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Zkuköa, Mittwoch, beit 20. März 1901.

Literarische»

cLandwirtyschastttches.

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Aer Wicaragucr-Kanat

jeniqen, her sich mit einer handeltreibenden Frau in Geschäfte einlaffen will, zu wissen, ob dieselbe die Genehmigung ihres Ehemannes besitzt oder nicht. Es mutz die Möglichkeit bestehen, sich hierüber jederzeit in zuverlässiger Weise zu ver­gewissern, und dazu dient denn das Güter­rechtsregister. In dieses wird die Erklärung des Ehemannes, daß er seiner Frau den Betrieb eines Handelsgeschäftes erlaubt, vom Gericht eingetragen, und diese Eintragung sodann oer- össentlicht. Es hat auch Jeder Anspruch darauf, daß ihm Einsicht in das Register gewährt oder eine Abschrift daraus ertheilt werde. Enthält alio das Güterrechtsregister keinen Vermerk darüber, daß der Ehemann den Geschäftsbetrieb ferner Frau genehmige, so ist anzunehmen, daß diese Erlaubt! ß fehlt. Auf der anderen Seite darf jeder Dritte voraussetzen, daß die in dem Register v-rmrrkte Erlaubntß sortbestehe, so lange nicht ihr Widerruf ebenfalls eingetragen und ver­öffentlicht word-n ist. Nur solche Gläubiger, welche eine unmittelbare Nachricht davon er­halten haben, daß der Ehemann seine Genehmigung verweigert oder nachträglich zurückgenommen habe, müffen dns gegen sich gelten lassen: sie können also sich nicht darauf btrafen, daß ei» entsprechender Vermerk im Handelsregister noch nicht eingetragen bezw. daß er noch nicht veröffentlicht fei. In keinem Falle aber, das verdient besonders hervorgehoben zu werden, haftet der Mann mit seinem eigenen Vermögen, wenn nicht Gütergemein, schäft zwifchen den Ehegatten besteht und jedes Vermögen hierdurch gemeinschaftliches Eigenthum geworden ist.

Was den Widerruf anlangt, so steht daS Recht hierzu dem Ehewanne jederzeit frei. Toll er wirksam sein Dritten gegenüber, so muß er eingetragen und veröffentlicht bezw. muß dem dritten Interessenten direkte Mittheilung gemacht werden.

drei Schleusen östlich des Deseadobeckens über­wunden. Die hierzu erforderliche jWafferstauung bewirkt innerster Linie ein mächtiger Damm bei Ochoa, der unterhalb der Einmündung des Kanal» in den Mo San Juan bett Fluß stromabwärts sperrt. Diese Wafferstauung beseitigt zudem die Stromschnell n von Castillo, Bala« und Machuco 'm oberen Lauf des Rio San Juan.

D e Dauer der Durchfahrt wird auf insge- sammt 28 Stunden berechnet. Wegen der Auf­rechterhaltung des Betriebes auch während der Nacht ist elektrische Beleuchtung des Schifffahrt­weges vorgesehen. Welchen bedeutenden Einfluß der Kanal auf die interozeanische Schifffahrt aus- üben wird, geht aus der kleinen Uebersichtsfkizze unten links in unserem Bilde deutlich hervor.

Die

guakanal durch die zentralamerik mische Landenge behufs «Verbindung des Großen und des Atlan­tischen Oceans bauen, haben dafür 140 Millionen Dollar beroiHtgt^unb Englands Ansprüche auf den Kanal kurzer Hand beseitigt. Dadurch gewinnt der Kanal, der an und für sich schon großes In­teresse erweckt, eine erhöhte politische Bedeutung, und aus diesem Grunde geben wir unfern Lesern beistehend eine UebersschtSkarte des,' geplanten Bau­werk«.

Die seitens der Union seiner Zeit nach der zentral-amerikanischen Landenge zum Studium der Kanalfrage entsandte Kommission schlug den Bau der Nicaragua-Route vor und setzte für den Kanal 35 englische Fuß Tiefe, 150 Fuß Sohlenbreite, sowie Schleusen von 740 Fuß Länge und 84 Fuß

ForftwirthschLft verbunden find, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die Rohstoffe selbst gewinnt und nicht anderweitig zu beschaffen braucht (z B. eine Brennerei, deren Besitzer selbst Kartoffeln baut). Doch steht es in solchen Fällen ganz im Belieben des Unternehmers, ob er die Firma eintragen lassen und somit Kauf­mann werden will oder nicht.

-Das neue Handelsgesetz eröffnet also den Zu­tritt zu dem Kaufmannsftandt und seinem Sonder­rechte sehr vielen Betrieben und Berussarten, die früher ganz davon ausgeschlossen rva: en. Er sind dabei nur zwei Vorbedingungen zu erfüllen, nämlich eine materielle: dem ganzen Unternehmen m»ß gewissermaßen die kanfmä mischr Signatur j aufgedrückt sein, und eine formelle: die Firma muß in das Handelsregister eingetragen sein.

2. Die Ehefrau als Inhaberin eines Handels­geschäftes.

Das neue Reichsrecht bedeutet daen wesent­lichen Fortschritt in der Gleichstellung des WeibeS mit dem Manne. An und für sich ist der Ver- schiedenheit des Geschlechtes auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit des Menschen, so weit wenig­stens das Civilrecht in Frage kommt, ein Einfluß nicht eingeräumt worden; wohl aber bedingt es bas ganze Wesen der Ehe, daß die Ehefrau in ihrer rechtlichen Bewegungsfreiheit gewiss -n Be­schränkungen unterliegt. Im Zusammenhänge hier­mit schrieb das alte Handelsgesetzbuch in Art. 7

ore ie feit. x)er Kanal soll innerhalb zehn Jahren vollendet sein. Der 275 Kilometer lange Kanal wird im Osten in dem Hasen von San Juan bei Norte (Greytown) nördlich der Mündung des Rio San Juan in das Karaibische Meer beginnen, in westlicher Richtung die Staubecken des Sefeodo und des San Franzisko durchschneiden, bei Ochoa den wasserreichen Rio San Juan erreichen, den- selben stiomauf bis zum Nicaraguasce verfolgen, dieses große Binnengewässer in nordwestlicher Richtung durchqueren und bei Brito in den Großen Ozean münden. Von der Länge des Kanals ent­fallen 104 Kilometer auf den Rio San Juan und 91 Kilometer auf den Nicaraguasee; nur 46 Kilo­meter sind wirklich auszuschachten. Der 33,5 Meter betragende Niveau-Unterschied zwischen dem Nicara­guasee und b.m Atlantischen Ozean wird durch

Das alte und das neue Handelsrecht.

Bon Dr. jur. Biberfeld.

------ (Nachdruck verboten.)

1 Wer ist Kaufmann?

Da bie Bestimmungen be« Handels-Gesetzbuchs, abgesehen von verhältnißmäßig wenigen Ausnahmen, nur auf diejenigen Personen Anwendung finden, die Kaufleute sind, so fragt es sich naturgemäß zu allererst, welchen Klassen von Gewerbetreibenden diese Kaufmannseigenschaft im Sinne des Gesetzes zukommt. In Uebereinstimmung mit seinem Vor­gänger zählt nun das neue Handels-Gesetzbuch zu­nächst eine Reihe von gewerblichen Unternehmungen auf, die als Handelsgewerbe anzusehen sind, und zwar vor allem diejenigen Betriebe, in denen be­wegliche Sachm (Waaren, Werthpapiere) zum Zwecke der Weiterveräaßerung mit Gewinn an­geschafft werben, wobei es gleichviel ist, ob diese Gegenstände erst, nachdem sie einer Be- bezw. Verarbeitung unterworfen wurden, ober in un­verändertem Zustande abgesetzt werden. Es ge­hören hierher also nicht bloß die Vertreter des sogen. Zwischenhandels, sondern auch alle die­jenigen Fabrikanten, die die Rohstoffe nicht selbst produziren (also nicht z. B. ein Ziegeleibesitzer, der die Materialien aus eigenem Grund und Boden gewinnt). Sodann rechnet das Gesetz hierher die größeren Handwerksbetriebe, die im Wesentlichen barm bestehen, daß Waaren zur Be- oder Ver­arbeitung für Andere übernommen werden (z. B. in größerem Maßstabe angelegte Buchbindereien, chemische Waschanstalten, Färbereien). Des Weiteren gelten als Handelsgewerbe: die Ueber- nahme von Versicherungen gegen Prämie (nicht aber die auf Gegenseitigkeit), die Bankier- und Wechslergeschäfte, alle Unternehmungen zum Trans­port von Menschen und Gütern zu Wasser und zu Lande (also Fuhrhaltereien, die Geschäfte der Schleppschifffahrten, der Straßenbahnen, der Eisen­bahnen, größere Besitzer von Droschken u. bgl.), Verlagsgeschäfte, Buch- und Kunsthandel, sowie Druckereien, wenn deren Betriebe über den bloß handwerksmäßigen Umfang hinausgeht. Neu aus­genommen in bett Kreis der Kaufleute hat bas neue H.-G.-B. aber bie Hanblungs-1 agsnten und -makler unb außerdem die Kom­missionäre, die Spediteure und Lager­halter.

Run hat das neue Handels - Gesetzbuch — unb gerade hierin liegt eine äußerst wichtige Neuerung des gegenwärtigen Rechtszustandes — die Regel aufgestellt, daß jedes gewerbliche Unter­nehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts­betrieb erfordert, die rechtliche Eigenschaft eines H.mdelsgewerbes erlangen kann, vorausgesetzt, baß die Firma des Unternehmens in das Handels­register eing.tragen ist (H.-G.-B. § 2) Im Gegensätze zu früher können also jitzr z B Auskunfts-, Inkasso-, Patent-Bureaus, berge- werbSmäßige Handel mit Grundstücken, die Ver­mittelung von Grundstücks-Verkäufen und -Be­leihungen, ärztliche Privatinstitute, P^nsionate, Vermiethungs-Kontore u. dgl. als Handelsgewerbe betrachtet werden, ebenso aber auch (H.-G. B. § 3) industrielle Betriebe, bie mit der Land- und

Krippe, die Augen stieren in» Leere, und der Puls eebt sehr rasch; fie find vergiftet I Beim Sehen taumeln fie, brechen öfters in den Sprung- und Feffelaelenken,u- sammen und stürzen wie von schwerem Rausch befangen kopfüber. Außer dem Verwerfen bei Kühen kommen bei Berfülterung gekeimter Kartoffel noch Aufblähung, Durchfall und Kolik vor.

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Die verschiedenen Hafersorte». Der ae- wöhnliche Landhafer ist stark in der Hülse und verhÄt- nißmäßrg schwach im Korn, weshalb sein Anbau nicht anzurathen ist. Der schwedische Hafer eignet fich gut für Sand-, Moor- und Torfboden. Der Probsteier Hafer gibt häufig sehr hohe Erträgnisse, doch neigt er sehr ^um Lagern. Der weiße englische Hafer ist «sehr t hat ein kurzes, feinhülfige» Kor« und

vor: „Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein," und ganz ebenso machte auch die Gewerbeordnung bis­her die Frau von der Einwilligung des Mannes abhängig, wenn sie irgend ein gewerbliches Unter­nehmen beginnen ober fortführen wollte. Beide Bestimmungen sind jetzt in Wegfall gekommen,

und es kann demnach beliebig jede Ehefrau, audi wenn der Mann nicht damit einverstanden ist, ja sogar, wenn er ausdrücklich widerspricht, dennoch ein Handelsgewerbe betreiben. Die Folge hiervon ist, daß eine Ehefrau, die ein kaufmännisches Ge­schäft führt, unter allen Umständen nach den Regeln des Handelsrechtes zu beurteilen ist. Früher konnte der Richter ihre Fnma in das Register nicht eintragen, wenn sie nicht die ehemännliche Genehmigung nachwies, die Frau konnte ohne eine solche Erlaubniß keiner offenen Handelsgesell- schäft angehören, keiner ihrer Abschlüsse und keine ?hrer Vereinbarungen stand unter den Regeln des Handelsrechtes, wenn der Ehemann nicht zuge­stimmt hafte. Jetzt bleibt, wie erwähnt, dieses Moment völlig belanglos, die Ehefrau kann die Eigenschaft als Kaufmann ganz allein durch eigene E-ftschließung erlangen.

Aber es ist darum auch in jeder sonstigen Beziehung völlig gleichgiltig, ob der Ehemann damit einverstanden ist, daß seine Ehefrau ein Handelsgeschäft betreibt ober nicht? Durchaus nicht! Je nachdem nämlich der Mann sich zu dieser Frage stellt, bestimmt sich die Lage der Geichäftsgtäubiger der Frau. Betreibt die letztere chr Gewerbe ohne ober gegen den Willen ihres Mannes, so können die Gläubiger nur das Vorbehalten« Vermögen der Frau zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen, also nicht die- jentgen Werthe, die die Frau als Mitgift in die Ehe gebracht und bie in die Verwaltung und Nutznießung des Mannes übergegangen oder ge­meinschaftliches Elgenthum beider Theile ge­worden find. Wenn jedoch der Mann ausdrück, lich oder stillschweigend sich uät dem Geschäfts­betriebe seiner Frau einverstanden erklärt hat, so hat dies zu Gunsten der Gläubiger die Wirkung, daß auch das eingebrachte Vermögen der Frau, an dem ihrem Ehemanne das Recht der Ver­waltung und Nutznießung zusteht, diesen haftet, ja, daß sogar, wenn die Ehegatten in Güterge­meinschaft leben, das gemeinschaftliche Gut in vollem Umfange dem Zugriffe der Gläubiger zu­gänglich ist.

Es erhellt hieraus, wie wichtig es ist für den-

^"spsthlen; er hur ein mrjes, jetnquingee »otn und fällt sehr inS Gewicht. SS ist aber Bedingung, ihn frfib zu säen. Die frühe Saat sollte beim Hafer stets Norm sein, da fie itn besseres Korn liefert, als die fpäte. Der amerikanische Triumpfhafer hat in vielen Fällen sehr bedeutende Erträgnisse geliefert, e8 ist daher nur dringend anzurathen, Anbauversuche mit ihm zu machen.

„DaS Wirken der katholische« Kirche a«f de« Erdenrund unter besonderer Berücksichtigung der Heidenmisfionen." München, Allgemeine Berlagsgesellschaft. 20 Hefte ä, 1 Mark.

Von diesem hochinteressanten Werke liegen uns heute Heft 3—5 vor, von denen Heft 5 die große Einleitung zum ganzen Bande bietet. Wahrscheinlich hat man aus technischen Gründen diese Ausführungen nicht als erstes Heft herausgegeben. BemerkenSwerth ist vor Allem die feinsinnige Folge der Bilder. Bon dem Vorläufer des Herrn angefangen werden die Hauptereignisse des neuen Testamentes vorgeführt, um so als sachgemäße bildliche Einleitung für den interessanten Aufsatz: Der Besitzstand der Kirche auf der ganzen Erde zu dienen. Daran schließen sich dann an die Portrats der Kardinal­präfekten der Propaganda von 1780 an. Die Fülle der Angaben dieses 5. Heftes (Verfasser Msgr. Baumgarten) ist ganz überraschend, und sie gewährt einen abschließenden Ueberblick über die Machtfülle )er katholischen Kirche auf dem Erdenrund. Das dritte und vierte Heft bringen zunächst den großan- lcgten Aufsatz über die Missionirung der Erde zum Abschluß und dann fetzt die Darstellung der kirchlichen Ordnung in Europa ein. Daß der Anfang mit Italien gemacht wird ist selbstverständlich, weil dort das Oberhaupt der Kirche feinen Sitz hat. Die Ausstattung der drei Hefte mit Tafel- und Text­bildern ist musterhaft. Unser Urtheil verdichtet «sisich nach sorgfältigem Studium der drei Hefte dahin, daß die Versprechungen des Prospektes nicht nur einge­halten, sondern weit übertroffen worden find. Wir wünschen darum dem prächtigen Werke die größte

Verfüttert keine gekeimten Kartoffeln. Der Landwirth hüte sich, gegen das Frühjahr in bie Setme treibende Kartoffel mit diesen Austrieben zu ver- üttern, bezw. mit den Keimen zu dämpfen. Die Kar­osse! muffen also vor dem Füttern oder Dämpfen sorg- ältlg abgekeimt werden, denn die Keime, die am besten verbrannt werden, enthalten Solanin, ein böses Gift, befentierS für Rindvieh. Thiere, welche solches Futter bekommen, verlieren die Freßlust und stehen mit hängen- munjajen oc ben Kopsen und steifen, ausgespreizten Beinen an der Verbrcitung.

wirken!

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hi nttf Nnlerfiaktunsts -Anlage „Illuffrirte Sonnkags-Ieissmg!'