind bei den verschiedenen Ver­trägen wie folgt bemessen.

Ist für die Rückzahlung eines Darlehns eine Zeit nicht vereinbart, so beträgt die Kündigungs­frist bei Darlehen von mehr als dreihundert Mark drei Monate, bet Darlehen von geringerem Be­trage einen Mo^at. Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuld «c auch ohne Kündigung zur Rück­erstattung bereci rigt. Die gesetzliche Kündigungs­frist bei der Grundschuld sowohl, wie der Rentner­schuld beträgt sechs Monate.

Ist die Dauer eines Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Thetl das Dienstverhältniß kündigen. Ist die Vergütung nach Tagen bemeffen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Ist die Vergütung nach Wochen bemeffen, so ist die Kündigung nur für den I Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu er­folgen. Ist die Vergütung nach Monaten be- meffen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des Monats za erfolgen. ' Ist die Vergütung nach Vierteljahren ober längeren Zeitabschnitten bemeffen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eives Kalenderoierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Bei festen Bezügen und höherer Art, insbesondere bei Diensten der I Lehrer, Erzieher, Privatbeamten, Gesell Schafte-1 rinnen kommt nur die letzterwähnte Kündigung | üc Schluß des Kalenhervierteljahres mit sechs Wochen Frist zur Anwendung, auch wenn die Vergütung nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemeffen ist. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemeffen, so ist das Dienstverhältniß jederzeit kündbar, nur wenn es sie Erwerbsthätigkeit vollständig oder hauptsäch- ich in Anspruch nimmt, ist dabei eine KündiqungS- rist von zwei Wochen einzuhalten. Ist rin Dienstorrhäitniß für Lebenszeit oder für längere Zeit als fünf Jahre eiagegargen, so kann es von dem Dienstverpflichteten nach dem Ablaufe von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von echs Monaten gekündigt werden.

Das Dienstverhältniß zwischen dem Prirzi- ;al und dem Handlungsgehilfen kann, wenn es ür unbestimmte Zeit eingegangen rst, von jedem Tbeile für den Schluß eines Kalenderoiertel. ahrs unter Einhaltung einer Kündigungs- rrst von sechs Wochen gekündigt werden.

Die etwa vertraglich anderweitig vereinbarte Kündigungsfrist muß für beide Theil« gleich sein und darf keinenfalls weniger als einen Monat »etragen. Rur wenn ein wichtiger Grund >azu vorliegt, kann von jedem Theile ohne : kündigungs frist gekündigt werden. Wichtige ! bkünde find z. B. Untreue, Thätlichkeiten, erheb» । rche Ehrverletzungen.

Das Vertcagsoerhältniß zwischen dem Ge- I chäftsherrn und dem Handelsagenten kann, wenn I e» für unbestimmte Zeit einqezangen ist, von ; [ehern Theile für lei Schluß eines Kalender- viert-ljahres unter Einhaltung einer Kü rdigungs- ! frist von sechs Wochen gekündigt weroen. j <

wegung" nimmt es stellenweise ein recht klägliches Ende. Im „Deutschen Blatt" in Brünn veröffent­lichen die Altkatholiken einen kläglichen Aufruf, in dem ein Stillstand der Bewegung angedroht wird, wenn nicht — neue Gelder eingehen. Auch eine Religionsbewegung, die allein abhängt von dem metallischen nervus rerum.

□ Die Kündigungsfristen im neuen Recht.

Bon Rechtsanwalt und Notar SB. Hohl.

Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bestehend in der Willenserklärung, ein bestimmtes Vertragsverhältniß in Zukunft nicht fortsetzen zu wollen. Geschieht sie unter Anwesenden, so tritt die Wirksamkeit sofort ein. Die Erklärung mittelst Fernsprechers von Person zu Person gilt als Erklärung unter Anwesenden.

Eine Willenserklärung, die einem Anderen gegenüber ubzugeben ist, wird, wenn sie in deffen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeit»

Nach der Gewerbeordnung kann das Arbeit-» verhältniß zwischen den Gesellen und Gehilfen und ihren Arbeitgebern, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile frei» stehende, vierzehn Tage vorher erklärte Auf­kündigung gelöst werden. DaS Dienstverhältniß zwischen dem Gewerbeunternehmer und seinen Betriebsbeamten (Werkmeistern, Technikern, Chemikern, Zeichnern und dergleichen) kann von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalenderjahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden. Ganz gleiche Bestimmungen, wie die Gewerbeordnung, hat das Gesetz vom 24. Juni 1892 für Bergleute bezw. für Beamte int Bergwerksbetriebe getroffen.

DaS^ MiethSverhältniß endigt mit dem Ab» laufe der Zeit, für die es eingegangen ist; ist die Miethszeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil kündigen. Bei Grundstücken, also auch bei Wohn- und anderen Räumen, ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender» Vierteljahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der Miethszins nach Monaten bemeffen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens | am fünfzehnten des Monats zu erfolgen. Ist der Miethszins nach Wochen bemeffen, so ist | die Kündigung nur für den Schluß einer [ Kalenderwoche zulässig, sie hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu erfolgen. Tages« miethe ist an jedem Tage kündbar. Das Mieths- verhältniß bei beweglichen Sachen endigt mit drei­tägiger Kündigungsfrist. Ist bei der Pacht eines Grundstückes oder eines Rechtes die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am Werktage des halben Jahres zu erfolge», mit deffen Ablauf die Pacht endigen soll. Alle diese Fristen können selbstverständlich durch Vertrag anders bestimmt werden.

Auf AuftragSverhältniß ftmn von den Bethei­ligten jederzeit ohne Frist gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist für den Austritt von Mit» gliedern aus einem Vereine darf in den Satzun­gen aus höchstens zwei Jahre bemeffen werden.

Beider offenen Handelsgesellschaft sowohl wie bei der Kommandit-Gesellschaft kann die Kündi­gung eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muß mindestens 6 Monate vor diesem Zeitpunkte statt- fiaden.

In allen Fällen muß die Kündigung so recht­zeitig erfolgen, daß zwischen dem Momente, in welchem dem andern Theile die Kündigung zu­geht, und. dem Zeitpunkte, indem das Vertrags» verhältniß aufgelöst werden soll, die volle Kün­digungsfrist liegt.

I den Franzosen hart im Magen gelegen. Der Zar .sollte doch schon die Weltausstellung in Paris be- I suchen und war nicht gekommen. Die Franzosen aber I sollten eine russische Anleihe nach der andern aufbringen und nicht einmal auch die Ehre eines Zaren» । besuch es haben; das war denn doch gar zu hart, (eßet 11. sollen sie getröstet werden: Der ^ar hat die

tNackdruÄ »erhntoni ' Einladung der französischen Regierung angenommen,

(SWntd "»boten.) an der Schlußparade dir großen Manöver am IN

X Fulda, 24..August. September in Reims theilzunehmen. Er wird bie

Die Auseinandersetzungen über den Zolltarif ""A" 5?bJn ^Erchen landen,

und seine zukünftige Gestaltung machen nach wie vor ^rwa?ten ä & li?’ 3.e^toa?»

den Löwenantheil aus indem Inhalte aller Zeitungen. Deutschen kann das

Neuerdings sind mehrere wichtige Kundgebungen E(m£^nbtn te2e Spur von

darüber zu verzeichnen, über die hier berichtet sein Bruche, der n^ der Parade

soll, ohne daß eine Betrachtung daran geknüpft wird. aB e,mt£e< ?°8e ^"^uthalt ,m

Es handelt sich diesmal um die Kundgebungen „ A ° au§9ebe^nt werden soll —

landwirthschaftlicher Körperschaften, an deren Svitze | Stunden,

eine Entschließung des ständigen Ausschusses des | ® D-r "S 2 genommen.

Deutschen Landwirthschaftsrathes steht. I Oberkriegsgerlcht m Gum»

Diese Entschließung bezeichnet die vorgeschlagenen I ben. Sergeanten Hlckel und den

Zollsätze für landwirthschaftliche Erzeugnisse als Bn= n * © der Ermordung des

zureichend; namentlich die Mindestsätze der Getreide- 0 ” & r o f t g k in der Reitbahn der

zölle sollen erhöht, und es soll die Spannung zwischen Ä“« t, . b(2.ut. geendet, daß

dem Höchstsatz und dem Mindestsatz vergrößert werden. ! ?^gm.Meuteret und Mord zum To d e

Ferner tritt die Entschließung für die allgemeine "ber fre.gesproöhen und sofort

Einführung des Doppeltarifsystems und für die Be- §b,?^legsgertcht ist über den

seitigung der gemischten Transitlager ein. Ganz ähn- finHo nw“ TnhtfTf 68 toElt ^"ausgegangen. lich hat sich der Landeskulturrath des König-1 I^efr angenommen und als

reiches Sachsen ausgesprochen und dicht viel anders ! Set^

ist ein Beschluß ausgefallen, den der Ausschuß des fagen, daß der erschossene Rittmeister mcht

Bundes der Länd wirth e gefaßt bat. Alle drei I T f ansbem en*® ^ern m”0!' b£8 er Körperschaften haben ebenso übereinstimmend die blC C Verhandlung hat

Nothwendigkeit hervorgehoben, die Erzeugnisse der ergeben, daß Herr von

Gärtnerei durch angemessene Einfuhrzölle zu schützen, militärische Mannszucht mißbrauch, zu

Diese letzte Forderung wird auch von dem Rhei- 2-"» gE2bezu misinmgen Behand.ung seiner Leute, nischen Bauernverein vertreten; am Nieder- augenscheinlich vorgekommen, daß er altge-

rhein wird in kleinbäuerlichen Kreisen der Gemüse-! und Sergeanten mit Ohrfeigen

bau sehr stark betrieben, und dieser wichtige Erwerbs- I e' Marten will sich bet dem Urtheil nicht zweig wird vernichtet werden, wenn er nicht genü- ®a$e, '",rb nochmals vor

genden Zollschutz erhält. Daß auch der Rheinische bem Reichsmilitärgencht verhandelt werden muffen, und ebenso der Westfälische Bauernverein war bisher m den

die vorgeschlagenen Zollsätze für landwirthschaftliche ^stseeprovinzen noch als Prwat-

Erzeugnisse nicht als genügend hoch anerkennen, ist I “SJSjS* n9Äx.e' durften dafür sogenannte bereits bekannt; und auf denselben Standpunkt haben ,ei E denen aber tue mehr als

sich verschiedene Centrumsabgeordnete gestellt, fünfzehn Zöglinge angehoren durften, und es sollten die in der jüngsten Zeit in Versammlungen gesprochen 2*5« 2bec 6t2 Ausländern an diesem Unterrichte haben, so die Abgeordneten Dr. Pichler, Stei- «ne'f<ebmen', /mer unwidersprochen gebuevenen ninger und Dr. Heim. Herr Steininger ist zum Meldung aus Petersburg soll nunmehr »ich dieser Hauptredner auscrsehen bei der bevorstehenden | Unterricht verboten worden sein, angeblicl xswegen, Bauernversammlung in Tuntenhausen; man wird ja , r“T!<Mi1Untetfc^ne? *br,e ?"nder art

dann eine eingehende Kritik des vorgeschlagenen I fachem Unterricht hatten theilnehmen last t. Trifft TarifentwurLs zu hören bekommen. . Meldung zu, so bedeutet sie wied.r einmal

Die ausländischeLandwirthschaftnimmt ^ Maßregel nach altmoskowmscher Gewoltschule! cs nicht übel, daß das Deutsche Reich seine Agrar- 0 n . ra”en h"t der deutsche zölle erhöhen will. Das beweisen Kundgebungen ans Kaiser eine große Freude gemacht durch die Aus- Oesterreich, Ungarn und der Schweiz, die auch diesen ^"^vsischeri Tondichters Saint-

letzten Tagen angehören. Wenn also fortgeletzt die § ^2 > l>es Verfassers der Oper „Samson und

Behauptung wiederkehrt, daß eine Erhöhung der *u,t dem Orden pour le merite für

deutschen landwirthschaftlichen Zölle den Abschluß Wlssenschaften und Künste. Der Orden mit dem neuer Handelsverträge gefährde, so schwebt diese Be- französischen Namen darf nur an höchstens 30 Deutsche Häuptling als ein vollkommen haltloses Ding in der £nb .nj0~ ^"^^"der verliehen werden. Charles Luft. Sie hat nicht eine Spur von thatsächlicher Samt-Saens war früher Organist an der Berechtigung. berühmten Madeleine-Kirche in Pans: seit 1870

Großes Aussehen hat der Rücktritt des Weih- Widmete er sich ausschließlich seinen Tondichtungen, bischofs Dr. Marbach in Straßburg von seinem I ?tne symphonischen Dichtungen erfreuen

Amte gemacht, um so mehr, als er vollkommen uner- 1'4 bedeutenden Rufes in der gesummten Bildungs- wartet erfolgte. Man darf als sicher annehmen, daß n,eIt

Berliner Einflüsse dabei sehr stark mitgewirkr haben. Richt geringes Aufsehen haben die A u s - Von der Regierung ist dem Herrn Weihbischof äugen- sührungsbestirnrnungen gemacht, die die scheinlich der Wunsch zu erkennen gegeben worden, er französische Regierung zu dem sogenannten Verein s- möge ans seinem Amte scheiden; und im Vatikan hat 9 eT etze erlassen hat. Die katholischen Blätter in man nichts dagegen einznwenoen gehabt, daß es so Frankreich sind einig in dem Urtheile, daß diese Be- geschehe. In einem Blatte hieß es sogar, in Rom ftimmungen eine Verschärfung des Gesetzes bedeuten, Hube man den Rücktritt des Herrn Weihbischofs g e» und vor allen Dingen wird getadelt, daß die Orden wünscht; aber ohne Zweifel haben auch dort staat- vollkommen dem Bischof der zuständigen Diözese sich liche Einflüsse es zu Wege gebracht, daß dieser Wunsch unterordnen müssen. Jeder Bischof muß eine schrift- entstand. In welcher Weise die Regierung einge- liche Erklärung dahin abgeben, daß er die fragliche griffen haben mag, entzieht sich einstweilen der öffent- I Kongregation, die vorn Staate die Genehmigung er­lichen Kenntniß. Nun ist die Frage, wer der Nach-1 halten will, unter seine Jurisdiktion nehme. Jede folger in dem wichtigen Amte werden wird; man Kongregation muß vor ihrer Genehmigung einen sagt: Prälat Zorn von Bulach, den man schon vor- Ausweis ihres Besitzes und ihrer Einkünfte und her gern zum Bischof von Metz gemacht hätte. Sollte eine vollständige Liste ihrer Mitglieder es so kommen, bann wird das gegen den Willen des I Niederlassungen einreichen. Die Sache wird also, Herrn Prälaten geschehen. Derselbe hat wiederholt I wie man sieht, den kirchlichen Genossenschaften durch gebeten, doch ja von seiner Ernennung abzusehen. die Ausführungsbestimmungen der Regierung so sehr In recht unerquicklicher Weise entwickelt sich in erschwert wie nur möglich.

den Kreisen der Jung pol en die Fehde gegen das Auf Gut Miskowitz in Böhmen ist als Gast C e n t ru m. Man hackt mit einer Wuth auf das des Grafen Eugen Kolowrat der Abgeordnete Centrum los, als gelte es einen Kampf gegen den Dr. Joseph Kaizl gestorben, ehemals Finanz- bittersten Feind — und dabei handelt es sich um den Minister im Kabinet des Grafen Thun und einer besten, den einzigen Freund! Sehr unbetheiligt dabei der begabtesten Führer der Jungtschechen. Unter sind sicherlich bie Katholiken in Elsaß-Lothringen. seiner Führung veranstalteten bie Jungtschechen bie Deswegen ist es lehrreich, bereit Hauptorgan, ben berüchtigte Obstruktion im Juni bcs vorigen Jahres. ,Elsässer', sich über das Thema „Centrum und Polen" Kaizl ist nur 46 Jahre alt geworden.

äußern zu hören. „Das Centrum — schreibt der | Mit der sogenannten „Los von Rom-Be- ,Elsässer' — hatte die Nöthe erkannt, die die Polen .... bedrängten. Es erbarmte sich ihrer und schloß mit ihnen einen Bund, in dem das Centrum der gebende und die Polen der empfangende Theil waren. Die „Dankbarkeit" der Polen ist nicht ans- geblieben. Sie schimpften auf ihren Wohlthäter, das Centrum, wie es fein schlimmster Feind nicht thun könnte. . . . Das Ende wird sein — es sei denn, des Centrums Nachsicht sei abgründig tief! — daß die Polen sich selbst und damitdemsichern Verfall überlassen werden." Die Kennzeich­nung ist vortrefflich!