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mit Zlnteröattungs -Meiläge „Mukrirte Sonntags-Zeitung"
Julöa, Mittwoch, den 17. April 1901.
28. Jahrgang.
Srat end Verlar der Fuldaer Acttendil» «et peteresage Ur. s fbaimoniH.
Aus dem Berichte über die Verwaltung der Stadt Fulda.
XVIII.
Stadtsaal.
Schon seit langen Jahren hatte sich das Be- dürfniß nach einem Saale, in welchem größere Versammlungen abgehalten werden können, geltend gemacht, da die in unserer Stadt befindlichen Säle in vielen Fällen nicht für die Versammlungen und Feste der hiesigen Vereine, noch viel weniger aber für größere Veranstaltungen ausr ichten, zu welchen auch von auswärts Theilnehmer sich einfinden. Veranstaltungen der letzteren Art haben aber in unserer Stadt mehr und mehr zugenommen, da dieselbe in Folge ihrer zentralen Lage und der guten Eisenbahnverbindungen hierzu besonders geeignet ist. Da nun der Schloßpark schon immer gern zu Veranstaltungen von Sommerfestlichkeiten benutzt wurde und hierzu auch ganz besonders geeignet ist, so richteten sich die Gedanken immer wieder darauf, ob es nicht möglich sei, in unmittelbarem Anschluß an den Schloßgarten einen größeren Saal zu schaffen.
Man dachte hierbei in erster Linie an die Benützung der zum Schlöffe gehörenden Reitbahn und unter dem 18. Mai 1894 beschloß deshalb der Stadtrath, die Herstellung der Reitbahn zu einem Saale für größere Versammlungen in’ä Auge zu fasten.
L« erging nun zunächst ein Rundschreiben an die hiesigen größeren Vereine, in welchem angefragt wurde, ob und wie oft sie etwa den Saal benutzen würden und welche Stellung sie überhaupt zu der Erbauung des Stadtsaales einnähmen.
Fast alle Vereine begrüßten die geplante Herstellung eines größeren Saales auf das freudigste und stellten die Benutzung desselben für ihre größeren Festlichkeiten in Aussicht-
Die weiteren Erörterungen, Beschlüfle und Verhandlungen der Kommissionen in dieser Frage sind ausführlich mitgetheilt (S. 135—141.) Am 21. Februar resp. 11. März 1898 wurde die Erbauung des Stadtsaales als Anbau an die Orangerie beschlossen.
Bei der Beschlußfassung über den Stadtsaal war die Frage der Beleuchtung, Heizung, Bühnen- etnrichtung und Wasserversorgung nicht mit entschieden und in dem genehmigten Projekte waren hierfür sowie für da« Inventar Beträge auch nicht vorgesehen. Zur Erörterung dieser Fragen wurde eine gemeinschaftliche Kommission eingesetzt. Nach mehrfachen Berathungen sprach sich diese Kommission für die Anlegung einer Centralheizung an Stelle der früher vorgesehenen Oefen aus und entschied sich für Heißluftheizung.
Bezüglich der Beleuchtung sprach man sich damals für die Gasbeleuchtung aus. Später erschien jedoch die Anbringung einer elektrischen Beleuchtung und die Anlegung eines nur für den Stadtsaal bestimmten kleinen Elektrizitätswerkes unter Anwendung einer Gasmotors praktikabler und die städtischen Körperschaften entschieden sich für diese Beleuchtungsart.
Für die Bühneneinrichtung wurde die Beschaffung eine« festen und einer losen Podiums, letzteres zur Vergrößerung der Bühne bet Konzertaufführungen usw. bestimmt, eine« Vorhanges mit Mantel und mehreren Dekorationen (Straße, bürgerliches Zimmer, Salon, Wald, nebst den erforderlichen Versatzstücken) beschlossen.
Die städtischen Körperschaften schloffen sich diesen Bkschlüffen an und bewilligten hier sowie für eine reichere Ausführung der Stuckarbeiten, für das Inventar, und die Ausdehnung der ursprünglich nur in geringerem Maße vorgesehenen Wafferleitung und verschiedene andere Abänderungen größere Summen, so daß die Kosten des Stadtsaales sich schließlich wohl auf etwa 170000 Mark belaufen werden. Eine genaue Abrechnung ist zur Zeit in Vorbereitung.
Bei den nothwendigen Umbauten der Orangerie zeigte es ft*, daß fast sämmtliche Balken, welche das Dach trugen, an den Köpfen verfault waren, und daß unter Umständen bet einem starken Sturme ein Zusammenbruch des alten Gebäudes zu befürchten gewesen wäre. Es mußte deshalb das Dach der alten Orangerie theilweise erneuert und neu gedeckt werden.
Nach dem Urtheile aller Sachverständigen ist der Stadtsaal als künstlerisch ganz hervorragend gelungen zu bezeichnen. Insbesondere ist die Verbindung mit der als glänzendes Muster des Barockbaues in d-n Kreisen der Architekten und Künstler be
kannten alten Orangerie so vorzüglich durch- gesührt, daß beide Bauten wie nach einem Plane erbaut erscheinen und vollständig harmonisch sowohl im Innern wie im Aeußeren Zusammenwirken. Auch die Akustik des Saales ist sehr gut.
Unsere Stadt kann sich deshalb wohl mit Recht rühmen, jetzt einen der schönsten Säle Deutschlands, der auch zugleich praktisch und für alle Veranstaltungen brauchbar ist, zu besitzen.
Seine Weihe erhielt der Stadtsaal dadurch, daß in den Tagen des 23. und 24. August 1899 die goldene Jubelfeier des Bonifatius- vereins in demselben stattfand. Obwohl damals erst int Rohbau vollendet, ließ er doch unter der verhüllenden Dekoration schon die schönen und edlen Formen erkennen, welche ihn nach seiner Vollendung auszeichnen. Der Kardinal Fürst- Bischof Dr. Kopp zu Breslau, früherer Bischof von Fulda und Ehrenbürger unterer Stadt, schloß seine begeisternde Ansprache, welche er in der großartig verlaufenen Frstversammlung an die mehr als tausendköpfige, aus allen Theilcn Deutschlands herbeigeeilte Zuhörerschaft richtete, mit folgenden Worten:
„Nun möchte ich noch ein Dankeswort aussprechen im Anschlüsse an die Worte, die der Vorsitzende des Fuldaer Lokal-Komitees an uns gerichtet hat. Wir haben gehört, daß dieses die erste Versammlung ist, die in diesem Saale ab- gehaltrn wird, den die städtische Verwaltung her- gestellt hat. Eine schönere Einweihung konnte demselben nicht zu Theil werden. Wir blicken dankbar auf zu dem Magistrat der Stadt Fulda und wünschen von ganzem Herzen, daß seine Hoffnungen sich erfülle«, daß dieser herrliche Baal ein Ort des Segens werde für dir Stadt des hl. Bonifatius."
Nach Vollendung des Stadtsaales tagte in demselben als erste die Versammlung der katholischen Lehrer Deutschlands an Ostern 1900 und als zweite diejenige der katholischen Lehrerinnen Deutschlands an Pfingsten 1900. Beide Versammlungen sind auf das Glänzendste verlaufen. Ihnen sind schon eine stattliche Reihe anderer Veranstaltungen gefolgt, so daß man mit Recht sagen kann, daß der Stadtsaal einem vorhandenem Bedürfnisses abgeholfen hat und seinen Zweck vollauf erfüllt.
ES ist beabsichtigt, in dem Stadtsaale eine ständige Wirthschaft einzurichten, doch machte die Ausfindigmachung eines geeigneten WirtheS recht viel Schwierigkeiten. Nunmehr hat Herr Bier- brauereibesitzer Schultheis die Wirthschaft gepachtet und zwar um einen festen Pachtpreis von 2000 Mk. jährlich und eine weitere Abgabe von 4 M. für jedes Hektoliter Bier und von 20 M. für jedes Hektoliter oder 100 Flaschen Wein, soweit über 600 Hektoliter Bier oder 15 Hektoliter bezw. 1500 Flaschen Wkin ausgeschenkt werden.
Die Wirthschaft wird am 1. April 1901 eröffnet (Ist inzwischen geschehen ! D. Red.) und mit der Führung der Wirthschaft ist der Gastwirth Geernd, z. Z. in Weyhers, von dem Pächter beauftragt worden.
Die Fürsorgeerziehung Minderjähriger.
Von Regierungsrath a. D. Dr. jnr. C. Frh. v. d. Goltz.
, ------- (Nachdruck verboten.)
Mit dem 1. April d. I hat sich eine wichtige Neuerung auf sozialem Gebiete vollzogen, die von Manchen nicht geahnt, von Vielen freudig begrüßt wurde: das preußische Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger trat an diesem Tage in Kraft.
Von Manchen nicht geahnt; denn sie wissen nicht, wie gewaltige Summen für diesen Zweck aufgewendet werden. Der Staat hat in den nächsten Etat l1/* Millionen Mark ausgenommen. Soviel bis jetzt bekannt, hat die Provinz Schlesien den gleichen Betrag vorgesehen, die Provinz Brandenburg die Summe von 153100 Mark (55090 Mark mehr, als im Vorjahre), die übrigen Provinzen werden ähnliche Opfer bringen. Für- wahr eine großartige Leistung für das Wohl unseres Volkes!
Die Klagen über die Verwahrlosung der Jugend sind allgemein; daß sie begründet sind, weist die Statistik in erschreckender Weise ziffermäßig nach (1899 betrug die Zahl der jugendlichen Verurthnlten 47376, darunter 22645 wegen Diebstahls und 8530 wegen Körperverletzung). Die bisherige Gesetzgebung gewährte nur eine beschränkte Handhabe. Danach konnte, wer nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des 12. Lebensjahres eine strafbare Handlung beging, von Obrigkeitswegen in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Befferungs-Anstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Be
schaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf dessen übrige Lebens- verhältmffe zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich war. Der Mangel dieses Gesetzes bestand darin, daß verwahrloste oder der Verwahrlosung ausgesetzte Minderjährig» über 12 Jahren überhaupt nicht, und solche unter 12 Jahren nur insoweit davon ergriffen wurden, als sie gleichzeitig gegen die Strafgesetze verstoßen hatten.
Die Vorschriften des B. G. B boten den Anhalt zu weiterem Vorgehen; dasselbe bestimmt:
§ 1666. Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Bormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird.
§ 1838. Das Vorwundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt ober in einer Besserungsanstalt untergebracht wird. Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen deS § 1666 zulässig.
Nach § 1631 B. G. B. können auch Vater oder Mutter selbst, denen die Ecziehungsgewalt zusteht, die Unterstützung des VormundschaftS- -erichts bei der Erziehung des minderjährigen Kindes in Anspruch nehmen. Allein von dieser Befugniß wird wohl nur selten Gebrauch gemacht werden. Denn die Eltern find m-istens darauf bedacht, aus der Arbeit des Kindes sobald al» möglich Gewinn für sich zu erzielen. In der Hauptsache wird es darauf ankommen, daß die Bshördcu nötigenfalls auch gegen den Willen der Eltern einschreiten.
Au diesem Punkte setzen die Bestimmungen bes Gesetzes über die Fürsorgeerziehung vom 2. Juli 1900 ein. Die untere Altersgrerzr von 6 Jahren ist in Wegfall gekommen, die obere vom 12. bis zum 18. Lebensjahre hinausgeschoben worden. Bisher ließ sich eine wirksame Abhilfe nur dann herbeiführen, wenn ein Thatbestand vorlag, der ein Einschreiten des Strafrichters begründete und dieser Umstand nachgewiesen werden konnte. Jetzt genügt der Mißbrauch des Rechtes der Sorge für die Person des Kindes, um den Eltern da? Kind aus der Hand zu nehmen. Die Fürsorgeerziehung kann auch gegen de» Willen der Eltern eingeleitet werden. Die Beamten der StaatSanwoltschaft haben zu Folge Anweisung des Justizministers von den zu ihrer amtlichen Kenmniß gelangenden Fällen, in denen Minderjährig-, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Verwahrlosung verfallen, von der nahen Gefahr einer solchen bedroht erscheinen oder einer vor dem vollendeten 12. Lebensjahre begangenen strafbaren Handlung verdächtig find, dem zur Stellung des Antrages, auf Einleitung der Fürsorgeerziehung zuständigen Landrath, bei Gefahr int Verzüge auch orm Vormundschaftsgerichte so zeitig wie möglich Mittheilung zu machen. Das VormundsckastZ- gericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag. Zur Stellung des Antrages sind berechtigt und verpflichtet: Der Landrath (Oberamtmann), in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Gemeiudevorstand, in Stadtkreisen der Gkmeindevorstand und der Vorsteher der Königlichen Polizeibehörde. Geht der Antrag von einer dieser Behörden aus, so muß der Vormundschaftsrichter ein Verfahren unter Anhörung der Betheiligteu einleiten und einen förmlichen Beschluß fassen, gegen welchen die Beschwerde bei der Zivilkammer des Landgerichts zulässig ist. In oberster Jnflavz ist lediglich das Kammergerickt, Zivilsenat, zn- ständig.
Es empfiehlt sich daher für Privatpersonen und Vereine, welche die Einleitung einer Fürsorgeerziehung herbeisützren wollen, sich an eine der vorgenannten antragsberechtigten Behörden zu wenden, damit der erwähnte Jastanzenzuz eingehalten werde« kann. Zur Ausführung der Fürsorgeerziehung sind die Provinzialverbände (bezw. Vezirksverbände in Hessen-Nassau) verpflichtet. Die laufenden Ausgaben werden zu 3/s von der Staatskasse, zu x/# von den gerannten Kommuualverbänden bestritten. Dis letzteren entscheiden auch darüber, ob Anstaltserziehung oder Erziehung in einer Familie etr= treten soll. Solange die Zwecke der Fürsorgeerziehung durch Unterbringung in einer Familie nur irgend erreicht werden können, ist dieser der Vorzug zu geben. Für jeden in einer Familie untergebrachten Zögling ist zur Ueberwachung seiner Erziehung und Pflege von dem Kommunalverband ein Fürsorger zu bestellen. Hierzu können auch Frauen bestellt werden. Die Fürsorgeer
ziehung soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn alle anderen zur Verfügung stehenden Maßregeln, eine geordnete Erziehung herbeizufthren, versagen. Wenn Gefahr im Verzüge ist, kann das Vormundschaftsgericht eine vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen, welche die "Polizeibehörde des Aufenthaltsorts unter Vorschußleistung für die Kosten auszuführen bat.
Wir haben versucht, die wesentlichen Bestimmungen des neuen Gesetzes kurz zusammenzusaffen. Damit dasselbe seine segensreiche Wirkung voll und ganz erreicht, ist die Betheiligung der bürgerlichen Gesellschaft bei seiner Ausführung unbedingtes Erforderniß. In dieser Beziehung verweisen wir auf die verdienstvolle Arbeit des bekannten Sozialpolitikers, Geheimen Oberregierungsraths C. v. Massow (Berlin, Ricolaische Verlagsbuchhandlung, Preis 1 Mark), welche nach allen Richtungen die wünschenswerthe Anleitung gibt. Möge Jeder, der ein Herz hat für die gefährdete und verirrte Jugend unseres Volkes, sich mit dem Inhalt dieser vortrefflichen Schrift vertraut machen.
KermischtsKo
(*) Kleine Nachrichten. Berlin. Freige- sprochen wurde von der Strafkammer in Hirschberg der achtzehnjährige Schlofferlehrling A. Jirsch aus Warmbrunn, der seine Schwester ermordet und seine Mutter durch Beilhiebe schwer verletzt halte. Während vier Aerzte, darunter zwei Irrenärzte, bekundeten, daß Hirsch geistig gesund sei, gab Professor Wernicke-BreSlau das Gutachten ab, es sei nicht ausgeschlossen, daß Hirsch die That in einem Anfall augenblicklichen Wahnsinns verübt hat. Der Staatsanwalt hatte fünfzehn Jahre Ge- fängniß beantragt. — Köln. In der Farbenfabrik vormals Bayer u. Comp. zu Leverkusen entstand eine Explosion, wobei zwei Arbeiter sofort tobt waren. Andere wurden leicht verletzt. — Osterath (Rheinprovinz). Bei schwerem Unwetter stürzte der obere Stock eines Fabrikneubaues ein. 4 Arbeiter wurden unter den Trümmern begraben. Zwei davon sind schwer, zwei leicht verletzt. — Leipzig. Der Inhaber der Rauchwaareufirma Maximilian Perlwann ist unter Mitnahme sämmtlicher Baargelder und Hinterlassung ganz bedeutender Passiva flüchtig. Pcrlmann ist stark in den Konkurs der Rauchwaarensirma Meyer-Schick'S Wittwe verwickelt. — Bankdtrekto r Exner von der Leipziger Bank wurde am 15. April aus seinem Wagen g e - schleudert und erlitt eine Gehirnerschütterung. Der Kutscher wurde schwer verletzt. — Wien. Der Kaiser hat die Anträge des Unteirichtsmtnifters betreffend die Verleihung des Doktortttels an Techniker genehmigt. Vom Studienjahre 1901,02 an werden sich die Absol venten der Technischen Hochschule um die Verleihung des Doktorgrades bewerben können. — Paris. Der Historienmaler Wenzel Brozik ist gestorben. — Auxerre. Der Erfinder des Gras-Gewehres, General a. D. Gras, ist im Alter von 65 Jahren gestorben. — London. Der Eisenbahnpräsident Sir Edward Wa t- kin, bekannt als Befürworter der Anlage eines Tunnel« unter dem Aermelkanal, ist gestorben. — Pieters- burg. Während des Krieges sind von Schürfern in der Murchison-Kette reiche Goldadern entdeckt worden. „
X Dom Jischhaudek i« der Karwoche. Etwa 21/» Millionen Pfund frische Seefisch-- wurden in der diesjährigen Karwoche von Geestemünde, Bremerhaven und Nordenham aus ins Binnenland versandt. Ein so bedeutender Umsatz ist bisher noch niemals erreicht worden. Die Osterzeit, speziell die Karwoche, bildet für den Fischhandel infolge des erheblich gesteigerten Konsums in den katholischen Gegenden die Hochsaison, und so ist der alljährlich wiederkehrende riesige Umsatz gerade in dieser Zeit zu erklären. Nach Möglichkeit richten denn auch die Fischdampferführer ihr Fangreisen so ein, daß sie an den beiden ersten Tagen der Karwoche ihre Fänge an den Markt bringen können, da dann stets eine außerordentlich starke Nachfrage nach allen Fischarten herrscht und in der Regel hohe Preise in den Auktionen erzielt werden. Der Ge- sammterlös des diesjährigen Karwochenumsatzes der drei Fisckmcirkte an der Unterweser ist mit 370 000 bis 400 000 Mk. eher zu niedrig als zu hoch geschätzt. In Geestemünde allein wurden z. B. am Montag und Dienstag der Karwoche für nicht weniger als 10200 Mk Fische veikanft. 14 vollbeladene Fischsonderzüge mit 15 Wagenladungen lose und 12888 in Körbe & 100 Pfund verpackten Fischen gingen an den ersten drei Tagen der Karwoche von Geestemünde nach allen Gegenden des Deutschen Reiches an etwa 8850 Besteller ab. Von Bremerhaven wurden an den genannten Togen 75 Waggons mit 3305 Körben Fische versandt, währe-d das Karwochengeschäft der Deutschen Dampffischereigesellschaft „Nordsee" in Nordenham sich auf rund 142 000 Mk belief bei einem Umsatz von etwa 1200 000 Pfund Fische, die die eigenen Dampfer der Gesellschaft anbrachteu. Günstig beeinflußt wurde das Geschäft in diesem Jahre namentlich auch durch reiche Fänge, die von den Fischdampfern auf den außerordentlich ergiebigen Fischgründen bei Island gemacht wurden. Die einzelnen Fänge schwankten dort zwischen 700 bis 1500 Centneru. .
' Nenarttge Witwenrenten i Bekmmtlrch wrrd in England ungeheuer viel Thee getrunken. Dieier ist längst zum Nationalgetränk geworden, darf weder in der Hüte noch im Palast fehlen. Die TheehSndler verausgaben geradezu fabelhafte Summen für Annoncen; Fachleute behaupten, daß man für i-des verkaufte Pfund Thee 3 Pence an Anzeigengebühren zuschlageu lönnc. Die Engländer sind aber auch prakrsche Leute und verstehen sich darauf, ihr Schnitichen zu machen. Ein ebenso menschenfreundlicher wie schneidiger Thee- händler in dem Städtchen Louth verfiel nun vor längerer aeit auf die Idee, durch, eine noch nicht dagewcsrne eklame sein Geschäft in die Höhe zu bringen. Er verschickte nämlich ein Rundschreiben folgenden Anhalts: „Unsere Firma ist bereit, jeder Dame, die Witwe geworden ist, 10 Achillinge pro Woche Pension zu zahlen, so lange sie Witwe bleibt vorausgesetzt, daß sie nachgewiesenermaßen fünf Wochen vor dem Tode ihres Gotten allwöchentlich ein halbes Pfund Thee in unserem Ge-