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M 236.

I»h«It und Skdentnng der Gmrrdk- oli>Mgs-N«»eIlt »nm 30.3uai 1900.

VI.

Erlaß einer Arbeitsordnung.

Wie für Fabriken, so soll auch für offene Verkaufsstellen mit zwanzig und mehr Gehilfen der Erlaß einer Arbeitsordnung obligatorisch sein (Antrag Büssermann-Hitze) Lor Erlaß ist den großjährigen Gehilfen Ge­legenheit zu geben, sich über den Inhalt der Ar­beitsordnung zu äußern. In derselben müssen bestimmte Dinge: Arbeitszeit, Kündigungsfrist, Gehaltszahlung, Geldstrafen und ihre Verwen­dung, wenn solche üblich sind, us v. geregelt wer­den, andere können ausgenommen werden. Das Strafrecht ist beschränkt. Die Geldstrafen müsien in ein Verzeichn iß eingetragen und zum Besten der Gehilfen verwendet werden; das Verzeichniß muß auf Erfordern der Ortspoliz-i- behörde vorgelegt werden. — Die Arbeitsordnung ist zugleich mit den schriftlich geäußerten Be­denken der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ex mplaren zu überweifen. Eine Ge­nehmigung ist nicht erforderlich, doch kann die untere Verwaltungsbehörde sie jederzeit be­anstanden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht und eine Abänderung oder Er­gänzung verlangen. — Die Arbeitsordnung muß ausgchäugt und jedem Gehilfen beim Eintritt in die Stellung eingehändigt werden.

Es bestimmt:

§ 139 k: Für jede offene Verkaufsstelle, in welcher in der Regel mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden, ist inner­halb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu er» lassen.

Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§ 71 und 72 des Handels­gesetzbuchs vorgesehenen Gründe der Ent­lassung und des Austritts aus der Arbeit dürf n im Arbeitsvertrage nicht verein­bart werden.

Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den Na­men des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern der Ortspolizei­behörde jederzeit zur Einsicht vor gelegt werden muß.

Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem In­krafttreten dieses Gesetzes erlaffen worden sind, finden die nachstehend angeführten Be­stimmungen entsprechende Anwendung. Die­selben sind binnen vier Wochen der untern Verwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen die­ser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Oktober 1899 erstmalig erlaffenen Arbeits­ordnungen finden die §§ 134 d Abs. 1 und 134 e Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Auf die Arbeitsordnung finden demnach fol­gende ür die Fabriken geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 134a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ift innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Ge­setzes oder nach Eröffnung des Betriebes eine Arbeits­ordnung zu erlaffen. Für die einzelnen Abtheilunaen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der Ar­beiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang. (§ I34e Abs. 2.)

Die Arbeitsordnung muß den Zeitpunkt, mit welchem ste in Wirksamkeit treten soll, angeben und von dem­jenigen, welcher ste erläßt, unter Angabe des Datums unterzeichnet werden.

Abänderungen ihre? Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung er­lassen wird.

Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu derselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.

§ 134b Abs. 1 Ziffer 1 - 4. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:

1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgeschriebenen Pausen;

2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist der zulässigen Auf­kündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung oder der Austritt aus der Arbeit er­folgen darf;

4. sofern Strafen vorgesehen werden, über dieiArt und Höhe derselben, über die Art der Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über die Einziehung und über den Zweck, für welchen ste verwendet werden sollten;

Abs. 2. Strasbestimmungen, welche daS Ehrgefühl und die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeits­ordnung nicht ausgenommen werden. Geldstrafen dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tagcsarbeitsverdienstes

Jut'öa-, Samstag, den 13. Oktober 1900.

27. Jahrgang.

nicht überschreiten; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mit­arbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltnng der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tagesarbeitsver- dienftes belegt werden. Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. Das Recht des Arbeitgebers, Schadenersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Abs. 3 Satz 1. Dem Besitzer der Fabrik bleibt überlassen, neben den im Abs unter 1-5 bezeichneten noch weitere, die Ordnung des Betriebes und das Ver­halten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehwen.

8 134o Abs. 1. Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.

Abs. 2 Satz 2 and 8 Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt weiden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden.

§ 134d Abs. 1. Vor dem Erlaß der Arbeitsord­nung oder eines Nachtrages zu derselben ist den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Be­triebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern.

§ 134 e. Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der Seitens der Ar­beiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungcn schriftlich ober zu Protokoll erfolgt stnd, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 134 d genügt ift, der untern Ber- wallungsbehörde einzureichen.

Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen be- lheiligten Arbeitern zugänglichen Stelle auszuhängen Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen.

§ 134 k. Arbeitsordnungen und Nachträge zu den­selben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen stnd oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläust, sind auf Anordnung der untern Verwaltungsbehörde durch gesetzliche Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.

Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt.

(Fortsetzung folgt.)

Vermischtes.

(*) Kleine Machrichte«. Darmstadt. Der zur Zeit im Druck befindliche Staatsvoranschlag enthält einen namhaften Posten für Errichtung einer dritten Landesirrenanstalt. — Der neue Staatsvoranschlag sieht drei neue Amtsgerichte in Dieburg, Reichels­heim (Odenwald) und Freiensteinau Oberhessen) vor. — Münster. Bei Schapdetten stürzte ein Wagen mit

zwölf Ausflügler» einen Abhang hinunter Der Kutscher ist tobt, 5 Personen würben schwer und die übrigen leicht verletzt. — Berlin. Fürst Herbert Bismarck entschloß sich, die vollständige Sammlung der Briefe deS Fürsten Bismarck an seine Gemahlin aus den Jahren 1847 bis 1892 der Oeffentlichkeit zu übergeben. Sie werden Weihnachten im Cotta'schen Berlage er­scheinen. — Koblenz. Bei St. Goarshausen wurde vorgestern die Leiche des Johann Baum geländet, der beim Binger Bootsunglück ertrunken war. Es fehlen noch zwei Leichen. — Sinzig. Ein 17 Jahre alter junger Mann der auf einem Wagen stehend den davor gespannten Ochsen leitete, fiel, da das Thier scheu wurde, hinterwärts vom Karren und brach das Genick; der Tod trat sofort ein. — München. Der siebzig­jährige Hofrath Dr. med. Cordes und seine sechsund­sechzigjährige Gattin haben sich mit Cyankali ver­giftet. Das Motiv war nach der,Allgem. Zeitungf ein körperliches Leiden. — Großwardein. In Konadi ist eine der Szegediner Hanfspinnerei gehörige Hanffabrik abgebrannt. Der Schaden wird auf drei Millionen Kronen geschätzt.

* Das größte und weittragendste HeschLH ist in den Forts von New-Dork ausgestellt worden. Es ist ein Produkt der Geschütz-Gießerei in New-Dork. Die Leistungen dieser Riesenkanone lassen alle bisher ange­stellten Versuche ähnlicher Mordwerkzeuge weit hinter sich. Das Geschütz hat ein Kaliber von 40 cm, eine Rohrlänge von 15,5 m, einen Durchmesser von 1,58 m und ein Rohrgewicht von 150,000 kg (3000 (Str.). Das Geschoß, eine Panzerpromate von cylindrischer Form, hat 1,68 m also Mannslänge, einen Durchmeffer von 40 cm und ein Gewicht von fast 28 Ctr. Die Ladung besteht aus etwa 6 Ctr. rauchlosem Pulver und Lydit, welche dem Geschoß eine Anfangsgeschwindigkeit von 725 m in der Sekunde geben. Wird das Geschützrohr auf 40° erhöht, so wird eine Maximalschußweite von 38,8 km und eine Höhe von über 9500 m erreicht, also den höchsten Berg der Erde (Gaurisankar im Himaloyageb. 8810 m) um ein Beträchtliches überfliegen. VergleichungS» halber fei erwähnt, daß von den größten Kruppschen Geschützen nur eine Schußweite von 23,1 km und eine Schußhöhe von 6747 m erzielt worden find. Das New- Iorker Geschütz ist also ein echt „amerikanisches" Produkt.

* Ein sondervarer Europäer muß ein Musketier sein, der jetzt vom 160. Infanterie-Regiment steckbrief­lich verfolgt wird. In seinem Steckbriefe sind folgende „besondere Kennzeichen" angegeben: „Tätowirungen auf der Brust einen 14spitzigen Stern, auf dem rechten Oberarm eine Figur, einen Athleten darstellend, auf dem rechten Unterarm eine Taube mit Brief im Schnabel, einen Engel, einen Oberkörper eines Matrosen, darunter zwei kreuzweise übereinanderliegende Fahnen, darunter die Jahreszahl 1900 und ein Palmen­zweig, ein Herz mit T. H. 1896, einen Stiefel, auf dem linken Oberarm eine Schlange, ein Anker mit Tau, einen Adler, auf dem linken Unterarm einen Dolch mit Scheide, daneben die Worte: „Rache ist süß", einen achtfpitzigen Stern, ein Herz mit Kreuz und Anker, Oberkörper eines Athleten, darunter zwei Hanteln und ein Gewicht mit der Zahl 50, am Unterarmgelenk ein Armband, auf der rechten oberen Handfläche einen acht- spitzigen Stern, daneben ein Anker mit Tau, Ringe am

Zeige- und Mittelfinger der linken Hand" — Wenn die Polizei diese wandelnde Bilder,allerie nicht aufspürt, dann hat sie ihren Beruf verfehlt.

* HSekch gewaltige« Aufschwung SchöueVerg bei Berlin genommen hat, ist auS folgenden Daten zu ersehen: Die Stadt zählt nämlich seit dem 1. Oktober mehr als 100,000 Einwohner. Im Jahre 1801 hatte eS 524 Bewohner, 1858 2224, 1871 4555. Erst jetzt beginnt das schnelle Anwachsen der Bevölkerung. 1880 wurden 8000, 1885 15,000, 1889 27,916, 1895 61,733 und An­fang dieses Jahres 90,000 ermittelt. Der letzten Ver­mehrung entsprechend, müffen die städtischen Körper­schaften um zwei unbesoldete Stadträthe und 13 Stadt­verordnete vermehrt werden.

Reklamen- «nd Mnzeigenthell.

[1629

Seine absolute

Reiuheit und sein fernes Bohnen­kaffee-Aroma behält der Kathreiner'sche Malz­kaffee durch bie Ver Packung in plombnten Packeten. Der „Kathrei­ner" ist überhaupt ganj etwas anderes und viel, viel besser, als die vffm ausgewogenen sogenann­ten Malzkaffee'S, die nur gebrannte Gerste oder gerösteter Malz sind

Also Vorsicht beim Einkauf!

Die Gefechtsverlchungen des „Iltis".

Von großem, nicht allein allgemeinem, sondern auch ron fachmännischem Interesse ist auch der Zustand, in den das deutsche Kanonenboot „Iltis" durch Kampf mit den chinesischen Taka-Forts versetzt worden ist. Nachdem nunmehr der amt­liche, also zuverlässige Bericht über das Gefecht oorliegt, geben wir unseren Lesern auf Grund desselben beistehende Abbildung. Dieselbe zeigt den „Jltts" mit seinen sämmtlichen Schuß­oerletzungen, ferner oben links eine Skizze des Gefechtsfeldes und rechts das Porträt des tapferen und wagemuthigen Kommandanten des kleinen Kanonenbootes, Kapitän Lans, der in dem Gefecht selbst auf der Kommandobrücke stehend durch Granatschüsse schwer verwundet wurde.

Die Beschädigungen des „Iltis" stnd folgende:

Ein Schuß hat den Fockmast gestreift, den­selben etwa 10 (Zentimeter tief zersplittert und die Leitschiene für die Klauen der Fock be- ichä)tgt.

Ein Preller traf das Schiff an Steuerbord vorn oberhalb des Bullauges, in der Apotheke,

drang, das Oberdeck aufreißrnd, nach oben ins Oberdeck, riß die oberen beiden Oeltanks mit- schiffZ weg, zerschlug die am Niedergang an der Back stehende eiserne Stütze an Backbord, traf an Backbord von unterhalb der zweiten 8,8 Ceatimeter-Schnellfeuerkanone das Deck und ging, die Pivotirung desselben stark beschädigend, ins Freie.

Durch die vielen, die Aufbauten des Mittel­schiffs treffenden Schüsse ist die obere Brücke mit ihrem Deck und Geländer zerstört worden. Ebenso sind die Pivots der beiden achteren auf der Brücke stehenden 3,7 Centimeter-Maschinen- Kanonen vollständig zerstört.

Durch den durch den Kommandantenraum gegangenen Schuß ist die Steuerbord Außenwand, die Hinterwand des Raumes, sowie die Thür beschädigt.

Die achteren Stützen für die obere Brücke sowie die Treppe nach derselben find theils ganz zerschossen, theils stark verbogen.

Durch Volltreffer und Splitter find die beiden Schornsteine und ihre Mäntel mehrfach durchlöchert.

Von den Ventilatoren ist »er für Oie Mann­schaftskombüse vollständig weggeriffen, der für den Heizraum mehrfach durchlöchert, ebenso ein an der Backbord-Vorderkante des VorderausbaucS stehender unbrauchbar geworden.

Durch das Steuerbord achtere Deck der unteren Brücke ist ein Sprengstück durchgeschlagen und hat die Vorkante der Wand des Ossizier- Klosets aufgerissen.

Welcher überaus großen Quantitäten von Munition KriegZschssf- bedürfen, wenn sie ihre modernen Schnellfeuer-Kanone» spielen lasse«, erhellt ßtzt aus dem Bericht über die in d»m vorbefchriebenen Gefecht verfeuerte» MunitioaS- mengen. Im Ganzen haben die Geschütze de« „Iltis" allein 658 Stück 88 Ctm.-Patronrs, 3174 Stück 3,7 Clm -Patronen und 1190 Stück 0,8 Ctm.-Patronen verfeuert, obgleich die Be­stückung bei kleinen Kanonenboots nur aus vier 8.8 (Zentimeter • Geschützen, acht Maschinen- Kanonen und einigen Maschinen - Gewehren bestand.