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mit Mnlerßaklungs-Aeitage „Äüüürirte Sonnlags-Aeilung" •"'“ÄXSX2X"“

JK 253.

Juköa, Samstag, den 3. November 1900.

Welche Verträge bedürfen »ach dem Mgerliche» Kesetzdmhe dtt gericht- lichm md aotarieüea SmlrmdW!

Bon Geh. Justizrath G o e tz e.

------ (Nachdruck verboten.)

Im Allgemeinen läßt das Bürgerliche Ge­setzbuch in Bezug auf die Form der Willens­erklärungen und Rechtsgeschäfte den Erklärenden bezw. Vertragschließenden völlige Freiheit der Wahl, so daß sogar bloße Geberden, wie Nicken, Kopfschütteln, als Ausdruck des Willens giftig genügen können, und schreibt nur ver­einzelt für besondere Verträge die schriftliche Form vor. Jndeß hat es doch für geboten er- achtet, namentlich im Familienrechte, für eine Anzahl von Verträgen ihrer Wichtigkeit, der sich daraus ergebenden Bermögensfolgen und der Mothwendigkeit halber, sie durch eine möglichst unanfechtbare Form zu sichern, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung zu erfordern, dabei jedoch den Landesgesetzen überlassen, die Beurkundung -er einzelnen Rechtsgeschäfte entweder nur den Gerichten oder nur den Notaren zu übertragen. Selbstverständlich können vertragschließende Parteien auch bei anderen Rechtsgeschäften, für die das Gesetz nur schriftliche Abfassung für nöthig erachtet, sich an das Gericht oder den Notar wenden: „die schriftliche Form wird durch die gerichtliche und notarielle Beurkundung ersetzt": und ist eine solche Beurkundung aus­drücklich verabredet worden, so gilt im Zweifel der Vertrag erst dann als geschlossen, wenn sie erfolgt ist. Es braucht nicht der ganze Vertrag auf einmal beurkundet zu werden; es genügt vielmehr, wenn zunächst der Antrag und sodann die An­nahme, sei es vor einem Richter, sei es vor einem Notare, beurkundet werden.

I. Im Gebiete des Rechtes der Schuld. Verhältnisse hat das B. G.-B. nur für wenige Fälle die feierlichere Form der gericht­lichen oder notariellen Beurkundung für geboten erachtet: es erheischt sie nur bei

1. der vertragsmäßigen Verpflichtung einer Person, ihr gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Bruchtheile einem Anderen zu über­ragen oder mit einem Nießbrauch! zu belasten,

2. einem Vertrage, der unter künftigen ge­setzlichen Erben über den gesetzlichen Erbtheil oder den Pflichttheil eines von ihnen geschloffen wird,

3. einem Vertrage, durch welchen der eine Theil sich verpflichtet, das Eigenthum an einem Grundstücke zu übertragen, doch wird die mangelnde Form durch die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch ersetzt,

4. dem vertragsmäßigen schenkweisen Ver­sprechen einer Leistung überhaupt, wie ins­besondere der Art, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuld­versprechen). Das Gleiche gilt von einem Ver­trage, durch welchen schenkweise das Bestehen eines Schuldverhältniffes anerkannt wird (Schuld- anerkenntniß).

II. Häufiger verlangt das B. G.-B. für wichtige, in die Beziehungen des Familienlebens tief ein­greifende Verträge im Gebiete des Familien­rechte s)ie gerichtliche oder notarielle Beurkundung, offenbar im Hinblick auf die Nothwendigkeit, diese Rechtsgeschäfte nur nach einer besonders gewiffen- haften und besonnenen Prüfung vollziehen zu lassen. ES sind dies:

1. der Ehevertrag, welcher nicht in zwei ge­trennten Beurkundungen, nämlich des Antrags und der Annahme, sondern nur in einem Akte bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile geschloffen werden kann,

2. der Verzicht eines Abkömmlings auf feinen Antheil an dem Gesammtgute bei allgemeiner Gütergemeinschaft, falls er durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheils- 'berechtigten Abkömmlingen erfolgt,

3. die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemein­schaft durch den überlebenden Ehegatten, falls sie durch einen zwischen ihm und den antheilSbe- rechtigten Abkömmlingen geschloffenen Vertrag er­folgt,

4. eine zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen antheilsberechtigten Abkömm­lingen über die Anrechnung der einem antheils- berechtigen Abkömmling gewährten Abfindung für den Verzicht auf seinen Antheil getroffene Ver­einbarung,

5. die Zustimmungserklärung deS anderen Ghegatten zu der letztwilligen Verfügung, durch welche ein Ehegatte einen antheilsberechtigten Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemein-

Vermischtes.

" ASk«. 2. Nov. „Ich Han de Nas voll!" — so lautet der Schluß eines Briefes, den ein China- Frei­willig er aus der hiesigen Gegend an einen seiner Freunde geschrieben hat. Nachdem er in Hochdeutsch die man­nigfachen Enttäuschungen, die Strapazen der Reise und daS schlechte Leben drüben in China geschildert hat, entlädt sich sein Unmuth in der geliebten Sprache der Heimath: „Et fühl uuS, als wenn fi uns jarnit jonn wollte lobe, ävver meer Han doch nit capteleert! UnS Han se schön angeschmeert. Wenn se zo HuS wüßte, wat he loß eS, dann köm «einer freiwellig. Ich Han de NaS voll!"

(♦) Kkein« Nachricht««. ArnSb, rg. Ehren­domherr Propst Kroll, Senior des KleruS der Diözese Paderborn, ist im Alter von 84 Jahren gestorben. — Köln. Die in den letzten Tagen herniedrrgegangenrn Regenmengen bewirkten ein derartiges Anwachsen d«S Ober- und MittelrheinS, daß die zahlreichen ober­halb und unterhalb Kölns ankernden Schleppschiffe die ।

sck ast ausschließt oder seine« Antheil bis auf die Hälfte herabsetzt oder ihm denselben ganz ent- zieht oder ihm daS Recht gewährt, bei der Theilung Gegenstände des Gesammtguts gegen Ersatz des WertheS zu übernehmen. Das Gleiche gilt von der Zustimmung des anderen Ehegatten zu der Erklärung oder Aufhebung eines Verzichts auf den Antheil am Gesammtgute seitens eines ge- meinschaftlichen Abkömmlings einem Ehegatten gegenüber,

6. der Antrag auf Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes, sowie die Eimvilligungser- klärungen des Vaters, des Kindes, falls es groß- jährig ist, anderenfalls der Mutier, sowie auch der Frau des Vaters,

7. bei der Annahme an Kindesstatt die Einwilligungserklärungen des Ehegatten des Annehmenden oder des Angenommenwerdenden, sowie der Eltern eines minderjährigen Kindes, welches an Kindesstatt angenommen werden soll. Auch der Annahmevertrag, welcher nicht in Antrag und Annahme getrennt werden darf, sondern bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vollzogen wird, muß vor Gericht oder einem Notar geschloffen werden,

8. der Vertrag, durch welchen ein Miterbe über seinen Antheil an dem Nachlasse verfügt,

9. der Erbvertrag, welchen beide Theile bei gleichzeitiger Anwesenheit schließen müssen, ebenso die Erklärung, durch welche der Erblasser den Erbvertrag ar ficht,

10. die Zustimmungserklärung des anderen Erboertragschließenden zu der testamentarischen Aufhebung einer vertragsmäßigen, ein Ver- mächtniß oder eine Auflage anordnenden Ver­fügung durch den Erblasser,

11. die Erklärung, durch welche ein Erblasser von einer erbvertragsmäßigen Verfügung zu- rücktritt.

12. der Erbverzichtsvertrag; desgleichen ein Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, sowie der Verzicht eines testamentarisch eingesetzten Erben oder sonst Bedachten, oder eines in einem Erbvertrage bedachten Dritten auf die Zuwendung,

ch wird für folgende, mit Ausnahme

des ersten au

13. der Vertrag, durch welchen der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft.

III. Endln....... ■

dem Gebiete des Sachenrechts liegende Rechtsgeschäfte die gerichtliche oder no­tarielle Beurkundung zwar nicht erfordert, doch von derselben der Eintritt gewisser Folgen ab­hängig gemacht.

1. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann von dem Erben des Stifters nicht mehr wider­rufen werden, wenn im Falle seiner gerichtlichen oder notariellen Beurkundung der Stifter das Gericht oder dem Notar be i oder nach der Beur­kundung mit der Einreichung betraut hat.

2. An die Einigung über die Uebertragung eines Grundstückseigenthums oder die Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte, sowie die Uebertragung und Belastung eines solchen Rechte« sind die Betheiligten gebunden, sobald die Er­klärungen gerichtlich oder notariell beurkundet sind. Das Gleiche gilt von den Aenderungen des In­halts eines Rechtes an einem Grundstücke.

3. An die nachträgliche Aenderung des Rang­verhältnisses unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, sind die Betheiligten nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkun­dung ihrer Erklärungen gebunden.

4. Auch bei dem Erbbaurechte macht die ge­richtliche oder notarielle Beurkundung die Erklä­rungen der Betheiligten unwiderruflich.

❖ Die geschichtliche Bedeutung der Schlacht bei Bronzell.

Mit Bezug auf die in unserer gestrigen Brief- kästen-Notiz erwähnte, aus unserem Leserkreise aufgeworfene Frage: „Warum findet eine Halbjahrhundert-Gedenkfeier des 8. Novem­ber 1850 in Fulda statt und warum ist diese an sich b e r e ch t i g t?" erhalten wir von geschätzter Seite folgende Zuschrift:

Geehrter Herr Redakteur!

Zunächst erscheint es Vielen gerade jetzt, wo der Byzantinismus und der Chauvinismus oder offizielle Hurrah - Patriotismus kräftige Blüthen treibt und sich unseres Erachtens in Wort und Bild viel zu breit macht, an der Zeit, auch den abwärts geneigten Ast in der Auf- und Abbewegung unserer Geschichte nicht zu vergessen. WaS wären wir Deutsche wohl ohne das Jahr 1848, für das man vor zwei Jahren kaum noch ein warmes Gedenken gehabt hat?

Neben dem Dreiglanz von 1813, 1814 und 1815 stehe« die Jahre 1795, 1805 und 1806 mit ihren Zusammenbrüchen! Und ebenso gehört zum 3. Juli 1866—denn hier ist das neudeutsche Reich, aber auch daS Doppel-Oesterreich geschaf­fen und zugleich Sanz - Italien, also im Ker« schon bei Königgrätz der Dreibund, auf

1 dem ja der Weltfriede nun seit mehr als zwei Jahrzehnten beruht — zweifelsohne, freilich als mißlungener Versuch, eben unser Zusammenstoß von Bronzell. Dieser 8. November 1850 führte unmittelbar nach Olmütz, das für Preußen ein zweiter Jena werden sollte, wie dies aus vielen Veröffentlichungen, auch von Bismarck und Moltke, für jeden Kundigen klar heroorgeht.

Aber Großes wird nur unter Schmerzen geboren, wie die deutsche Einheit seit 1848: in der Seele der Besten unseres Volkes, besonders seines späteren ersten Kaisers, brannte die Erinne­rung an Bronzell und Olmütz, unauslöschlich zur Sühne mahnend, fort, wie dies die leider viel zu wenig gelesenen Denkwürdigkeiten des dritten Paladins Wilhelms I., Roon, Band I, Seite 240—243, schlagend beweisen. Der Prinz von Preußen hat damals daS verhängnißvolle Schwanken seines königlichen Bruders hart ver- urtheilt, sich dann aber als guter Soldat ohne Murren gefügt, aber in seiner Seele stand fest eingeschrieben: „So etwas, wie Bronzell, darf dem preußischen Heere nie mehr begegnen."

Preußens Geschichte geht damit unmerklich unter seiner Leitung, aber wie wir heute wissen, gegen König Wilhelms bestes Fühlen und Wollen, in die Neu-Deutschlands über.

Die Armee-Reorganis ation unterRoon von 1861 bis 1863, das Ministerium Bismarck und der Generalstab mit Moltke siegen unter König Wilhelm bei Düppel, Königgrätz und Sedan, und damit ist der Kaiserthron der Zollern wie auf eisernem Felsen begründet. Also kleine Ursachen, große Wirkungen. — Bronzell ist danach die zwar wenig erfteuliche, aber bitter nothwendige, weltgeschichtliche Vorstufe der Kaiser­proklamation von Versailles.

Endlich aber ist der 8. November 1850 wohl das aufregendste Ereigniß für die Fuld'er Lokalgeschichte im ganzen ablaufenden Jahr- hundert gewesen. Man braucht nur die sechs von einander abweichenden Lithographien von Hoffmann'sBild über das „Mißoerständniß" von Bronzell neben 12 anderen Skizzen in der am Sonntag-Abend im Bürger-Verein aus­gestellten Sammlung des Komitees sich an­zusehen und die Berichte von Augenzeugen an­zuhören, wie hier alles flüchtete oder doch zur Flucht bereit stand, wie die Dörfer Kohlhaus und Bronzell ausgeleert waren, wie die Löhers- gaffe verlassen stand und wie man die werth­vollste Habe vergrub; im Geiste sah man schon Fulda als Aschenhaufen, ein Schreckbild, das angesichts der überall drohend aufgefahrenen, sehr vielen Batterien traurige Wahrheit hätte werden können. Denn die nachfolgende Zeit der Bequartirung durch die sogen. „Straf"-Bayern und die ödeste Reaktion, die bis 1863 in Kur- Hessen folgte, sollten manches treue Herz dem übelberathenen Landesherrn so entfremden, daß 1866 bis auf wenige „Renitenten" nach einem Menschenalter verwunden erscheint.

Alles in allem ist gerade Fulda der geeig­netste Ort für eine ernste Gedenkfeier des 8. November 1850 nach einem halben Jahr­hundert : recht im Sinne des alten kurhesfischen Bet-, Buß- und Danktages. Denn freuen sollen wir uns trotz aller Sorgen und Wirren der Gegenwart! Gott sei Dank können im neuen Reich solche Kleinstaatereien, wie sie Bronzell darstellt, nicht wehr vorkommen.

Deshalb ist Bronzell für jeden rechten Deutschen ein erhebendes Gefühl, ein dankbarer Rückblick auf das letzte Halbjahrhundert der Gegenwart, und unter hoffentlich starker Be­theiligung setzt man dort im Fundamente wenig­stens, am Donnerstag, den 8. November Nach­mittags, in schlichter, aber doch frohgestimmter Ge­sinnung und bei heiterem Erinnerungsmahl, einen Denkstein mit vollem Fug und Recht. Jeden­falls aber darf Niemand ohne Kenntniß des wirklich überreichen Materials und des Pro­gramms deS Komitees, welches spätestens am Montag in die Zeitungen kommt, anders darüber urtheilen. Im übrigen läßt man jeden ausreden.

Ergebenst M. Br . . . .

27. Jahrgang

Weiterfahrt nach dem Oberrhein und Süddeutschland f°rtsetzen konnten. - Eine Ortsgruppe Ehrenfeld des Kölner Windth orstbundes wurde in einer za Köln- Ehrenfeld abgehaltenen Versammlung gegründet. Der Ortsgruppe traten sofort 47 Herren alS Mitglieder bei. — Essen. Die SchneiderzwangSinnung für Effen und Altendorf hat sich aufgelöst. Bon den in der Generalversammlung anwesenden 77 selbständigen Schneidermeistern stimmten 73 für die Auflösung. So- dann wurde eine freie Innung gegründet, in die sich 44 Schneidermeister aufnehmen ließen. - Süchteln. Herr Kreiswundarzt Sanitätsrath Dr. Swienhorst Hier­selbst blickte in der vorigen Woche aus eine 50jährige Amtsthätigkeit zurück. DerAerztevereindeS KreiseS Kempen hatte zu Ehren des Jubilars eine Festfeier arrangrrt. — Dortmund. Im benachbarten Samen stürzte der bis zur Kuppel fertige Sy nag og en- Neu- bau ein. Die Arbeiter hatten kurz vorher den Bau verlassen. — Düsseldorf. Auf dem Rhein in der Nahe des SchloßthurmeS sank ein mit 1200 Zentner Kohlen beladenes Schiff. — Soest. In Enkesen miß- handelte die Frau des AckererS Frölecke ihren vier Jahre alten Sohn In unmenschlicher Weise und vergiftete das Kind dann mit Phosphor. Das entsetzliche Weib rst verhaftet. - Berlin. Der auS Berlin flüchtige Kommis OSkar Müller, welcher 16,500 Mark gestohlen hatte, wurde in einer Auswanderer-Herberge zu Rotter- dam verhaftet. Von dem gestohlenen Gelbe fehlten 500 Mark. — Kaiserslautern. In der Hennner- schen Maschinenfabrik Frankeneck sind 400 Mann aus­ständig geworden. Der Streik entstand, weil die Akkordlöhne um 15 Prozent, der Tagelohn um 5 Prozent gekürzt werden sollte. Verhandlungen schweben noch. — Heidelberg. Prof. Dr. Max Wolf, der Leiter der astrophysikalischenAbtheilungderHeidelbergerSternwarte, hat in Gemeinschaft mit Dr Schwaßmann in den letzten Wochen drei neue Planetoiden entdeckt. — Ant­werpen. Infolge des Ausbruches einer Feuersbrunst in dem Stadtviertel „Kiel" wurden acht Wohnhäuser zerstört. — Graz. In die Landesflechenanstalt zu Ehrnau bei Mautern wurde kürzlich die Pensionärin Marie Mießl ausgenommen, die am 19. August 1787 in Pürschlag bei Bruck geboren wurde, jetzt also 114 Jahre alt ist. Ihr Vater starb im Alter von 90 Jahren, die Mutter wurde 80 Jahre alt. — Wien. Das Schwurgericht verurtheilte den Todtengräber- gehilfen Kakuschka, welcher am 14. April 1900 einen Anschlag gegen den Landtagsabgeordneten Baumann verübte, wobei Baumann schwer verletzt und dessen Be­gleiter erschossen wurde, zum Tode durch den Strang. — Ein Telephondraht fiel auf die Oberleitung der elektrischen Tramway-Linie und hing sodann auf die Straße herab, infolgedessen vier Personen'schwer ver­letzt wurden. — Innsbruck. Unterhalb der Wilden Kreuzspitze (östl. von Sterzing) wurde ein Rudel Schafe aus dem Pfitscherthal, welche sich auf die im Sommer bezogene Alm verlaufen hatte, er fr o re n aufgefunden. — Budapest. Der Violinvirtuose Franz Liedl, früher Dirigent des Bolkstheater-Orchesters, ist gestorben. — Rom. Zum Gedächtniß an König Humbert, der die in der Nähe von Ortia bei den Drainirungsarbeiten in der Kampagna beschäftigten Arbeiter aus Rarenna zu unterstützen pflegte, stiftete Victor Emmanuel für diese Arbeiter 150,000 Lire. — Madrid. General Despujol ist an Stelle Polavieja's zum Präsidenten deS Obersten Kriegsraths ernannt worden. — Christiania. Wie rerlautet, schlug die Universität den Professor Goldschmit-Heidelberg für die vakante Professur der Chemie vor. — Washington. Die Regierungs-Ein­nahmen im Oktober betrugen 51,626,067 Dollar, die Ausgaben 47,975,000 Dollar.

Gottesdienssordmmg in Fulda.

Sonntag, 4. November. Po«. 51/«, 6 und 7 Uhr hl. Messen. Während der 6 Uhr-Messe Kommunion der christenlehrpfl. Jünglinge, 8 Uhr Pfarramt mit Predigt, ‘/«10 Uhr Umgang, Bischöfl. Hochamt, 12 Uhr hl. Messe, VI* Uhr Andacht und Christenlehre, 3 Uhr Bischöfl. Vesper, 7 Uhr Andacht in der Marien- kapelle. Kirchweih-D i e » S t a g 8 Uhr Amt und Predigt in der Todtenhof-Kapelle. — Ktadtpfarrkirchr. 51/« Uhr hl. Messe und Predigt, 6 Uhr heil. Messe, 7 Uhr hl. Messe und Kommunion der christenlehrpfl. Jünglinge 8 Uhr Amt und Predigt, 91/» Uhr Hochamt Imit Diakonium und Chorgesang, 11 Uhr Christenlehre, 2 Uhr Festpredigt und Andacht. Montag. 5*/i, 6 und 7 Uhr hl. Messen, 8 Uhr Seelenamt für die Verstorbenen der Stadtpfarrei. — Wicharlotrirchr. (Titularfest der Jesu-Maria-Joseph-Bruderschast.) 2 Uhr Andacht. — Pfarrkirche mm hl. Geiste. 8 Uhr Hochamt, 4 Uhr An­dacht mit Segen. — Frauenberg. Von 5 Uhr Morgens bis 5 Uhr Abends Anbetung des göttlichen Herzens Jesu im allrrheiligsten Sakramente. 5 u */»7 Uhr hl. Messen, 8 Uhr Bruderschaftsmeffe, 9 Uhr feierliches Amt, 10 Uhr heil Meffe, 2 Uhr feierliche Vesper und Komplet, 4 Uhr Echlußandacht.

Hvangekischer chotiesdienst. (ReformationSfest.) Vorm. 9*/a Uhr: Herr Pfarrer Ruhl. (Kollekte.) Abends 6 Uhr: Herr Pfarrer Kienzler.

Der Postdampfer „Switzerland" der „Red Star Linie" in Antwerpen ist laut Telegramm am 31. Oktober wohlbehalten in Philadelphia angekommen.

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