W FuldaerMZeitung
SufMtit: Di« ei» spalt. Sarmond- zeile oder deren Raum1SPf6-.Re- klamen die Petitzeile 25 Pfg.; bei Mederbolungrn wird entsprechend. Rabatt gewährt.
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mit JülterHakLlmgs -Aeiülge .Lsiustrirte Sonntags-Ieitung" “"ääT"
JK 271.
JuLöcL, Montag, den 26. November 1900.
27. Jahrgang.
werden muß!
© Religionsfreiheit.
Für Wahrheit, Freiheit und Recht! — das Centrum hat diesen seinen Wahlspruch noch niemals verleugnet. DaS Centrum ficht unentwegt sür die christliche Wahrheit und tritt überall für das gute Recht aller Staatsbürger ohne Unlerschieb des Standes und des Bekennt-
niffes ein; nicht minder hoch steht ihm die Freiheit, steht ihm die Duldsamkeit in religiösen Dingen.
Unsere Feinde wähnen, oder stellen sich doch so an, das Centrum, di« katholische Kirche seien unduldsam gegen die Anhänger anderer Be- kenntniffe. Aber die Katholiken liefern stets und bei jeder neuen Gelegenheit den Beweis dafür, daß die Wahrheit im Gegentheile liegt. In katholischen Versammlungen fällt nie ein gehässiges Wort gegen andere Bekennt, nisse; wohl aber müsse» die Katholiken Schmähungen über Schmähungen über sich ergehen lasten durch die Veranstaltungen, mit denen der sogenannte Evangelische Bund und andere Kampforganisationen unter dem Losungsworte „Los von Rom" zu Felde ziehen. Die Katholiken find in Deutschland die Einzigen, die sich zu beschweren haben darüber, daß die Religionsfreiheit nicht ausgeübt wird, die einzig und allein würdig ist unserer Zeit. Mußten doch sogar liberale Blätter, denen der Kulturkampf sonst immer eine besondere Freude war, in der jüngsten Zeit wiederholt bekennen, daß der katholischen Kirchs in einer Reihe von deutschen BundeS- stnaten richt dasjenige Maß von freier Bewegung zugetheilt ist, das ihr von Rechts wegen unbedingt zukommt. „Diese Zustände — so schrieb noch jüngst die «atton «Liberale .Kölnische Zeitung' — gleichen dem deutschen Reiche nicht zumRuhme; und eS wäre dringend zu wünschen, daß. . . endlich sich einmal wahrhaft religiöse und gerechte Männer zu einer Bewegung vereinigen möchten, um diese verrotteten Zu- stände von Grund ans zu beseitigen."
Diesem Zuge der Zeit, diese« Rufe nach Religionsfreiheit und Toleranz find nunmehr Männer gefolgt aus der deutsch«« Ce»tr»ms- Partei. Die Abgeordneten, die die CentrnmS« fraktios des Reichstages ausmachen, an ihrer Spitze Dr. Lieber, Gröber, Dr. Pichler, Dr. Spahn und Dr. Bachem, Haden im Reichstage in der Gestalt eines ausgewcheiteten Gesetzentwurfes eine, Antrag eingedracht, der nichts anderes ,»« Ziele hat, al« die Durchführung drr Religionsfreiheit im ganzen Deutsche» Reiche, so wie sie in einzelnen deutschen Bundesstaate» durch die Berfaffung bereits gewährleistet worden ist — in einzelnen Bundesstaaten, aber durchaus nicht
Der vom Centrum beantragte Gesetze«ttvurf lautet:
Der Reichstag «,lle beschließen: nachstehendem Gesetzentwurf die verfaffungZ- < mäßi,e Zustimmu», zu geben: i
r ~ Schmach sür unsere Zeit, 1901 aufgestellten Anschlägen. Der Marineetat daß^ diese Forderung noch besonders erhoben enthält daher ein Plus bei den fortdauernden l r. । Ausgaben von sechs Millionen Mk., bei den ein-
' ■'' sss-————s———maligen Ausgaben, welche aus laufenden Mitteln
Die fortdauernde» Ausgaben des Militäretats erhöhe« fich für 1901 um 18411590 Mk. Hiervon entfallen 2048228 | Mk. auf das bayerische Pauschquantum. Die auf das i's-avden preußische Kontingent entfallenden Mehrausgaben
Für das preußische Kontingent sollen zur Fortführung der durch das Gesetz vom 25. März 1899 ungeordneten Aenderungen in der Organisation neu gebildet werden 5 ELka* dronen Jäger zu Pferde in Pose« mit zugehörigem Stabe, 1 Fußartillerie-Regimentsstab, 1 Fußartillerie-Bataillon, 1 Pionier-Bataillon. Aus demselben Anlässe werden verstärkt: Die Luftschiffer-Abtheilung um eine 2. Kompagnie, der Train um eine 3. Kompagnie für das Großherzoglich hessische Train-Bataillon Nr. 25 und um eine Bespannungs-Abtheilung für die Luit- schiffer-Abthetlung.
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Reichsgesetzes, betreffend die Freiheit der Religion-Übung.
Wir Mtktzeknr, von Wette« Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.
§ 6. Der Verkehr der anerkannten Religionsgemeinschaften mit ihren Oberen ist ungehindert.
Vorschriften und Anordnungen einer anerkannten Religron-gemeinschaft, welche sich ans die ReligianS- ubung beziehen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit weder einer Mrltherlnng an die Staatsbehörde, noch einer Genehmigung von Seiten der Staatsbehörde.
§ 7. Anerkannte Religionsgemeinschaft,n können innerhalb des Reichsgebiets Religionsgemeinden oder geistliche Aemter, sofern für solche staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ohne staatliche Genehmigung errichten oder abändern.
Landesrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Verwendung auswärtiger Religionsdiener zu einer feel- forderlichen Thäligkeit finden keine Anwendung auf die ReligionSdiener anerkannter Religionsgemeinschaften.
§ 6. Die Aufnahme in eine anerkannte ReligionS- gememschaft, die Zulassung zu deren Religionshandlungen, sowie die Vornahme einer Taufe, einer kirchlich«« Trauung oder eines kirchlichen BegräbniffeS ist von einer Mitwirkung der Behörden des Staats oder einer anderen Religionsgemeinschaft oder non einer Anzeige bei solchen Behörden unabhängig.
§ 9. Die Abhaltung von Missionen der anerkannten Religionsgemeinschaften unterliegt keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung.
schaut? Nun freut «S mich doppelt, daß ich mitoegangrn bi«!"
Loti biß die Zähne zusammen, um das Lachen zu unterdrücken. „Eingebildete Närrin", dachte st«, „Du wirst staunen!"
Johannes, der eiwas zurückgeblieben war, um eisige Blumen zu pflücken, theilt« den kleinen Strauß zu derben Theüeu zwischen die beiden Mädchen.
Helene nahm mit vielsagendem Lächeln die Blumen in Empfang, und während sie voran- schritt, zog der junge Mann mit einer raschen Bewegung Lorr'S herabhangrnde Hand an seine Lippen: dann ließ er sie mit leisem Druck wieder frei.
Helene war heute wie umgewandelt. Sie, die sonst nur ein verächtliches Lächeln für diese Kleinstädter hatte und immer achselzuckend sagte, wären lauter wandelnde Vogelscheuchrn, die fich nicht zu kleiden, »och zu benehmen wüßten,
sie sand heute alles sehr nett, war überhaupt I voll sprudelnden Witzes, so daß es Lori fast bänglich zu Muthe wurde. Sie bereute es sehr, Helene mitgenommen zu haben, da diese den Geliebten so für fich in Anspruch nahm, daß er I kaum einen Blick mit Lori wechseln konnte. Der I Nachmittag schien ihr endlos lang, sie wünschte | von Herzen den Abend herbei, während Helrne di« Stunden nur allzu rasch vergingen. Sie gab fich gar keine Mühe, ihre Zuneigung zu dem jungen Mann zu verbergen. Sie warf ihm Blicke zu, die deutlich genug verriethen, waS sie empfand, und die für einen anderen als Johannes leicht gefährlich werden konnten. Doch I dieser fühlte fich von dem ganzen koketten I
Die Meine Lori.
Original-Roman von Irene v. Hellmuth.
6 ------ (Nachdruck verboten.)
„Die Damen befuchen wohl den Markt?" begann er, artig den Hut ziehend, „gestatten Sie vielleicht, daß ich, da ich den gleich«« Weg gehe, mich Ihnen anschließe?"
W e fremd er thun konnte, der Schelm! Lori mußte an fich halte», um »icht hell auf zu lachen, als er, sich höflich verneigend, seine» Namen nannte und Helene die Vorstellung Loris übernahm. Nur einen raschen innigen Blick hatten die Liebenden getauscht. Wenn Helene es geahnt hätte, sie wäre dem jungen Munn wohl weniger liebenswürdig entgegen gekommen. Sie versuchte fortwährrnd an seiner Seite z« bleiben und bot alles auf. um fich so vorthetl- haft als möglich zu zeigen. Sie hatte Jo- Hannes bald genug in ei» lebhaftes Gespräch verwickelt und zeigte im Laufe der Unterhaltung, daß sie sehr viel Geist besaß. Lari wanderte schweigend nebenher und kam fich wieder recht unbedeutend vor. Helene warf ihrer kleinen Koufine mehr als einen mitleidige« Blick zu, als wollte sie sagen: „Was bist Du gegen mich, eine Null, ein Nichts!"
Der Weg wurde jetzt so schmal, daß man hintereinander gehen mußte und da raunte Helene Lori zu: „DaS ist er, von dem ich neulich zu Dir sprach. Glaubst Du mir nun, daß der hübsche junge Mann in mich verliebt ist? Siehst Du nicht, roie er mich immer an»
§ 10. Religiöse Genossenschaften, Gesellschaften und Vereine aller Art, welche einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, bedürfen zu ihrer Gründung und Thätigkeit innerhalb des Reichsgebietes keinerlei staatlicher oder kommunaler Genehmigung.
Urkundlich rc.
Gegeben rc.
Nach dem ersten Paragraphen soll also „jedem Reichsangehörigen innerhalb des Reichsgebietes volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Bereinigung zu Religions» gemeinichaften sowie bet gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung zustehen". Diese ! Bestimmung schließt sich eng an den zwölften Para- ! graphen der preußische» Verfassung an. Danack wird „die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu ReligionSgesell- schäfte» und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung gewährleistet". . demselben preußischen Derfaffungsparagraphen i nnn 14 QQz1 Qne t j r-j. ---------ü~"=
ist der Genuß der bürgerlichen und staatSbürger- So J/t J. ftd} zusammen aus
lich-n Rechte unabhängig von dem religiösen Be- » Ue von Formattonsoer.
kenntniffi" — und „den bürgerliche» und staats-1 ?a?«-,rchöbnnaen 3,“’
bürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung !^re^R-dürsn?ff/^ sn» ‘snT ^a
der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehe»". '^ere Bedürsnlff., 3 957 595 Mk. Mehraus- ".«. -x Tm - - r . gaben nach den Durchschnitten der Vorjahre.
?E^o^lrethett drr Pers on folgt Von den Mehrkosten sür Formationsänderungen auch die Frethett der Re ltgto ns- im Betrage von 8282164 Mk. entfallen 1106455 beaittlate? I au^ bie Anbetungen in der Organisation
beanttagten Gesetzentwurfes mtt den Para-1 DOm 1. Oktober 1901 ab, 5581853 Mk. ®r» den | gänjungen der für 1901 nur für einen Tbeil des heu'ÖP=n I Wahrer bewilligten Maßnahmen auf den Jahres-
Ahitwrt thvos (?u ui I im. 1 n d volleStärken. ^aju kommen 1593856
•** «dt Mk. für andere Veränderungen in den Formationen eÄ. A i gar? ,S' ?a5e" rahlretche B«i. und Stellen be« Heerwesens.
K l„r$,Li?eTel3<! 5Rei bE-s-n, Die einmaligen Ausgaben des Militäretats L 1 Braun;chwelß, nn Kön,gr«che Sachsen, t« betragen im ordentlichen Etat 90012229 Mk., MeEenburg. ^tt diesen „oerrott«ten Zu-1 da« sind 8377961 Mk. weniger al« im Vorjahr.
2 b etn3m außerordentlichen Etat betragen diese Aus-
EuSdrückte, will der Antrag des Centrums I gaben 30157695 Mk., das sind 48716 Mk. enöltd, «in Ende machen. I weniger al« im Vorjahr.
Freiheit der Religio» für daS zwanzigste Der neue Marineetat ist der erste Etat zur Jahrhundert — ist eine Forderung, wie fi« Durchführung de« Flottengesetze« und entspricht gerechter, wie fi« f lostverständlicher nicht gedacht den zum Flottengesetz in der Budgetkommisfion für werde» kann. S ue Schmach sür unsere Zeit. 1901 ausgestellten Anlckläaen. Der Marineeme
zu bestreiten sind, von 23 Millionen Mk., bei den einmaligen Au«gaben, welche au« Anleihen zu bestreiten find, von 19 Millionen Mk. Die ge- sammten Mehrausgaben be« Marineetats belaufen fich daher auf 48 Millionen Mark.
Der Etat der Kolouialverwaltung erfährt bet der Kolonialabtheilung de« Auswärtige» Amt« «in« Erhöhung um 78489 Mark. Ein ständiger Hilfsarbeiter tritt hinzu, ebenso ein weiterer Stabsoffizier der Schutztruppen. Di« Zuschüsse für die Kolonie» erhöhen fich von 20553079 Mk. im Vorjahre auf 25947807 Mark. Von dem Mehrbedarf entfallen auf Ostafrika 2 416 940 Mk., auf Kamerun 129800 Mk., aus Togo 614000 Mk., auf Südwestafrika 2197 300 Mk., auf Samoa 94000 Mk., dazu kommen größere Fehlbeträge au« der Verwaltung der Schutzgebiete in den Vorjahren um 212588 Mk.
Die Mehreinnahmen an Stempelsteuern in Folge der am 1. Juli 1900 eingetretenen Aenderung der Stempelabgaben werden in dem neuen Etat für 1901 geschätzt auf 15800000 Mk. kommen, feit ich wieder hier bin, lächelte Johannes, der den tieferen Sinn ihrer Worte sofort heraurfand. „Ich fühl« mich hier, auf der Scholle, wo ich geboren bin, wo ich meine sonnige Kinderzeit verleben durfte, so unbeschreiblich glücklich, daß ich mich nirgends so wohl befand, al« gerade auf dem Lande."
Ein inniger Blick traf Lori, die lächelnd zu- gehört hatte, und in ihrer einfachen, sanften Weise einfiel: „Gerade so geht e« mir, ich möchte auch nicht fort von hier."
Helene fixirte die kleine Sprecherin von oben herab, und meinte etwa» geringschätzig: „Nun natürlich, Du, wenn Du nur Bäume und Blumen und Vögel hast, dann bist Du schon zuftieden,— Du kennst eben keine höheren Bedürfnisse."
„Diese sogenannten „höheren" Bedürsniffe sind, we»» man sie beim rechte» Namen nennt, »och gewöhnlich »«r Zerstreuungen aller Art, die Sucht »ach Vergnügung«», die oft recht schal »■» öde find, die be» Körper und Geist ermatte» n»d daS Herz doch »icht befriedige», denen der Wunsch, zu gefalle», zu glänzen, voransteht, wobei das stille, zufrieden«, häusliche Glück, wie wir es auf dem Lande kennen, vollständig verloren geht", fiel Johannes etwas scharf ein. Es ärgerte ihn unbeschreiblich, daß diese herzlose Kokette «S wagen durfte, seine zarte, holde Blume zu kränke», und er beschloß im Stillen, nun bald- möglichst die Entscheidung herbeizuführen, und offen um seine Lori zu werben.
Helene warf schmollend die hübschen Lippe» auf. Aus den schönen Augen flog ein Blitz zu Johannes hinüber, und mit eigenthümlicher Betonung richtete sie wieder das Wort an ihn:
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSraths und des Reichstages, was [ folgt
I. MeNgiousfreiHeit der Iteichsaugetzörige«.
§ 1. Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit deS religiösen Bekenntnisses, der Bereinigung zu Religionsgemeinschaften, sowie der oemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religion«, Übung zu.
Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit keinen Abbruch geschehen.
§ 2 In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern find für die religiöse Erziehung eines Kindes die landesrechtlichen «orschriften desjenigen Bundesstaates maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsttz hatte.
Nach beendetem zwölften Lebensjahre steht dem i Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekennt-1 niß zu.
§ 3. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Religionsgemeinschaft.
Die Erklärung ist an daS Amtsgericht des Wohnorts abzugeben; daS Amtsgericht hat die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft hiervon in K-nntniß zu setzen. Die Erklärung kann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
Heber den Empfang der Erklärung ist eine Bescheinigung zu ertheilen.
§ 4. Die Abgabe der Austrittserklärung bewirkt, daß der AuSgettetene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen. nicht mehr verpflichtet wird.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft beruhen, insbesondere Leistungen, welche kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken deS Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klaffe in dem Bezirk ohne Unterschied deS Besitzers zu entrichten find, werden durch die AuSttittSerklärung nicht berührt.
II, Aekigiansfreitzeit der Aetigionsgemeinfchafie».
§ 8. Religionsgemeinschaften, welche in einem der Bundesstaaten vom Staate anerkannt sind (anerkannte Religionsgemeinschaften) steht innerhalb be« R^chSgebielS die freie und öffentliche Ausübung ihres Kultus zu.
Dieselben find insbesondere befugt, überall im Deutschen Reiche ohne staatliche oder kommunale Genehmigung Gottesdienste abzuhalten, Kirchengeb äade mit Thürmen zu erbauen und uns denselben S acken anzubringen
Ihre ReligionSdiener dürfen die Religion hand^ lungen bei allen Mitgliedern der Reliaionsgeme. schäft aulüben.
Der ReichShauZhaltsetat sür 1901 ist «n Gamitag im Reichstage zur Bert Heilung gelangt, «r schließt mit einer Einnahme und Ausgabe von 22409*7301 Mark ab. DaS Charakteristische des State gegen daS Vorjahr ist auf der eine» Seite eine C t - Höhung deS Anleihebedarfs gegen daS Vorjahr um 17 Million«» Mark, nämlich von 801/* auf 971/* Millionen Mark und auf der anderen Seite eine Entlastung der Einzel- floaten. Während »ach dem Etat des Vor- jahreS die Matrikularbeiträge die Ueberweifunge» an die Einzelstaate» noch um 123/* Mill. Mk. überstiegen, find in Liefern Etat die Matrikular- beittäge ganz genau in der Höh« der lieber» Weisungen angesetzt.
Dar ReichSheer soll nach dem neuen Etat verstärkt werbe» um 295 Offiziere, 3125 Unter» ojfiziere und Gemeine, 25 Aerzte und 1536 Dienst- piecße.
Treibe» deS immer neben ihm wandelnden Mädchens eher abgestoßen als angezsgen. Wie lieblich und einfach erschien ihm dagegen seine kleine Lori, auf deren Stirn der echt mädchenhaft« Duft der Reinheit und Keuschheit lag, aus deren Augen es chm so warm und innig, so süß rntgegenleuchtete: bie reine erste Siebe eine« unschulbigen Mädchenherzens, während bei Hrlene alles darauf angelegt war, zu gefallen, jedes Wort, jeder Blick war wohlberechnete Koketterie.
Im Lauf« der Unterhaltung hatte Helen« aller heraurgebracht, wa« sie zu wissen wünschte. In erster Linie, ob Johannes reich sei, — das in» teressirt« sie am meisten. Den» da sie selbst nur I baß besaß, wa« Onkel Berneck ihr etwa znkommen ließ, so konnte fi« nur einen Manu nehmen, der über die genügenden Mittel verfügte. D»« war bei Johanne« sicher der Fall; denn der alleinige Erbe de« großen LinbemannShofe« mußte schgn sehr wohlhabend fein.
War sie erst dort die unumschränkte Herrin, so würde sie e« schon einzurichten wissen, daß da« Leben kurzweiliger wurde, al« e« jetzt war; denn da«, wa« fich ihr jetzt an Vergnügen bet, war doch gar zu dürftig. Oder, überlegte sie weiter, man könnte da« ganze große Gut verkaufen, und mit dem Erlös würde fich's in der Residenz schon ganz gut leben lassen.
Au« diesem Gedanken heran« richtete sie die Frage an Johanne«: „Da« Leben auf dem Lande ist doch recht einförmig, nicht wahr? Sehnen Sie sich, der Sie doch da« Leben in der Stadt genuglam kenne», nicht danach zurück?"
„O nie, niemat« ist mir der Gedanke ge-